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Scheidungsantrag / Unterhalt / EX in neuer Beziehung

 
(@phil_99)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich brauche bitte Euren Rat zu meinem Fall:

wir sind verheiratet seit 2004, 1/09 Trennung und mein Auszug. Seit 11/09 wohnt die Ex mit Sohn 400 km entfernt, ich zahle Kindesunterhalt (beurkundet) und Trennungsunterhalt (von beiden Anwälten vereinbart).

Seit 11/09 lebt sie mit einem neuen Mann zusammen - gemeinsame Wohnung in seinem Haus.

Vieles ist bereits geregelt (Kindesunterhalt festgelegt, Vermögen soriert, Hausrat geteilt, Umgang mit Kind läuft auch)

Nun möchte ich die Scheidung über meinen Anwalt beantragen, dazu einige Fragen bzgl. Unterhalt:

- Wird das Unterhaltsthema im Scheidungsverfahren neu aufgerollt/berechnet? (ich bin selbständig, daher schwer zu berechnen)
- Muss ich überhaupt Unterhalt an die Ex zahlen? (sie lebt ja in einer Beziehung und arbeitet zudem halbtags)
- was genau will der Richter alles wissen bzw. wie halte ich die Scheidung möglichst "schlank"?
- was kann ich für die Scheidung an Papierkram vorbereiten? (Rentenansprühe sind lückenlos dokumentiert, braucht man dafür sep. Unterlagen oder reichen die Daten aus Berlin? Und wer fragt diese an - vermutlich das Gericht, oder?)

Falls Euch Infos fehlen: Bitte fragen!

Vielen Dank für hoffentlich gute Tipps!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.03.2010 00:17
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo phil_99,

ich probier`s mal:

- Wird das Unterhaltsthema im Scheidungsverfahren neu aufgerollt/berechnet? (ich bin selbständig, daher schwer zu berechnen)

Muss ich überhaupt Unterhalt an die Ex zahlen? (sie lebt ja in einer Beziehung und arbeitet zudem halbtags)

Bei Selbständigen wird in der Regel auf die letzten 3 Jahre zurückgeschaut und ein "Mittelwert" als monatliches Einkommen berechnet. Das Thema Unterhalt sollte auf jeden Fall neu auf den Tisch kommen. Deine Ex lebt immerhin bereits wieder in einer Beziehung und fraglich ist auch, ob sie überhaupt noch auf Unterhalt angewiesen ist oder diesen berechtigt verlangt. Halbtags arbeiten geht sie ja auch bereits wieder. Wie alt ist denn euer Sohn? Davon hängt einiges ab.

- was genau will der Richter alles wissen bzw. wie halte ich die Scheidung möglichst "schlank"?

Hier denke ich, dass ihr schon einiges an Vorleistung erbracht habt. Vermögen sortiert, Hausrat usw.
Wenn es hier keine Probleme gibt, dann könnte es auch mit einer problemlosen Scheidung klappen. Alles was zwischen den Parteien im Vorfeld gut geregelt wird, brauch tnicht vor den Richter. Ganz einfach.

was kann ich für die Scheidung an Papierkram vorbereiten?

Das mit der Rente wird vom Gericht angeleiert. Das kann manchmal in Berlin etwas dauern, je nachdem, was da gerade alles los ist. Solange musst Du auf den Scheidungstermin auf jeden Fall warten.
Ansonsten einfach einen Ordner mit allen Unterlagen zu Ehe, Familie und Scheidungsverfahren ordentlich beeinander haben. Dann dürfte es klappen.

Soweit erst mal von mir. Ansonsten wünsche ich Dir noch, dass es auch weiterhin gut mit den Umgängen klappt. Ist auch die Entfernung kein Problem?

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2010 10:50
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Hallo,

nagel mich nicht drauf fest, aber nachdem was ich gelesen habe, musst Du die Rentenansprüche / den Zugewinnausgleich doch nicht zwingend in die gerichtliche Scheidung mit einfließen lassen.
Wird doch immer dazugeraten, das Ding so schlank wie möglich zu halten!
Und wenn Du Dich mit der Ex außergerichtlich darüber einigen kannst, mach es!

Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch denke!

gruß Vaterein...

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2010 12:26
(@vatereinersuessentochter)
Rege dabei Registriert

Nachtrag zum Unterhalt:
Beim neuen Partner muß von einer gefestigten Beziehung ausgegangen werden können.
Ob das nach 4 Monaten der Fall ist?
gemeinsame Wohnung in seinem Haus!? Also exestiert da kein Mietvertrag zwischen den Beiden!
Hier liegt wohl die Beweispflicht bei Dir.

siehe:
Zusammenleben mit einem neuen Partner:
Das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner führt in folgenden Fällen zu einem Ausschluss oder zumindest zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs:
.
.
  - oder wenn seit mindestens zwei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt.
Voraussetzung für den zuletzt genannten Fall ist, dass die Beziehung nach außen hin wie eine Ehe aussieht. Die Beziehung muss seit mind. 2 Jahren bestehen. Es ist nicht unbedingt Voraussetzung, dass die Partner der neuen Lebensgemeinschaft auch tatsächlich zusammenleben. Hat der neue Partner noch eine eigene Wohnung, in der er gemeldet ist, so kommt es darauf an: wird dieser Wohnsitz nur "pro forma" aufrechterhalten, so nutzt das nichts, der Unterhaltsanspruch kann unter den oben genannten Voraussetzungen entfallen. In einem solchen Fall - wenn also kein Zusammenleben innerhalb derselben Wohnung vorliegt - kommt es auf die näheren Umstände an. Indizien für eine verfestigte Beziehung können sein: z.B. gemeinsame Urlaube, gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern, gemeinsames Auftreten als Paar in einer Todesanzeige (OLG Frankfurt FamRZ 2002,1038). Anders ist es aber dann, wenn die Partner der neuen Lebensgemenschaft tatsächlich und gewollt in verschiedenen Wohnungen leben, weil sie kein enges Zusammenleben wünschen. In diesem Fall kann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht die Rede sein (BGH FamRZ 2002,23,92).

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2010 12:43
(@phil_99)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für Eure Nachrichten!
Hier weitere Infos

Kind:
6 Jahre alt, wird im Sommer eingeschult.

Beziehung der Ex:
Besteht zum Scheidungstermin ja sicherlich rund ein Jahr.

Unterhalt:
Verzögert / verteuert eine evtl. Neuberechnung das Scheidungsverfahren? Wie gesagt: Es soll so schlank wie möglich passieren - wie kann ich das sicherstellen?

Dank & Gruß!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2010 12:39
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Phil,

für die Berechnung des Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalts ist zunächst und vor allem Euer eheprägendes Modell sowie Dein Einkommen massgeblich: Hattet Ihr eine Einverdiener-Ehe vereinbart, bei der Du die Kohle ranschaffst und Deine Ex sich um Haus, Hof und Kind kümmert, ist das zunächst einmal die Bemessungsgrundlage für Deine künftigen Zahlungen. Den neuen Partner kann man üblicherweise frühestens nach zwei Jahren einwenden. Solange die Turteltäubchen nicht heiraten, ist er mindestens diese zwei Jahre lang nicht zuständig für den Unterhalt Deiner Frau, weil die Partnerschaft nicht als "verfestigte Lebensgemeinschaft" gilt. Und auch danach kann es sein, dass den beiden einfällt, doch keine dauerhafte Partnerschaft eingehen zu wollen. Was ich damit sagen will: Verlass Dich nicht zu sehr darauf, Deine Unterhaltspflicht für die Ex mit einem "da gibt es ja einen Herrn X, und der kann doch jetzt..." abbügeln zu können.

Die Kosten der Scheidung richten sich nach dem Streitwert und damit (auch) nach der Höhe der Unterhaltsforderung. Wenn es keinen Unterhalt zu verhandeln gibt, wird sie natürlich billiger. Die Dauer des Verfahrens richtet sich massgeblich danach, worum und wie energisch gestritten wird. Sind sich die Parteien einig, können sie theoretisch an dem Tag geschieden werden, an dem das Trennnungsjahr vorbei ist.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2010 12:59
(@phil_99)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe da noch etwas gefunden, was sagen die Experten hier dazu?

Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung nur ein Jahr mit einem neuen Partner zusammenlebt, kann der nacheheliche Unterhalt schon verwirkt sein. Damit hat das AG Essen neue Wege beschritten. Denn es ist zwar anerkannt, dass eine neue eheähnliche Lebensgemeinschaft zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führt. Bisher galt jedoch, dass die Partner mindestens zwei bis drei Jahre zusammenleben mussten. Die Wertvorstellungen zur Ehe und zu einer verfestigten Lebensgemeinschaft hätten sich seit 1983 geändert, als der BGH zu diesem Thema eine Grundsatzentscheidung gefällt hatte.

AZ 106 F 296/08, Urteil vom 11.3.2009

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2010 15:16
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus phil_99,

Experte bin ich zwar keiner, aber trotzdem folgende Anmerkung von mir:

kann der nacheheliche Unterhalt schon verwirkt sein

Eben! "kann". Muss aber nicht.

Andererseits ist natürlich auch die gängige Rechstsprechung immer wieder einem Wandel unterworfen. Was bisher üblich ist, muss nicht dauerhaft so bleiben. Das AG Essen hat hier evtl. versucht, einen Schritt nach vorne zu tun.

Veränderungen in den gesellschaftlichen Normen verändern halt auch die Rechtssprechung.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2010 15:40
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Erst war ich auch verblüfft, aber der >>Urteilstext<< gibt dann Aufschluss, dass dies nur einer von mehreren Gründen war, welches das Gericht zu diesem Urteil veranlasste. Dass sie sich gehörig abgesichert haben in der Begründung, gerade im Bezug auf die Dauer des Zusammenlebens, sollte verständlich sein. Dennoch ist es mutig vom Gericht, und dieses Urteil hat auch einiges an Echo verursacht. Die veränderten finanziellen Umstände beim Mann werden zwar etwas beiläufig erwähnt, haben aber ziemlich viel Gewicht (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Meine Meinung.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2010 16:00
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung nur ein Jahr mit einem neuen Partner zusammenlebt, kann der nacheheliche Unterhalt schon verwirkt sein. Damit hat das AG Essen neue Wege beschritten.

da war ein Richter ohne Zweifel mutig genug, sich in der Gesamtbetrachtung aller Umstände über geltende Gepflogenheiten (nicht Gesetze!) hinwegzusetzen. Allerdings ist das nur ein Amtsgerichtsurteil und damit ziemlich wertlos für andere Betroffene. Zumindest muss sich kein anderer Richter an etwas halten, was da einmal ein Kollege in Essen entschieden hat; für eine "Leitfunktion" braucht es (mindestens) ein OLG-Urteil.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2010 16:55