Härtefallscheidung ...
 
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Härtefallscheidung bei Verurteilung wg. Kindesentzugs

 
(@vater2012hessen)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Meine von mir seit über einem Jahr getrennt lebende Noch-Ehefrau verweigert ihre Mitwirkung und Zustimmung zur Scheidung; natürlich alles unter fachkundiger Beratung eines Rechtsanwaltes. Der Grund für die Trennung und das Scheitern unserer Ehe ist, dass sie unsere gemeinsame Tochter in die Volksrepublik China (ihre Heimat) verschleppt hatte. Unsere Tochter wurde dort über ein Jahr "festgehalten". Meine "Frau" kam dann auch nach mehr als einem halben Jahr wieder zurück; jedoch ohne unsere Tochter. Ich habe darauf Strafanzeige gestellt und andere Zivilverfahren gegen sie eingeleitet. Meine Tochter wurde dann ENDLICH nach über einem Jahr der Abwesenheit wieder zurück gebracht. Meine "Frau" wurde hierfür auch strafrechtlich verurteilt. Es ist zwar keine Vorstrafe, aber es wurden 60 Tagessätze.

Hierdurch hat die Dame ihren nachehelichen Unterhalt verspielt; den Trennungsunterhalt nicht. Finanziell ist es für sie entsprechend lukrativer, die Scheidung hinauszuzögern - für mich jetzt nicht so optimal.

Deshalb folgende Frage: Habe ich als Mann aussichtsreiche Chancen, eine Härtefallscheidung wegen Kindesentzuges durch meine "Frau" zu beantragen?

(Nur zur Information: Meine Tochter ist nun drei Jahre alt, spricht kein Deutsch, und kann mich auf den Tod nicht ausstehen. Schön ist das nicht (andere Worte sollten hierfür schriftlich nicht verwendet werden).)

Vielen Dank für Eure Antworten!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.02.2016 02:28
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Lass Deinen RA mal die Möglichkeit der Härtefallregelung bei Scheidung abschecken (Scheidungstermin vor Ablauf gesetzl. Termin-Pflichten, Scheidung unter Ausklammerung des Versorgungsausgleiches etc.). Eine Verurteilung wegen Kindesentzuges - ob nun vorbestraft oder nicht - dürfte in punkto Vertrauen in die eheliche Solidargemeinschaft m.E. schon sehr ins Gewicht fallen dürfen.

Nur: was willst Du eigentlich erreichen? Was soll diese Beantragung einer Härtefallregelung in Deiner Wahrnehmung für eine Auswirkung haben? Unterhalt? Sorgerecht? Vorzeitige Scheidung? Und was dann konkret, also im realen Leben an Bedeutung?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2016 02:52
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich denke auch, dass ist ein Fall für einen guten Anwalt für FamRecht. Im krassesten Fall kann wohl eine Scheidung bis zu drei Jahre hinausgezögert werden.

wie läuft den der Umgang zur Zeit? Geht Euer Kind in den KiGa bzw. was sagt das JA dazu, dass Euer Kind kein Deutsch kann? Auch wenn es noch nicht so akut ist, kommt ja auch die Einschulung dann in ein paar Jahren. Und das könnte dann schon zu Problemen führen. Gruß Ingo 

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2016 10:09
(@Inselreif)

Meine "Frau" wurde hierfür auch strafrechtlich verurteilt. Es ist zwar keine Vorstrafe, aber es wurden 60 Tagessätze.

Doch, es ist eine Vorstrafe. Deine Frau darf sich zwar allgemein als nicht vorbestraft bezeichnen und die Strafe wird im einfachen Führungszeugnis auch nicht eingetragen. Sie darf die Vorstrafe aber lediglich verschweigen.
Im erweiterten Führungszeugnis und auch vor Gericht gilt diese Einschränkung nicht. Einzelheiten siehe § 53 BZRG.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2016 10:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

eine sachkundige Auskunft kann ich nicht geben, aber ich habe "Härtefallscheidung" mal gegoogelt und folgendes gefunden:
<a href="http://www.scheidung.org/haertefallscheidung/>Härtefallscheidung</a>."

Hervorzuheben ist dabei: "Da die Familiengerichte bei Härtescheidungen sehr zurückhaltend sind, müssen die Härtegründe besonders gravierend und eben gerade in der Person des anderen Ehegatten liegen."

Aus dieser Sicht ist eine Härtefallscheidung wohl kaum möglich. Außerdem ist Dein Hauptproblem nicht die Scheidung an sich sondern der Umgang. Aus meiner Sicht solltest Du an dieser Stelle tätig werden.
Die Fragen, die sich stellen sind dabei. Willst/kannst Du Dein Kind selbst betreuen? Wieviel Umgang ist Dein Ziel.
Dabei solltest Du Dich zunächst an das JA um Vermittlung wenden, z.B. auch in der Frage ob das Kind nicht in einen Kiga gehen sollte.
Führt das alles nicht zu Ziel musst Du zum Familiengericht wegen des Umgangs.

Um eine Scheidung zu forcieren könntest Du auch über begrenzten nachehelichen Unterhalt nachdenken. U.U. führt das dazu, dass Deine Noch-Frau doch in eine (schnellere) Scheidung einwilligt.

Aus meiner Sicht wird sich Dein Verhältnis zum Kind nur dann wirklich zum besseren wenden, wenn Dein Kind bei Dir lebt. Wenn das nicht geht, wird es sehr schwierig einen Sinneswandel der KM herbeizuführen. Letzlich läuft es auf einen jahrelangen Kampf ums Kind hinaus mit unklarem Ausgang.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2016 13:48
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Hierdurch hat die Dame ihren nachehelichen Unterhalt verspielt; den Trennungsunterhalt nicht.

Sagt wer ?

Die Verwirkungsgründe für Nachehelichen Unterhalt sind analog auch für Trennungsunterhalt anwendbar.

Es mag sein, daß die Meßlatte für die Billigkeitsabwägung beim TU richterlich etwas anders angesetzt wird ... nichts desto trotz solltest Du über eine Einstellung des TU (oder in Abhängigkeit der TU-Grundlage einen Abänderungsantrag auf Null Euro) durchaus nachdenken.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2016 13:59
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

bei wem ist denn das Kind jetzt? Welche Entscheidungen wurden bezüglich Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2016 16:08
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

(Nur zur Information: Meine Tochter ist nun drei Jahre alt, spricht kein Deutsch, und kann mich auf den Tod nicht ausstehen. Schön ist das nicht (andere Worte sollten hierfür schriftlich nicht verwendet werden).)

Ich nehme einmal stark an, dass sie unter diesen Umständen nicht beim Vater sondern eher bei der Mutter lebt.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2016 19:10
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ups. Den Teil habe ich überlesen.  :redhead:

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2016 19:23
(@vater2012hessen)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

den nachehelichen Unterhalt hat sie definitiv verwirkt, § 1579 Nr. 3 bzw. Nr. 7 BGB. Der Trennungsunterhalt ließe sich aber leider nicht deshalb zu Disposition stellen, so mein RA. Sofern Ihr da mehr wisst, würde ich mich über Euren Input bedanken!

Mein RA ist der Auffassung, dass bei einem Kindesentzug schon eine Härtefallscheidung möglich sein könnte; jedoch gibt es hierzu keine Rechtsprechung des BGH. Es könnte gut möglich sein, dass mein Fall letztendlich zu einem Grundsatzurteil des BGH führen könnte. Nur, will ich die Kosten und ein langandauerndes Verfahren in Kauf nehmen? Sind die Alternativen da nicht vielleicht doch kostengünstiger? Das muss ich bedenken. Außerdem halte ich es für sinnvoller, wenn am Ende aller Verfahren wir noch beide stehen, und nicht einer oder gar beide K.O. am Boden liegen. Schon aus der elterlichen Verantwortung sollte dies geboten sein (das muss ich mir auch selbst immer wieder in Erinnerung rufen). Aber falls jemand von Euch juristischen Input liefern könnte, wäre ich auch hier unendlich dankbar.

Unsere Tochter lebt bei ihr. Das Jugendamt ist selbstverständlich in unserem Fall aktiv. Ich darf meine Tochter einmal wöchentlich im begleiteten Umgang sehen. Dort werden wir von einem Psychologen betreut. Leider ist die KM aufgrund der Sprachbarriere immer anwesend. Meine Tochter lehnt mich absolut ab. Gelegentlich tritt sie nach mir oder schlägt mich mit Spielzeug. Ein Gutachten über unsere Erziehungsfähigkeit wird im Moment erstellt. Hierzu habe ich das Gefühl, dass die beteiligten Fachleute sehr kompetent sind. Natürlich nehmen diese nicht meine Position ein (auch wenn ich mir das innerlich (unsachlich) wünschen täte). Aber das ist einem ordentlichen Rechtsstaat auch angemessen.

Trotzdem empfinde ich es emotional als zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit. Die KM verstößt gegen das Gesetz, zieht hieraus unlauter Vorteile, und unser Rechtsstaat befördert es durch seine Entscheidungen. Unsere Tochter lebt bei ihr und wird mental gegen mich aufgebracht. Das ist nicht okay. Aber ich beuge mich selbstverständlich jeder richterlichen Entscheidung. Alles andere würde mich ins Unrecht setzen.

Ich möchte mich eigentlich auf keinen Deal einlassen, in dem ich trotzdem nachehelichen Unterhalt leiste. Eine Trennung und Scheidung sollte endgültig sein. Jeder der beiden Menschen sollte so verantwortungsvoll sein und für sein eigenes Leben die Verantwortung tragen. Meine Noch-Frau ist Akademikerin; sie spricht fließend Deutsch und ihre Muttersprache (chinesisch). Der Arbeitsmarkt fragt solche Arbeitskräfte händeringend nach. Jedoch, so unterstelle ich, ist sie hierfür zu bequem. Im Gegensatz hierzu sehe ich genau hierin ihre gesellschaftliche Chance.

Die Beziehung zu meiner Tochter belastet mich sehr. Ich werde auch psychologisch begleitet. Das hilft mir ungemein. Ich halte mich auch an dieser Stelle sehr mit meiner Wortwahl zurück, da dies andernfalls wieder negativ auf meine Gemütslage wirken würde. Ich habe die Hoffnung, dass der Schmerz eines Vaters, der sein Kind liebt, aber diese Liebe nicht leben darf, juristisch und gesellschaftlich nicht ungeachtet und nicht unbeachtet bleibt. Falls doch, werde ich hieran nicht verzweifeln. Ich werde leben und lieben; ich werde wieder eine Partnerschaft eingehen und auch wieder Vater werden; aber ich darf gelegtlich auch sehr traurig sein.

Danke, dass ich hier meinem Kummer und meinen Sorgen Worte geben darf! Ich fühle mich allein schon deshalb besser.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2016 02:40




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Der Trennungsunterhalt ließe sich aber leider nicht deshalb zu Disposition stellen, so mein RA.

Die Gepflogenheiten in Eurem richterlichen Bezirk kennt Dein Anwalt sicher besser als irgendein Anwender im Internet.
Deshalb der Hinweis in Bezug auf die richterliche Billigkeitsabwägung.

Nicht desto trotz der Gesetzestext zur TU-Verwirkung:

§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
[...]
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2016 10:07
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,

Hallo,
[...]
Unsere Tochter lebt bei ihr. Das Jugendamt ist selbstverständlich in unserem Fall aktiv. Ich darf meine Tochter einmal wöchentlich im begleiteten Umgang sehen. Dort werden wir von einem Psychologen betreut. Leider ist die KM aufgrund der Sprachbarriere immer anwesend. Meine Tochter lehnt mich absolut ab. Gelegentlich tritt sie nach mir oder schlägt mich mit Spielzeug. Ein Gutachten über unsere Erziehungsfähigkeit wird im Moment erstellt. Hierzu habe ich das Gefühl, dass die beteiligten Fachleute sehr kompetent sind. Natürlich nehmen diese nicht meine Position ein (auch wenn ich mir das innerlich (unsachlich) wünschen täte). Aber das ist einem ordentlichen Rechtsstaat auch angemessen.

Trotzdem empfinde ich es emotional als zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit. Die KM verstößt gegen das Gesetz, zieht hieraus unlauter Vorteile, und unser Rechtsstaat befördert es durch seine Entscheidungen. Unsere Tochter lebt bei ihr und wird mental gegen mich aufgebracht. Das ist nicht okay. Aber ich beuge mich selbstverständlich jeder richterlichen Entscheidung. Alles andere würde mich ins Unrecht setzen.
[...]

Das Rotmarkierte halte ich persönlich für sehr bedenklich, und ich möchte nicht unbedingt schwärzer malen, als es (vielleicht) eh schon ist, aber:
Keiner der beim begleitenden Umgang anwesenden Zeitgenossen (Psychologe, JA-Mitarbeiter, KV) weiß, was die KM der Tochter (vor/ nach) während des begleitenden Umgangs einflüstert...
(wie groß also die - durchaus denkbare negative -  Einflußnahme selbst bei diesen Umgängen ist...)
Gibt es keine andere Möglichkeit (sprich neutraler Dolmetscher)?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2016 12:56
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

(Nur zur Information: Meine Tochter ist nun drei Jahre alt, spricht kein Deutsch, und kann mich auf den Tod nicht ausstehen. Schön ist das nicht (andere Worte sollten hierfür schriftlich nicht verwendet werden).)

Wenn das Kind in den Kindergarten kommt, wird sich die deutsche Sprache schnell entwickeln, und dann muss auch kein Dolmetscher mehr anwesend sein. Ansonsten würde ich mal im Galopp versuchen, eine neutrale Person zu bekommen, die der chinesischen Sprache mächtig ist ... und wenn die nur zuhört, was die KM so von sich gibt. Denn ich halte es auch für sehr bedenklich, wenn keiner weiß, was die zu dem Kind sagt ... da können die Ausraster auch auf Komando kommen ...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2016 13:47
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

kann da Kasper nur zustimmen. Wenn Du nicht kontrollieren kannst (und auch nicht das JA) was die KM da vor dem Kind so von sich gibt, solltest Du das mal ändern.
Wenn die KM zu Eurem Kind beispielsweise sagen würde "Nun wirf mal den Bauklotz auf den großen Kuhaugen-Mann und tob mal richtig rum, der findet das lustig" dann sollte das vielleicht jemand mitbekommen können. Ansonsten kann diese Form des Umgangs schnell zur Farce werden. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2016 00:47
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Zumindest mal aufnehmen und einer entsprechend versierten Person mal zeigen und übersetzen lassen.

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2016 01:12