Antrag auf einverst...
 
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Antrag auf einverständliche Scheidung (Entwurf)

 
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Hallo Gemeinde,

das Jahr ist um und meine Ex hat nun über Ihrem Anwalt die Scheidung eingereicht. Dies war zuvor zwischen uns so abgesprochen.
Ich werde mich nicht anwaltlich vertreten lassen, meine Ex und ich hatten vereinbart aus Kostengründen nur einen Anwalt zu nehmen.
Mir ist klar, dass der Anwalt meiner EX ausschließlich Ihre Interessen vertritt. Meine Ex wird nach der Scheidung keinen Unterhalt von mir erhalten, so jedenfalls die Aussage der Anwältin.
Nun habe ich den ersten Entwurf bekommen und würde gerne eure Meinung dazu hören:
Für mich ist der Punkt: Folgesachen nicht ganz klar. Werden die Scheidungsfolgesachen nochmal separat irgendwo zur Sprache kommen? Ist der Verzicht auf Umterhalt eine Scheidungsfolgesache und sollte diese in den Entwurf mit rein?
Weiterhin kann ich mit dem Gegenstandswert nichts anfangen: Vorläufig 9.900 EUR? Versorgungsausgleich 1.000 EUR?
WEr kann da Licht ins dunkele bringen.

Vielen Dank an alle.

Nachstehend der Entwurf:

A n w a l t s k a n z l e i

Amtsgericht Düsseldorf
- Familiengericht -
Werdener Straße 1

40227 Düsseldorf

Ihr Zeichen Mein Zeichen Datum   
183/11 L/Kl 20.09.2011

ENTWURF!
Antrag auf einverständliche Scheidung

der Frau Gertrud Mustermann
- Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

gegen

Herrn Gerd Musterman
- Antragsgegner -
Wegen: einverständlicher Ehescheidung
Vorläufiger Gegenstandswert: 9.900,00 €

Unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Verfahrensvollmacht nach § 114 Abs. 1 FamFG zeige ich an, dass ich die Antragstellerin vertrete.

Im Scheidungstermin wird beantragt werden, wie folgt zu erkennen:
Die am 23.06.1995 vor dem Standesbeamten in Düsseldorf zur Heiratsregisternummer  geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Begründung.

I. Persönliche Verhältnisse der Beteiligten:

Die Antragstellerin ist 26.11.19 geboren und deutsche Staatsangehörige. Der Antragsgegner ist am 05.03.19 geboren und besitzt ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben, wie im Antrag näher bezeichnet, die Ehe am 23.06.1995 miteinander geschlossen.

Die Beteiligten haben ihren derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt beide im Gerichtsbezirk Düsseldorf, vor diesem Hintergrund ist das angerufene Familiengericht anhängig.

Es sind folgende gemeinschaftliche Kinder aus der Ehe  hervorgegangen:

Florian , *13.08.1997 und
Annika , *06.11.2000

II. Wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten
Die Antragstellerin verfügt über ein Nettoeinkommen von derzeit 400,00 €. Das Einkommen des Antragsgegners liegt bei 2.900,00 €.

III. Ehescheidung
Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Ihre Lebensgemeinschaft besteht seit dem 01.September 2010 nicht mehr. Der Antragsgegner ist aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Versöhnungsversuche gab es seitdem nicht mehr. Beide Beteiligten halten ihre Ehe für endgültig gescheitert und möchten geschieden werden.

Der Antragsgegner stimmt – wie anliegender Zustimmungserklärung zu entnehmen ist – dem Scheidungsantrag der Antragstellerin zu.
Beweis: Anhörung der Beteiligten gem. § 128 FamFG

Da die Beteiligten seit mehr als einem Jahr dauerhaft voneinander getrennt leben, die Antragstellerin die Scheidung begehrt und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, ist das Scheitern der Ehe und deren Zerrüttung unwiderlegbar zu vermuten (§ 1566 Abs. 1 BGB).

IV. Folgesachen
Die Beteiligten haben die Scheidungsfolgesachen geregelt.

Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen, um Übersendung der amtlichen Vordrucke wird gebeten.

V. Gegenstandswert:
Auf der Basis der vorstehend gen. Einkünfte ermittelt sich der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren vorläufig auf 9.900,00 € und für den Versorgungsausgleich vorläufig auf 1.000,00 €

Um Übersendung einer entsprechenden Gerichtskostenrechnung an die Antragstellerin wird gebeten.

Rechtsanwältin

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.09.2011 14:44
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

angesichts eines Einkommensgefälles von 2.500 EUR wird ein Unterhaltsverzicht sowieso nur dann funktionieren, wenn Deine Ex sich aus eigener Arbeit selbst versorgen kann. Die Option "ich behalte meine Kohle und die Ex geht halt zur Arge" funktioniert nicht; damit wäre ein Unterhaltsverzicht ein Vertrag zu Lasten Dritter (nämlich des Steuerzahlers) und somit nicht statthaft.

Bist Du sicher, dass Du auf einen eigenen Anwalt verzichten willst?

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2011 14:57
(@Inselreif)

Hi rp,

Um Übersendung einer entsprechenden Gerichtskostenrechnung an die Antragstellerin wird gebeten.

Nanü, bei dem Einkommen kein VKH-Antrag?
Habt ihr eine Vereinbarung getroffen, wie die Kosten aufgeteilt werden?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2011 16:04
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi,

was ist denn da zum Thema "Folgesachen" geregelt worden? Obacht! Ich würde hier erst einer Antragsstellung zustimmen, wenn gerade die Folgesachen (das ist das Wichtigste!) geklärt ist. Und geklärt heißt, dass ihr das Ganze per Notarvertrag auf Augenhöhe ausgearbeitet und beurkundet habt.

Was ist denn mit dem nachehlichen Unterhalt? Warum keine Befristung in einem Notarvertrag einarbeiten und Dir so Sicherheit geben? Warum keine Befristung eines nachehlichen Unterhalts, der der KM ermöglicht ihre Erwerbstätigkeit bis zum Punkt X wieder hochzufahren? Was ist mit dem Aufenthaltsort der Kinder? Was ist mit dem Zugewinn? Das sind alles Dinge, die VOR Antragsstellung wasserfest geregelt sein müssen. Im Moment seh ich eher die Gefahr, dass da kurz vor Toresschluss noch was kommt, was Dir nicht gefällt. Das kann nicht der Sinn der einvernehmlichen Scheidung sein. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2011 19:18
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
ich glaube diese Vereinbarung kannnst du dir an die Klotür nageln, wie Brille dir schon geschrieben hat einen Unterhaltsverzicht deiner EX kann nur gehen wenn sie sich selbst versorgen kann .
Verlangt sie Sozialleistungen ist fertig mit deiner Vereinbarung.
Sonst kommt bald wieder Post von eurem RA aber diesmal nur zu dir.....da meine Mandantin sich wiederholt um einen Arbeitsplatz bemüht hat und leider keinen findet greift jetzt leider

IV. Folgesachen
Die Beteiligten haben die Scheidungsfolgesachen geregelt.
was habt ihr geregelt?????was ist wenn deine EX Krankheitsbedingt viell. in einem Jahr keine Tätigkeit  ausüben kann????
evtl.Betreuung der Kinder sie soll ja Vollzeit Arbeiten???

Gruß Guru

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2011 20:02
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

das mit dem vorläufigen Gegenstandswert heißt wohl, dass das Gericht hierzu (eher theoretisch) noch anderes feststellen/-legen könnte. Es wird wohl (evtl.?) gefragt, ob die Angaben zum Einkommen so stimmen und wenn das so ist, gibt es keine Änderung. In knapp 4 Wochen kann ich dazu mehr sagen 😉 ...

So verstehe ich diesen Punkt des Scheidungsantrags jedenfalls. Zu den anderen Punkten wurde ja schon geschrieben.

neuezeit

So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2011 00:13
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Hallo Gemeinde,

erstmal Danke für die zahlreichen Anmerkungen.
Zum Punkt nachehelicher Unterhalt:
Wir haben eine Scheidungsfolgevereinbarung ausgearbeitet worin alle Dinge ( Unterhaltsberzicht Ehefrau, Kinder leben bei, Zugewinn ist geklärt, Besuchszeiten usw.) geregelt sind. Die Beurkundung beim Notar steht noch aus. Wenn ich aber andere Beiträge richtig im Kopf habe, schütz selbst ein notarielle Beurkundung nicht davor, dass das Amt im Fall eines Falles auf mich zurück kommt, falls die KM nicht voll für sich sorgen kann (warum auch immer).
Weiterhin habe ich vergessen zu erwähnen, dass wir unser gemeinsames Haus bereits aufgeteilt haben und alles Notar und grundbuchamtmäßig verwurstet ist. Der neue Lebenspartner meiner EX hat 50% des Hauses übernommen (und bezahlt :-)) und wohnt nun zusammen mit meiner Ex und den Kindern dauerhaft dort. Kann hier jemand einschätzen inwieweit sich das auf
den nachehelichen Unterhalt auswirken kann im Falle von Krankheit meiner Ex ... etc und das Amt klopft an meine Tür? Ihr gehört schließlich 1/2 Haus und das kann sie sich leisten mit einem 400 EUR Job
VKH gibt es lt. der Anwältin meiner Frau nicht, da noch Vermögenswerte meiner EX vorhanden sind (Restkaufwert Lebensversicherung), so jedenfalls die offizielle Begründung. Die Kosten der Scheidung werden wir 50/50 machen.

Hänge im Moment so ein bischen in der Luft, was bringt mit die notarielle Beurkundung überhaupt im Hinblich auf den Verzicht des nachehelichen Unterhalts? Da fällt mit noch eine weitere Frage ein ..... würde meine Ex überhaupt nachehelichen Unterhalt bekommen als Eigentümer eines 1/2 Hauses und der Lebenssituation?

Danke ncohmal für eurer Statements.

LG RP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.09.2011 10:09
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
na ja wenn deine EX mit ihrem neuen  zusammen lebt, würde ich sagen kannst du von einer ferfestigten Lebensgemeinschaft ausgehen !!!sollte sie jedoch aus KInderbezogenen gründen nicht für sich aufkommen können bist du evtl.wieder der Hans!

im Falle von Krankheit meiner Ex ... etc und das Amt klopft an meine Tür? Ihr gehört schließlich 1/2 Haus und das kann sie sich leisten mit einem 400 EUR Job

da liegst du falsch sie ist nicht verpflichtet aus wirtschftlichen gründen ihr Haus etc. aufzugeben wenn das Geld aus geht.
Sollte sie dauerhaft Sozialleistungen beziehen warum auch immer, würde es evtl. an ihr Haus gehen aber da bist ja noch du Unterhaltspflicht geht vor dauerhaften Sozialleistung.
Aber ich glaube mit ihrem neuen+ 1/2 Haus bist du grundsätzlich erst einmal recht sicher!!!
Probleme würde es erst geben wenn ihre neue Beziehung in die Hose geht, aber das ist ja alles Spekulation.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2011 10:38
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin RP,

Für mich ist der Punkt: Folgesachen nicht ganz klar.

In Anbetracht der von Dir geschilderten Situation (Scheidungsfolgevereinbarung) ist mir nicht ganz klar, was Dir unklar ist.
Die Folgesachen werden damit geklärt und sind demzufolge nicht Bestandteil der Scheidungssache selbst.

Probleme würde es erst geben wenn ihre neue Beziehung in die Hose geht, aber das ist ja alles Spekulation.

Genau das ist das Szenario mit welchem ein Unterhaltsanspruch eventuell wieder aufleben könnte.

Ansonsten weitermachen.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2011 10:55
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wichtig ist, dass in der Scheidungsfolgevereinbarung mal wieder der Satz "Auch für Zeiten der Not" steht.

Und lebt der Unterhaltsanspruch tatsächlich wieder auf, wenn die Kette erst mal durchbrochen war?
Und wie verhält es sich mit Immobilienbesitz? Ich denke, dieser müsste erst versilbert werden, bevor der TO wieder zu Zahlungen herangezogen werden kann, wenn überhaupt.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2011 10:58




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Michael,

Und lebt der Unterhaltsanspruch tatsächlich wieder auf, wenn die Kette erst mal durchbrochen war?

Ja, er könnte wieder auferstehen. Siehe Leitsatz hier.

Aber da sollte sich RP in meinen Augen keinen Kopf drüber machen, 100%ige Sicherheit gibt´s halt nicht, dann nehme man zumindest die 99%-Variante.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2011 11:26
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Auch mit Blick auf das Alter der Kinder? Immerhin derzeit 14 und 10 Jahre alt wenn ich mich nicht täusche?

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2011 11:29
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo United
ist es nicht so das der Unterhaltsanpruch nur wieder aufleben kann wenn es um die Betreuung minderj. Kinder
geht???? bei 10 und 14 ist dies mit Sicherheit nicht gegeben oder???wiederaufleben des Unterhaltes wegen Krankheit gibt es nicht nach der Scheidung.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2011 11:38
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Fakt ist: Je älter die Kinder und je verfestigter die neue Beziehung, desto geringer das Risiko.

Die beiden Turteltäubchen hier sind noch nicht so lange zusammen, haben sich aber zu gemeinsamem Hausbesitz entschlossen.

Wie ein Richter das bewerten würde, wenn einer armen Mutter nach einer erneuten Trennung plötzlich der Absturz in Hartz-IV droht, weiss ich nicht.

Aber der Aufbau dieses Szenarios ist viel zu hypothetisch als dass RP sich jetzt allzu große Sorgen machen sollte ...

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2011 11:53
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi,

genau aus diesen Gründen sollte so eine "komplizierte" Scheidungsfolgevereinbarung immer in Zusammenarbeit mit dem eigenen Anwalt und Notar in Kooperation erstellt werden. Es kommt hier wirklich auf die Nuancen an.

Natürlich wird die Scheidungsfolgevereinbarung den Passus enthalten, dass diese nichtig sein kann, wenn die Sozialträger dadurch belastet werden. Und hier kommt es halt auf das Geschick und die Formulierung an. Und darauf, es durch eine befristete Unterstüzung mit nachehlichen Unterhalt gar nicht zu dieser Situation kommen zu lassen. Dies kann insbesondere mit der der verfestigten Beziehung noch ausgefüllt werden, da nach 2 Jahren verfestigter Beziehung  der Unterhalt dann eh (teilweise oder ganz vewirkt wäre).

Wie gesagt, was ihr habt, habt ihr. Der Notar wird Euch schon aufzeigen, ob dass was ihr da verfasst habt, so rechtlich machbar ist. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2011 19:00