BVerfG: Verfassungs...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung der Mehrwertsteuer erfolglos

 
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-117.html

Die Beschwerdeführer - ein Ehepaar und eines ihrer insgesamt sechs Kinder - wenden sich gegen die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2007 von 16 Prozent auf 19 Prozent. Sie sind der Meinung, dass die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes das Prinzip der Steuergerechtigkeit verletze. Eine Familie mit Kindern werde durch die Steuererhöhung mehr belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits aus Anlass der Umsatzsteuererhöhung von 15 Prozent auf 16 Prozent zum 1. April 1998 ausgeführt, dass zwar bei der Einkommensteuer eine Berücksichtigung der Familienverhältnisse möglich und nach dem gegenwärtigen System des Familienlastenausgleichs auch geboten sei, nicht hingegen bei der indirekt das Steuergut erfassenden Umsatzsteuer. Zwar belaste die Erhöhung der indirekt erhobenen Umsatzsteuer Familien mit Kindern stärker als Kinderlose, weil sie wegen ihres höheren Bedarfs mehr Waren und Leistungen erwerben müssten. Diese relativ stärkere Belastung der Familien sei jedoch im System der indirekten Steuern notwendig angelegt. Sie müsse deshalb gegebenenfalls eine Kompensation bei der direkten Besteuerung durch die Einkommensteuer nach Maßgabe des wesentlich dort verankerten Systems des Familienlastenausgleichs zur Folge haben.

Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für die hier angegriffene Erhöhung der Umsatzsteuer. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstanden, dass das von der Einkommensteuer frei bleibende Existenzminimum für Kinder nicht entsprechend erhöht worden sei, können sie dies im Rahmen ihres Angriffs gegen die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts nicht mit Erfolg geltend machen.

Mit ihrem Begehren, die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und Leistungen generell von der Umsatzsteuer freizustellen, verkennen die Beschwerdeführer, dass der nationale Gesetzgeber auf diesem Gebiet Bindungen durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben unterliegt, die dies ausschließen. Die Besteuerung derartiger Güter der Art und der Höhe nach ist durch die "Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie" europarechtlich vorgegeben. Dem nationalen Gesetzgeber steht danach kein Spielraum zu, zu Kindererziehungszwecken verbrauchte Güter von der Umsatzsteuer gänzlich freizustellen oder zumindest generell mit einem ermäßigten Steuersatz zu versehen.


Wenn es für den Gesetzgeber unbequem wird, jault der Wächter des Grundgesetzes (eine Verfassung haben wir ja nicht!!) ob der Strangulation durch europäisches Recht. Gleichsam sch... der Gesetzgeber auf internationales Recht (siehe Vorbehaltserklärung UN-Menschenrechtskonventionen, EU-Vorratsdatenspeicherung, ...), wenn er eigene Zwecke zu seinem Vorteil verfolgt. Und das BVerfG kümmert sich keinen Deut um EU-Recht. Anderenfalls wären die vielen Verurteilungen Deutschlands (inkl. Strafzahlungen in Millionenhöhe) nicht notwendig geworden und Herr Görgülü hätte seinen Sohn bei sich.

Es ist eine Schande, was in Deutschland abgeht.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.12.2007 12:56
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin Deep,

insbesondere wenn man bedenkt, dass die EU-Kommission, die derartige Vorlagen ausbrütet, nicht nur nicht demokratisch legitimiert ist (sie wird nicht gewählt), sondern auch nicht einmal europäisches Parlament und Rat vorher konsultieren müssen. Vorlagen aus der Kommission, die als "Richtlinie" deklariert werden, haben zwar eine gesetzesähnliche Kraft und Wirkung, werden aber vom EU-Parlament und vom EU-Rat nur zur Kenntnis genommen. Ein Einspruchsrecht besteht nach der ersten Lesung durch das EU-Parlament gegenüber Richtlinien nicht, für den EU-Rat aber schon.

Im Prinzip ein undemokratischer Bürokratismus, der dann zu solchen Auswüchsen wie die gescheiterte EU-Verfassung und den Lissabonner Vertrag, bei dem selbst in Österreich mit seiner verankerten Neutralität und Volksentscheiden die lokale Regierung einen Volksentscheid für "verzichtbar" hält, führt. Von Staaten ohne Volksentscheid oder Staaten wie Deutschland mit "ruhendem" Grundgesetz und "ruhendem" Volksentscheidvorgaben garnicht zu sprechen.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2007 14:03