Zusammenveranlagung...
 
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Zusammenveranlagung für das ganze Jahr?

 
(@muelheimer)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
ich bin seit kurzem geschieden.
Zum Jahreswechsel hatten ich und meine Ex noch ein letztes mal versucht unsere Beziehung wieder her zu stellen.
Dazu haben wir von Mitte Dezember bis Mitte Januar  in Ihrer Wohnung zusammen gelebt (5 Wochen)
Der Versuch ist gescheitert.
Meine Ex und ich haben dem Finanzamt den Versöhnungsversuch schriftlich mitgeteilt (von wann bis wann, dass er gescheitert ist, etc)
Das Finanzamt hat mir darauf nicht geantwortet. In meiner Juni Gehaltsabrechnung habe ich jedoch gesehen, dass ich wieder LSt. Kl. 3 habe)
Frage: Können wir jetzt für 2015 und 2016 noch einmal die steuerliche Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen?

Danke!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2016 13:21
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja. Wenn die erste Trennung 2015 war und der Versöhnungsversuch bis ins Jahr 2016 andauerte, geht das.

Weihnachten ist anscheinend das Fest der Versöhnung und Neujahr der Tag des Erwachens!. 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2016 13:27
(@inselreif)
Moderator

Ihr habt Euch am 14.01.2014 getrennt und unternehmt ausgerechnet Ende 2015 bis Anfang 2016 einen Versöhnungsversuch um kurz darauf die Scheidung anzugehen?
Ich hoffe, Du kannst über dieses Zusammenwohnen einen sauberen Nachweis führen...

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2016 13:47
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Muelheimer,

<Hier> ein wenig Lektüre des Finanzgerichts Nürnberg mit Verweis auf diverse andere Urteile.

Auch nach einer vorangegangenen dauernden Trennung von Ehegatten kann ein kurzes Zusammenleben, z. B. im Rahmen eines gescheiterten Versöhnungsversuchs, sich über den Jahreswechsel erstrecken und dann ggf. eine Zusammenveranlagung in beiden Veranlagungszeiträumen begründen. Die Wiederaufnahme einer auf Dauer angelegten ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die nach vorangegangener dauernder Trennung allerdings erst nach einem Zusammenleben von mindestens einem Monat angenommen werden kann, führt zur Annahme eines nicht dauernd getrennt Lebens vom ersten Tag an.

Ich hoffe, Du kannst über dieses Zusammenwohnen einen sauberen Nachweis führen...

5 Wochen sind in der Tat "hart an Grenze".
Ist Deine Ex-Frau denn auch er Meinung, daß Ihr einen Versöhnungsversuch gestartet habt ?

Du schreibst "kürzlich geschieden". Wann wurde denn der Scheidungsantrag gestellt ?

Das Finanzamt hat mir darauf nicht geantwortet. In meiner Juni Gehaltsabrechnung habe ich jedoch gesehen, dass ich wieder LSt. Kl. 3 habe)

Hast Du denn einen Steuerklassenwechsel auf Stkl. 3 beantragt ?

Das Risiko, mich hier erpressbar (bzw. abhängig von der Erklärung der Ex-Frau) zu machen, wäre mir definitiv zu hoch.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2016 13:59
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

In der Tat, der zeitliche Ablauf der Trennung, des Versöhnungsversuches und der nun doch schnell erfolgten Scheidung hat ein gewisses Geschmäckle. Allerdings steht es mE dem FA (und auch uns!) hier nicht anheim, was anderes zu unterstellen.

aber in wiefern Du zukünftig erpressbar bist (Steuerhinterziehung!) durch die KM wenn ihr Euch bei anderen Themen nicht einig seid, dieses Risiko musst Du für Dich bewerten und vergleichen mit Deiner Steuerersparnis durch den Versöhnungsversuch.

Gruß toto

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2016 14:14
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Eine Erpressbarkeit sehe ich da gemeinsame Veranlagung auch eine gemeinsam unterschriebene Steuererklärung vorraussetzt.
Da müsst sich die Ex gleich selbst mit erpressen und erläutern, warum ihr das jetzt erst einfällt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2016 20:08
(@inselreif)
Moderator

Kein Problem via Selbstanzeige im Nachgang...
Ich hatte es glaub ich schon mal erwähnt - die meisten Anzeigen im Bereich Korruption kommen von Ex-Partnern.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2016 20:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und ich habe schonmal gelesen, dass soetwas sogar zu einer Verwirkung von (Ehegatten-)unterhalt führen kann.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2016 23:45
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Eine Erpressbarkeit sehe ich da gemeinsame Veranlagung auch eine gemeinsam unterschriebene Steuererklärung vorraussetzt.
Da müsst sich die Ex gleich selbst mit erpressen und erläutern, warum ihr das jetzt erst einfällt.

Die Erpressbarkeit sehe ich in erster Linie vor der Unterschrift.

Wenn der Muelheimer auf Basis Stkl 3 Vorauszahlungen leistet und die Ex-Frau die Unterschrift verweigert (oder von Bedingungen abhängig macht), dann ist es vor allem sein Problem.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2016 10:19