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Petition zur steuerlichen Abziehbarkeit von Kindesunterhalt

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(@grapfruit)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

ich wundere mich immer noch, dass diese Petition nicht mehr Zustimmung findet. Ich habe es sogar gewagt, die ISUV auf diese Petition hinzuweisen - einen Tag später gab es dann eine Minianmerkung dazu gut versteckt in den untiefen ihres Forums.

Kann es in Anlehnung an das Meisterwerk "Life of Brian" sein, dass hier die "Judäische Volksfront" nicht gutheißen kann was von der "Volksfront von Judäa" im Kampf gegen die "Besatzer" unternommen wird?

Und dazu passend folgende aktuelle ISUV Stellungnahme von höchster Ebene (Mr. Salchow):

Vordringliches Ziel ist für uns jetzt auf Änderung der steuerlichen Benachteiligung – Kindesunterhalt kann nicht von der Steuer abgesetzt werden – zu drängen sowie die kritische Begleitung der Rechtsprechung

Hä bitte, eventuell würde es doch helfen die Petition zu unterstützen

Der nun erwachte Grapfruit, der dachte es geht gemeinsam gegen die „Besatzer“.


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Geschrieben : 25.03.2007 11:22
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Der nun erwachte Grapfruit, der dachte es geht gemeinsam gegen die „Besatzer“.

Es ist einfach ein komplexes Thema was nicht jeder versteht, dennoch liegt die Petition, gemessen an der Zeichnungsfrist, etwa gleichauf mit der populistischeren Variante, deren Zeichnungsfrist morgen abläuft und die im Prinzip die gleiche Forderung auf den einfacheren (aber zu naiven) Nenner bringt "Steuerklasse 3 für Geschiedene".

Diese Petition hier will im Prinzip genau das, aber sie will es nicht "für Geschiedene", sondern "für Kinder", und in der aktuellen politischen Stimmungslage, wo die Regierung einerseits das Problem hat, zu rechtfertigen, dass durch die Unterhaltsreform Trennungsfamilien steuerlich weiter benachteiligt werden, und andererseits auf einmal mehr Steuereinnahmen da sind, als erwartet, könnte der Boden fruchtbar sein für diesen Vorschlag. Aber dazu ist ein Petitionsverfahren zu langsam, das muss direkt in die Köpfe...

Was den gemeinsamen Kampf angeht: Vom Väteraufbruch hab ich gehört, dass er was bringen wird und die Petition unterstützen.


AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2007 14:00
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Vom Väteraufbruch hab ich gehört, dass er was bringen wird und die Petition unterstützen.

Es gab gestern dazu eine Rundmail auf deren bundesweiter Mailingliste, wodurch in 2 Tagen nochmal ca 600  unterschriften dazugekommen sind, so dass es jetzt knapp 900 sind  🙂


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Geschrieben : 10.04.2007 21:34
(@imebro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an Alle!

Hab mich schon am 15.3.07 eingetragen und freue mich, dass jetzt auch von hier noch "Werbung" kommt.
Gute Sache!!!

Grüsse aus Bonn
Ingo


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Geschrieben : 11.04.2007 20:56
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Deutscher Bundestag, 16. Wahperiode, Drucksache 16/4914, Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. März 2007 eingegangenen Antworten der Bundesregierung:

22. Abgeordnete Sibylle Laurischk (FDP): Ist vor dem Hintergrund der Unterhaltsrechtsreform beabsichtigt, die steuerliche Absetzbarkeit des Kindesunterhalts dem des Ehegattenunterhalts gleichzustellen, und wenn ja, durch welche Maßnahmen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 29. März 2007: Es ist nicht beabsichtigt, die steuerliche Absetzbarkeit des Kindesunterhalts dem des Ehegattenunterhalts gleichzustellen, da höchstrichterlich geklärt ist, dass von Verfassungs wegen die sog. existenzsichernden Unterhaltsaufwendungen lediglich nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, nicht hingegen nach den Maßstäben des bürgerlichrechtlichen Unterhaltsrechts abziehbar sein müssen. Die existenzsichernden Unterhaltsaufwendungen werden durch den Familienleistungsausgleich (Kindergeld oder steuerliche Freibeträge für Kinder) berücksichtigt.


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2007 14:53
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Sibylle Laurischk (FDP): Ist vor dem Hintergrund der Unterhaltsrechtsreform beabsichtigt, die steuerliche Absetzbarkeit des Kindesunterhalts dem des Ehegattenunterhalts gleichzustellen, und wenn ja, durch welche Maßnahmen?

Die FDP hat diesbezüglich eine konsequente Haltung, in einem Positionspapier der FDP-Fraktion vom 8. März 2005 steht auch etwas, was im Prinzip dasselbe meint wie diese Petition:

( http://www.fdp-fraktion.de/files/723/Unterhaltsrecht.pdf )

"Zur Harmonisierung des Steuerrechts mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsrechts sollten künftig Unterhaltszahlungen, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung bestehen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 12.000 EURO je Unterhaltsberechtigtem als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn der Empfänger im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Unterhaltsempfänger muss sie versteuern, soweit sie beim Unterhaltsverpflichteten abzugsfähig sind."


AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2007 16:10
(@krieger)
Rege dabei Registriert

Deutscher Bundestag, 16. Wahperiode, Drucksache 16/4914, Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. März 2007 eingegangenen Antworten der Bundesregierung:

22. Abgeordnete Sibylle Laurischk (FDP): Ist vor dem Hintergrund der Unterhaltsrechtsreform beabsichtigt, die steuerliche Absetzbarkeit des Kindesunterhalts dem des Ehegattenunterhalts gleichzustellen, und wenn ja, durch welche Maßnahmen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 29. März 2007: Es ist nicht beabsichtigt, die steuerliche Absetzbarkeit des Kindesunterhalts dem des Ehegattenunterhalts gleichzustellen, da höchstrichterlich geklärt ist, dass von Verfassungs wegen die sog. existenzsichernden Unterhaltsaufwendungen lediglich nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, nicht hingegen nach den Maßstäben des bürgerlichrechtlichen Unterhaltsrechts abziehbar sein müssen. Die existenzsichernden Unterhaltsaufwendungen werden durch den Familienleistungsausgleich (Kindergeld oder steuerliche Freibeträge für Kinder) berücksichtigt.

Und das auch wenn das Kindergeld und der Freibetrag nicht beim Unterhaltszahler liegen... 😡 :knockout:


Dass wir wieder werden wie die Kinder, ist eine unerfüllbare Forderung.
Aber wir können zu verhüten suchen, dass die Kinder werden wie wir.

Erich Kästner

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2007 14:27
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=390
...
Aktueller Stand: 1 Unterzeichner  🙂

Aktueller Stand: 1200 Unterzeichner  🙂

Und morgen endet die Zeichungsfrist, also bisschen was geht noch...


AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2007 13:20
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die Antwort des Petitionsausschusses liegt vor:

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschliessen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen nach dem sogenannten Realsplitting gemäß § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) auf alle Unterhaltsverpflichtungen i. S. d. §33a Abs. 1 EStG anwendbar zu machen sowie Kindesunterhalt mit einzubeziehen.

Dazu führt der Petent aus, dass durch den gegenwärtigen Familienleistungsausgleich das Existenzminimum eines Kindes nur in Fällen der Zusammenveranlagung der Eltern im erforderlichen Umfang von der Steuer freigestellt werde, nicht jedoch im Falle von nicht (mehr) verheirateten oder getrennt lebenden Eltern. Zur Finanzierung seines Vorschlags soll der Höchstbetrag des Realsplittings für die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten von 13.805 € auf 7.680 € jährlich gesenkt werden.

Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petenten wird auf den Akteninhalt bezug genommen.

Zu dieser öffentlichen Petition sind 1.224 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge eingegangen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich auf der Grundlage einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt zusammenfassen:

Soweit der Petent kritisiert, dass der gegenwärtige Familienleistungsausgleich keine gleiche steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes, unabhängig vom Familienstand, vorsehe, ist auf die Systematik des gegenwärtigen Familienleistungsausgleichs hinzuweisen und die steuerliche Berücksichtigung bei getrennt lebenden Eltern oder nicht (mehr) verheirateten Eltern zu klären.

Grundsätzlich erfolgt der Familienleistungsausgleich, unabhängig vom Familienstand, durch Steuerfreistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der Kinder bzw. durch Zahlung eines Kindergeldes. Bei nicht (mehr) verheirateten oder getrennt lebenden Elternteilen wird das gesamte Kindergeld nach dem sog. Obhutsprinzip nach § 64 EStG an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Für den Elternteil eines minderjährigen Kindes, der barunterhaltspflichtig ist und ausreichend Unterhalt leistet, wird die Unterhaltsverpflichtung um das halbe Kindergeld nach § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekürzt. Damit wird die Zielsetzung einer Entlastung beider Elternteile gewährleistet und der Barunterhalt und der Betreuungsunterhalt entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gleich behandelt.

Hierbei ist anzumerken, dass nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Unterhaltsrechtes (Bundestagsdrucksache 16/1830 vom 15. Juni 2006) auch für minderjährige Kinder an die Stelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes künftig der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergeldes treten wird. Nach dem Grundgedanken, dass das Kindergeld zwar den Eltern ausbezahlt wird, dieses aber eine der Familie für das Kind zustehende Leistung darstellt, soll das jeweilige, auf das unterhaltsberechtigte Kind entfallende Kindergeld auf dessen Unterhaltsbedarf angerechnet werden. Damit soll die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes zur Bedarfsdeckung klargestellt werden.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung wird bei jedem Elternteil zunächst geprüft, ob bereits durch den Anspruch auf das halbe Kindergeld die gebotene Steuerfreistellung einen Einkommensbetrages in Höhe des halben Existenzminimums eines Kindes bewirkt wird. Erst wenn die Steuerersparnis durch die Freibeträge höher ist als das Kindergeld, erfolgt eine Berücksichtigung der Freibeträge in der Einkommensteuerveranlagung. In diesem Fall wird zugunsten des Steuerpflichtigen bei nicht (mehr) verheirateten bzw. bei getrennt lebenden Elternteilen der ihm zustehende Freibetrag für das Kind vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf das halbe Kindergeld der sich dann ergebenden Einkommensteuer hinzugerechnet. Jeder Elternteil hat Anspruch auf einen Kinderfreibetrag in Höhe von 1.824 € für das sächliche Existenzminimum und einen Freibetrag von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (sog. BEA-Freibetrag). Ein Elternteil kann aber auch den dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrag erhalten, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrages kann ein Elternteil bei unbeschränkt steuerpflichtigen, nicht (mehr) verheirateten oder getrennt lebenden Eltern die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteiles beantragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass Unterhaltsverpflichtungen der Eltern im Steuerrecht, unabhängig von ihrem Familienstand, verfassungskonform berücksichtigt werden. Insbesondere kommt es nicht zu der vom Petenten vorgetragenen Kürzung der familienpolitischen Leistung bei nicht (mehr) verheirateten oder getrennt lebenden Elternteilen. Der Kinderfreibetrag bzw. das anzurechnende Kindergeld wird lediglich auf die beiden Elternteile verteilt, bleibt in der Summe jedoch gleich.

Hinsichtlich des vorgeschlagenen Realsplittings für Kinder in Anlehnung an das Realsplitting bei Ehegatten nach § 10 EStG fehlt es folglich an einem Grund für die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. Durch die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschliesslich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung erfolgt im Rahmen der Familienausgleichsleistungen eine ausreichende Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen. Soweit eine Berücksichtigung auf diesem Weg nicht geltend gemacht werden kann, können die Aufwendungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtungen unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG bis zu einer Höhe von 7.680 € geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass von Verfassungs wegen die sog. Existenz sichernden Unterhaltsaufwendungen lediglich nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrechtes abziehbar sein müssen.

Im Übrigen ist zu dem Vorschlag des Petenten anzumerken, dass bei einem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Zustimmung des Unterhaltsempfängers erforderlich ist und dass dieser die empfangenden Beträge als "sonstige Einkünfte" nach §22 Nr. 1a EStG zu versteuern hat. Dies dürfte im Falle des Realsplittings für Kinder zu einer stärkeren sozial-, steuer- und familienrechtlichen Verflechtung führen und bringt einen unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand mit sich. Beides ist vor dem Hintergrund, dass das Unterhaltsrecht durch das geplante Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vereinfacht werden soll, nicht vertretbar. Aus diesem Grund ist der Vorschlag des Petenten abzulehnen.

Nach dem dargelegten kann der Petitionsauschluss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des geäußerten Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschliessen.


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.05.2008 14:03
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Jörg,
das taugt doch mal Zynikern zur Belustigung.

Grundsätzlich erfolgt der Familienleistungsausgleich, unabhängig vom Familienstand, durch Steuerfreistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der Kinder bzw. durch Zahlung eines Kindergeldes. Bei nicht (mehr) verheirateten oder getrennt lebenden Elternteilen wird das gesamte Kindergeld nach dem sog. Obhutsprinzip nach § 64 EStG an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Für den Elternteil eines minderjährigen Kindes, der barunterhaltspflichtig ist und ausreichend Unterhalt leistet, wird die Unterhaltsverpflichtung um das halbe Kindergeld nach § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekürzt. Damit wird die Zielsetzung einer Entlastung beider Elternteile gewährleistet und der Barunterhalt und der Betreuungsunterhalt entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gleich behandelt.

Das ist schlichtweg falsch, wenn man nicht mindestens 135% zahlt. Mann bekommt also nur die Entlastung, wenn mann genügend Geld hat und eine Entlastung weniger wichtig ist.  :gewalt006:

Göttlich ist auch der Absatz mit Ehegattensplitting, weil er vollkommen am Ziel der gewünschten Änderung vorbei geht. Getrennte/geschiedene Unterhaltszahler sind doppelt gelackmeiert durch StKl 1, nachfolgendem KU und höheren Haushaltsausgaben.

Es bleibt also besser dabei: Armut lässt sich einigermaßen sicher umschiffen, wenn man weder heiratet, noch Kinder bekommt. Wir haben es einfach vermasselt und basta!

Gruß,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 01.05.2008 19:26




(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Insbesondere kommt es nicht zu der vom Petenten vorgetragenen Kürzung der familienpolitischen Leistung bei nicht (mehr) verheirateten oder getrennt lebenden Elternteilen.

Ein Alleinverdiener-Ehepaar mit 4000€ brutto verliert durch den Verlust der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ca 40€ monatlich, der Steuerklassenwechsel wird durch das Realsplitting fast vollständig kompensiert.

Eine Alleinverdiener-Familie mit 4000€ brutto und 3 Kindern verliert durch den Verlust der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ca 400€ monatlich. Aber keine Angst, das Geld ist ja nicht weg, nur woanders. Jetzt fragt der Petitionsausschuss den Räuber, ob er es vielleicht geraubt hat. Der sagt nein, alles in Ordnung, und versucht auf mehreren Seiten zu beweisen, dass er seinen Familienleistungsausgleich noch versteht.

Nur zahlt diese Familie dann monatlich 928€ Steuern gegenüber 462€ erhaltenem Kindergeld. Sie wird also netto mit 928-462 = 466€ besteuert (das sind sie ja wieder, die 400€!), obwohl das Einkommen unterhalb der Summe der Existenzminima der Anspruchsberechtigten liegt.

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass Unterhaltsverpflichtungen der Eltern im Steuerrecht, unabhängig von ihrem Familienstand, verfassungskonform berücksichtigt werden.

Is klar...

Dies dürfte im Falle des Realsplittings für Kinder zu einer stärkeren sozial-, steuer- und familienrechtlichen Verflechtung führen und bringt einen unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand mit sich.

Wer würde denn von der Möglichkeit Gebrauch machen?

  • Gutverdienende Nichtmangelfälle machen ohnehin Realsplitting, hier ändern sich nur die Zahlen -> garkein zusätzlicher Aufwand
  • Trennungsfamilien mit erwerbstätigem Betreuungselternteil würden von der Möglichkeit schlicht keinen Gebrauch machen, weil es unterm Strich nichts bringt, sondern es bei dem Verfahren der Kindergeldverrechnung belassen -> auch kein Aufwand
  • Mangelfälle wie die oben beschrieben 4000€ brutto / 3 Kinder, die würden es nutzen und die haben's auch bitternötig. Sie würden ihre 400€ wiederkriegen, und könnten ihr Leben wieder finanzieren. Unverhältnismässig hoher Verwaltungsaufwand, sagt der Räuber.

.

Unglaublich.


AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2008 13:18
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