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Steuererklärung im Trennungsjahr

 
(@Mannmitbart)

Hallo,

zur Steuererklärung im Trennungsjahr blicke ich nicht mehr durch, vielleicht kann jemand helfen. Danke schon mal.

Wir sind seit dem 01.02 2019 getrennt. Die Steuererklärung für 2019 habe ich gemacht und auch einen Bescheid erhalten. Dazu habe ich Fragen:

Ich war angestellter Hauptverdiener, meine Ex hat einen Teil ihres Einkommen als Selbsständige erzielt, einen Teil als Angestellte. Sie hat für das Jahr 2019 keine Steuern gezahlt, da ihr Verdienst aus dem Angestellenverhältnis unter der Grenze war und der Gewinn aus der Selbstständigkeit noch nicht feststand. Ihr gesamtes Einkommen liegt jetzt deutlich über der Grenze und muss entsprechend versteuert werden. Ich möchte jetzt nicht "IHRE STEUERN" bezahlen, dazu habe ich die Aufteilung der Steuerschuld beantragt. Die wurde mir vom Finanzamt so geraten und sollte dazu führen das wir zwar zusammen veranlagt werden, aber jeder seinen Anteil der Steuer den er verursacht hat auch selbst tragen muss. Das ist so nicht eingetroffen. "IHRE STEUERN" wurden jetzt von meiner Ersattung beglichen und ich bekommen eine verschwindend geringer Erstattung. Was ist da schief gelaufen?

Ich habe auch den Antrag U an das Finanzamt geschickt, Folge, mir wurden die Unterhaltsleistungen nicht von der Steuer abgezogen, dafür wurde aber der Unterhalt ihren Einkommen dazugerechnet. Ich verstehe es nicht?

Kann jemand helfen?

Zitat
Geschrieben : 29.05.2020 22:58
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Anlage U kann im Trennungsjahr nicht berücksichtigt werden (auf beiden Seiten), weil die Möglichkeit der Zusammenveranlagung besteht. Und das seid ihr ja auch, zusammen veranlagt. Irgendwas stimmt da nicht, denn den Unterhalt bekommt man in der Konstellation gar nicht unter.

Was da genau schief gegangen ist, kann ich so nicht sagen. Allerdings verstehe ich dich jetzt so:
Du bekommst eine Erstattung iHv 3000 Euro. Sie muss 2000 zahlen. Von den 3000 buchen sie 2000 auf Ex um und erstatten dir 1000? Oder wie meinst du es?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2020 23:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das Stichwort ist Zusammenveranlagung. Diese ist im Trennungsjahr möglich und in der Steuerklassenkombination 3/5 notwendig. Es hätte aber auch möglich sein können eine Einzelveranlagung zu beantragen, dann wäre jeder einzeln betrachtet worden.
Ansonsten gilt, was LBM schon geschrieben hat.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2020 23:47
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

bei mir ist es schon ein wenig her, aber es war ähnlich ...
Ich Orakel einmal, die Steuererklärung wurde abgegeben, die Zahllasten ermittelt. Da es eine Erstattung gab und eine Wahlpflicht, wurden die Ansprüche gegeneinander aufgerechnet. Sinn machen es auch, da ihr Euch im "Innenverhältnis" auseinandersetzen müsst.

Du musst als Deiner Ex eine Zahlpflicht ankündigen und diese notfalls auch gerichtlich durchdrücken. Der Staat hat sein Geld und ist aus dem Schneider 😉

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2020 23:51
(@Mannmitbart)

@Lausebackesmama: Ich bekomme eigentlich eine Erstattung. Sie muss eigentlich zahlen. Jetzt haben sie ihre Steuer von meiner Erstattung abgezogen. Ergebnis, sehr geringe Ersattung für mich, sie keine Steuernachzahlung. Mit dem Herrn vom Finanzamt war besprochen, Antrag auf Steuerteilung, Folge wäre, ich meine Ersattung, sie ihre Nachzahlung. Tatsächlich Ergebnis wie beschrieben. Wo liegt der Fehler?

Warum berücksichtig das Finanzamt jetzt meine Unterhaltszahlung an sie als ihr Einkommen? Ich kann die Unterhaltszahlungen doch gar nicht ansetzten nicht absetzten wie Lausebackesmama schreibt? Bzw. wie bekomme ich die Unterhaltszahlungen wieder aus ihren Einkommen rausgerechnet beim Finanzamt?

Grundsätzlich, wie bekomme ich die Steuern die meine Ex zahlen müsste von ihr zurück, das ist eine größere Summe?

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2020 00:01
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Um es korrekt beurteilen zu können, müsste ich es sehen. Wenn es ein Fehler in der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist, wäre der Einspruch das richtige Rechtsmittel.

Wenn es ein Fehler im Abrechnungsteil ist, dann müsstest du einen Abrechnungsbescheid gem § 218 AO beantragen. Die Erstattung nach §37 (2) AO bei Ehegatten ist im BMF- Schreiben vom 14.01.15 beschrieben.

Je nachdem in welchem Verfahrenszustand ihr seid: Einspruch einlegen, hilfsweise einen Abrechnungsbescheid nach § 218 (2) AO beantragen und verlangen, dass die Steurschuld für jeden Ehegatten gesondert errechnet und nicht miteinander verrechnet wird.

Wenn der Unterhalt bei dir nicht steuermindernd bei ihr aber steuererhöhend berücksichtigt wurde (wie auch immer das gelingt), dann wäre zudem eine Korrektur nach §174 AO möglich, wenn die Einspruchsfrist schon abgelaufen sein sollte. Denn dann zahlt ja auch sie zu viel Steuern.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2020 12:18
(@Mannmitbart)

Vielen Dank für die Antworten. Aufgrund der Hinweise aus den Antworten habe ich noch ein wenig recherchiert und werde wohl eine Änderung auf Einzelveranlagung beantragen. Habe gelesen das dies auch nach ergangenem Bescheid möglich ist. Hoffe dadurch wird auch der Unterhalt an die Ex anerkannt. Mit meiner Ex ist in finanzieller Hinsicht auf freiwilliger Basis keine Einigung möglich. So bekommt sie dann hoffentlich "ihren Bescheid" und muss zahlen und ich eine höhere Erstattung, auch wenn sie durch die Einzelveranlagung geringer ausfällt.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2020 09:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

zur Einzelveranlagung würde ich ja sagen, aber das mit der Anlage U und dem Unterhalt solltest Du Dir noch einmal überlegen. Deine Noch-Nicht-Ex wird dann nämlich Deinen Unterhalt als Einkommen angerechnet bekommen und kann von Dir einen Nachteilsausgleich verlangen, also, dass was sie als Steuer zusätzlich zu bezahlen hat kann und darf sie Dir in Rechnung stellen (+ Steuerberaterkosten für den Anteil, der den Unterhalt betrifft).

"13 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze (13.805 €) im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragt. Ein solcher Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben von einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 EStG) in zu berücksichtigende Sonderausgaben und bewirkt die Steuerpflicht beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 EStG (BFH NV 2008, 792, 793).
....
Aber auch unabhängig von einer solchen Regelung steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen.
...."

(siehe <a href="https://openjur.de/u/69919.html>BGH," Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 104/07</a>)

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2020 12:04
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, der Unterhalt kann im Trennungsjahr auch bei Einzelveranlagung NICHT ABGESETZT werden!

Das geht erst, wenn nach dem Gesetz keine Zusammenveranlagung mehr erfolgen kann, also in dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2020 12:27