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Ehegattensplitting,Steuerausgleich und Arbeit der Ex????

 
(@zahlmeister-ohne-ende)
Rege dabei Registriert

Hallo Ihr Lieben.
Ich möchte gern eine Frage stellen.
Ich lasse nun den Freibetrag von 13805 eintragen.

Wenn sie nichts dazu verdient zahle ich nächstes Jahr beim LSTausgleich ca. 700-800 euro für Ihre Steuer auf die 13805

Angenommen sie geht nun arbeiten und verdient 1000 euro im Monat dazu.Dann hätte sie ein brutto von 23805. Dies führt dazu, dass sie nun Lohnsteuer
von ca. 2000 euro zu zahlen hätte im Jahre 2008.

Was muss ich in dem Fall ausgleichen.....die 700-800 oder die 2000 euro?

Danke für eure mühe im voraus.

gruss ZoE

Um Ungerechtigkeit zu suchen braucht man keine Laterne, nur einen Familienrichter am  Amts- oder Oberlandesgericht.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2008 13:54
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo ZoE,

ist doch (eigentlich!) ganz einfach:

Mit 1000 € im Monat zahlt "Ex" (virtuelle) Steuern von x €.
Mit 1000 € im Monat plus Unterhalt zahlt "Ex" reale Steuern von y € (du setzt hier y=2000 an).
Der zu zahlende Ausgleichsbetrag beträgt damit y - x € (bedeutet 2000 € - x €, wobei du x noch bestimmen / berechnen musst).

Jetzt klarer?

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2008 14:04
(@zahlmeister-ohne-ende)
Rege dabei Registriert

Ja, ich interpretiere dies dann so.....ich lasse den zu zahlenden Betrag für die 13805 vorher vom Steuerberater ausrechnen...sagen wir 800 euro Nachzahlung bei LSTausgleich 2008...wenn sie nicht arbeiten ginge.....

Muss sie nächstes Jahr aufgrund ihrer Arbeit aber 2000 euro nachzahlen bezahle ich nur die 800...für die 1200 Rest muss sie allein geradestehen!

Um Ungerechtigkeit zu suchen braucht man keine Laterne, nur einen Familienrichter am  Amts- oder Oberlandesgericht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2008 14:12
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo ZoE,

dein Ansatz ist falsch! Du bist ihr gegenüber zum steuerlichen Nachteilsausgleich verpflichtet. D.h. die Steuer, die sich durch den Unterhalt (Anlage U!) zusätzlich ergibt, musst du ihr erstatten.

Bevorzugte Vorgehensweise: "Ex" macht Steuererklärung, den Steuerbescheid lässt du dir zuschicken und dann lässt du den Steuerberater rechnen.

Soi bist du auch jährlich im Bilde, wieviel Geld "Ex" verdient - evtl. kannst du dann irgendwann den Ehegattenunterhalt kürzen bzw. eine Unterhaltsabänderungsklage einreichen.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2008 14:49
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

bevor du die Anlage U anschiebst kannst du von ihr verlangen die Einkünfte offen zu legen. Denn es soll sich ja lohnen. Und du willst ja nicht draufzahlen. Wenn du den Freibetrag eintragen lässt musst du ja nachversteuern. Und evtl. wird dann EU und KU vom höheren Netto berechnet. Die Nachzahlung trägst du erstmal allein.

Bei meiner Freundin war es so: er inzwischen wieder Steuerklasse 3/1 Kinderfreibetrag; sie Steuerklasse II/1 Kinderfreibetrag. Durch ihr geringes Brutto zahlt sie nur Sozialabgaben, keine Steuern. Durch EU musste sie 2.500 € Steuern nachzahlen, die er ihr erstatten musste. Ich bezweifele aber dass er 2.500 € Steuerersparnis hatte. Das hätte er im meinen Augen lieber vorher klären sollen.

Denn du kannst statt Anlage U das ganze auch als Sonderausgabe deklarieren. Zwar nicht in der vollen Höhe wie bei Anlage U, aber ohne das die Ex nachversteuern muss und du erstattungspflichtig bist.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2008 15:16
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo ihr beiden,

Wie es gemeint ist kann man nur wissen, wenn man den TU-Beschluss liest, denn wie ich bereits sagte:

also vielleicht hat dieser Richter auch einfach nur das Realsplitting konsequent eingerechnet, das müsste man einfach anschauen

Schmusepapas Interpretation bezieht sich auf den Fall, dass der Steuervorteil aus dem Realsplitting nicht Teil der Unterhaltsberechnung war, dann sind alle Nachteile auszugleichen, weil der Steuervorteil ja auch allein dem Verpflichteten zugute kommt.

Ist dieser Steuervorteil aber Teil der Unterhaltsberechnung (und so fordern das die Leitlinien, zumindest OLG Ffm), dann ist der Vorteil ja bereits verteilt, und dann kann man schlecht den Nachteil allein dem Verpflichteten aufbürden, auch wenn manche Madames das gerne so sehen.

Ich kenne leider kein Urteil, das sich mit genau dieser Konstellation:

  • Realsplitting Teil der Unterhaltsberechnung
  • Einkommen der Berechtigten (teilweise) nicht Teil Unterhaltsberechnung

auseinandersetzt, aber ich habe eine feste Meinung dazu:

  • Es kann nicht sein, dass der Verplfichtete zusätzliche Nachteile hat, weil die Berechtigte zusätzliches Einkommen hat (das wäre "unbillig")
  • Wenn sie zusätzlich verdient, dann soll sie auch die Steuern zahlen, und zwar mit ihrem persönlichen Steuersatz, und der ist durch das Realsplitting eben höher, was aber kein Fehler ist, weil der persönliche Steuersatz steigt mit dem Einkommen, und dazu gehört nunmal auch der Unterhalt.
  • Der Nachteilsausgleich kann sich also nur auf das der Unterhaltsberechnung zugrundeliegende Einkommen beziehen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2008 15:17
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo pappasorglos,

deine Ausführungen sind prinzipiell richtig.

Mit der Unterzeichnung der "Anlage U" verpflichtet sich der Unterhaltsgeber zum steuerlichen Nachteilsausgleich beim Unterhaltsempfänger.
Das ist Steuerrecht.

Dass dies im Familienrecht (Ehegattenunterhalt!) dieser Steuervorteil eingerechnet wird, ist durchaus gängige Praxis. Dann müsste aber auch der Nachzahlungsbetrag irgendwie geschätzt und bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Leider wird dies manchmal vergessen.

aber ich habe eine feste Meinung dazu:

Deine Meinung ehrt dich, diese ist leider juristisch nicht abgesichert.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2008 10:51
(@zahlmeister-ohne-ende)
Rege dabei Registriert

Danke für eure Mühe

Ich bin heut abend beim RA.....sobald ich eine Antwort habe werde ich diese hier einstellen.

Auch das Wie des Splitting ist ja interessant.......ich denke da an
*iterativ*

Der Steuernachteil den ich ausgleichen muss kann sich eigentlich nur auf die zu zahlenden TU Beträge beziehen.
Obwohl andersrum...

Hätte sie nicht die unterhaltszahlungen als Bonusbonbon auf Ihren Verdienst müsste sie anteilig auch weniger bezahlen...

irgendwie nicht einfach das Ganze!

:gunman: :gunman:

Um Ungerechtigkeit zu suchen braucht man keine Laterne, nur einen Familienrichter am  Amts- oder Oberlandesgericht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2008 15:24
(@zahlmeister-ohne-ende)
Rege dabei Registriert

Bevorzugte Vorgehensweise: "Ex" macht Steuererklärung, den Steuerbescheid lässt du dir zuschicken und dann lässt du den Steuerberater rechnen.

So bist du auch jährlich im Bilde, wieviel Geld "Ex" verdient - evtl. kannst du dann irgendwann den Ehegattenunterhalt kürzen bzw. eine Unterhaltsabänderungsklage einreichen.

Das ist ein guter Ansatz

Problem:

Freiwillig gibt sie mir gar nichts  😡 😡

Oder ist sie Auskunftsverpflichtet?


Edit: Vollquoting angepasst; Beitrag editiert zwecks besserer Lesbarkeit. Bitte Forenregeln beachten (Nr. 15!).

Um Ungerechtigkeit zu suchen braucht man keine Laterne, nur einen Familienrichter am  Amts- oder Oberlandesgericht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2008 15:26
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Auch das Wie des Splitting ist ja interessant.......ich denke da an
*iterativ*

Naja, normalerweise müsste die Rechnung iterativ sein, nur mit Deinen 13805€ bist Du ja am steuerlichen Höchstbetrag, und da wird's dann wieder einfach.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2008 15:46




(@schmusepapa)
Registriert

Hallo ZoE,

Freiwillig gibt sie mir gar nichts  😡 😡

Oder ist sie Auskunftsverpflichtet?

Der Prozess (=Ablauf) bei der Steuerklärung mit "Anlage U" ist normalerweise folgender:

  • "Ex" unterschreibt "Anlage U"
  • Du machst deine Steuererklärung
  • "Ex" muss nach der Unterzeichnung der "Anlage U" ebenfalls eine Steuererklärung machen - auch wenn sie ansonsten nicht dazu verpflichtet wäre (z.B. wegen geringen Einkommens)
  • Falls "Ex" keine Steuererklärung macht, wird sie danach vom Finanzamt höflich dazu aufgefordert
  • Macht "Ex" nichts, wird sie entweder geschätzt oder es gibt einen weiteren Brief vom Finanzamt - ebenfalls in höflicher Form, aber mit Androhung eines Zwangsgeldes
  • Spätestens dann sollte sie ihre Steuererklärung machen - ich gehe mal davon aus, dass sie es irgendwann macht, bevor Zwangsgelder etc. wirksam werden
  • "Ex" erhält dann einen Steuerbescheid, der normalerweise eine Steuernachzahlung enthält
  • Dann kommt sie auf dich zu, dass du das bitte alles bezahlen sollst
  • Sollte sie keine Nachweise (=Steuerbescheid) liefern, so weist du höflich darauf hin, dass du ihr ja den steuerlichen "Schaden" ersetzen willst, wozu du dich ja mit der "Anlage U" verpflichtet hast, du aber schon Nachweise über die Höhe (=Steuerbescheid) brauchst
  • Die Steuerschuld der "Ex" gegenüber dem Finanzamt hat sie, nicht du.

Also muss sie normalerweise reagieren und dir den Steuerbescheid zuschicken.
Natürlich kannst du in "vorauseilendem Gehorsam" schon im Voraus diverseste Berechnungen anstellen, aber wozu willst du dir den ganzen Stress machen?

Was genau passiert, wenn sie dir den Bescheid nicht zuschickt, kann ich mangels Erfahrungswerten nicht sagen. Sie könnte dich dann verklagen. Stellt sie dir ihren Steuerbescheid aber nicht zur Verfügung und du hast vorher schriftlich (!) und höflich angefragt, stehen ihre Chancen nicht gut, damit vor Gericht "durchzukommen".

Wäre auch mal interessant zu wissen, was dein Anwalt dazu sagt...

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2008 23:38
(@zahlmeister-ohne-ende)
Rege dabei Registriert

Morgen Martin

Danke für Deine Ausführungen, hab ich verstanden alles... 🙂

Mein Anwalt sagt folgendes:
Geht sie nicht arbeiten habe ich einen Vorteil aufgrund der wenigen Steuer die sie zu begleichen hat.
Geht sie arbeiten-muss ich mir genau ausrechnen wie sich das Einkommen + EU in der Steuerprogression verhält.
Er kann mir anhand eines Steuerprogrammes direkt sagen was sie dazu verdienen kann im Jahr ohne das ich einen Nachteil daraus ziehe,

Daher:

Sobald sie arbeiten geht >das Gesamtjahr im Vorfeld berechnen und eintscheiden ob die Lohnsteuerkarte (Freibetrag )geändert werden muss.

Wenn ja......sofort abändern lassen.

Sollte Hex auf die Idee kommen Einkommen zu verschweigen >Prozessbetrug mit Verwirkung des Unterhalts.> Hex ist verpflichtet sofort Einkünfte offenzulegen.

Generell bin ich verpflichtet den kompletten Nachteilsausgleich durchzuführen...somit die komplette Steuernachzahlung zu erstatten wenn ich nicht den Freibetrag wieder ändern lasse.

:puzz:

Um Ungerechtigkeit zu suchen braucht man keine Laterne, nur einen Familienrichter am  Amts- oder Oberlandesgericht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2008 10:22
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

hab ich verstanden alles... 🙂

Hallo Zahlmeister ohne Ende,

nur die Frage, ob in Deinem TU-Beschluss die Steuerermässigung aus dem Realsplitting als Einkommen und damit TU-erhöhend drin ist, hast Du noch nicht beantwortet. Glaub' nicht einfach, dass hier alle das 1x1 beherrschen, auch nicht Dein Anwalt mit seinem Standardspruch und seinem Steuerprogramm (solche Programme gibts auch im Internet...).

Wenn Du hinnimmst, dass Du von dem Steuervorteil bereits 3/7 abdrückst und dann noch Deiner Ex für "überobligatorische" Tätigkeit die Steuern erstattest, dann bist Du eher Zahlmeister aus Überzeugung.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2008 11:53
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo pappasorglos,

Wenn Du hinnimmst, dass Du von dem Steuervorteil bereits 3/7 abdrückst und dann noch Deiner Ex für "überobligatorische" Tätigkeit die Steuern erstattest, dann bist Du eher Zahlmeister aus Überzeugung.

Dies ist vollkommen richtig. Dennoch muss nach Steuerrecht und Familienrecht getrennt werden.

Steuerrechtlich ist ZoE zum Nachteilsausgleich verpflichtet - familienrechtlich (=bzgl. TU / EU für die "Ex") mag das durchaus anders aussehen.

nur die Frage, ob in Deinem TU-Beschluss die Steuerermässigung aus dem Realsplitting als Einkommen und damit TU-erhöhend drin ist, hast Du noch nicht beantwortet.

Richtig. Solange wir nicht wissen, was da drin steht, "eiern" wir weiterhin im Nebel rum und spielen irgendwelche Was-Wäre-Wenn Szenarien durch.

ZoE, was steht bzgl. Stereurermäßigung, Eintrag von Freibeträgen auf die Lohnsteuerkarte und Realsplitting in deinem TU Urteil?

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2008 12:58
(@zahlmeister-ohne-ende)
Rege dabei Registriert

Hallo ihr Lieben...
Der TU ist ein EA-Beschluss

Erster Brief (Beschluss)war dieser:

Der Beklagte wird darauf hingewiesen,dass nach seiner Berechnung..........blablabla .......der Ehegattenunterhalt noch ....1159... € betragen würde. Durch das begrenzte Realsplitting wird sich daher die Änderung der Steuerklasse kaum auswirken. Das Gericht wird bei seiner Berechnung den zu erwartenden Steuervorteil berücksichtigen, da der Beklagte ihn unmittelbar nach gerichtlicher Entscheidung noch für das Jahr 2008 eintragen lassen kann.

Dann 2 wochen später die eigentliche EA

...wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach Anhörung ohne mündl. Verhandlung  dem Antragsgegner aufgegeben1250 € T-Unterhalt zu zahlen..
Darüber hinaus wird der EA-Antrag abgelehnt.(War von der Ex ja eingereicht)
Die Kosten des Verfahrens gelten als Teil der Hauptsache...
Es wird auf den Beschluss vom ....2008 Bezug genommen.

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Anzumerken sei:

Die Scheidung ist anhängig beim gleichen Gericht seit 6 wochen und wird wohl als Hauptsacheverfahren gesehen.

Um Ungerechtigkeit zu suchen braucht man keine Laterne, nur einen Familienrichter am  Amts- oder Oberlandesgericht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2008 15:54
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Durch das begrenzte Realsplitting wird sich daher die Änderung der Steuerklasse kaum auswirken.

Da hat er sogar fast recht, z.B. unterscheiden sich Steuerklasse III und der Freibetrag von 13805€ bei 5000€ brutto nur um genau 14 Euro im Netto. D.h. diese "kaum Auswirkung" besteht im wesentlichen aus der Nachzahlung Deiner Ex in Höhe von 700-800 Euro pro Jahr.

Wenn es also gerecht zuginge (ja, ich weiss...) müsstest Du diese Nachzahlung also eigentlich nur zu Hälfte übernehmen. Auf garkeinen Fall aber höhere Steuernachzahlungen  aufgrund zusätzlichen Einkommens.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2008 16:20