2 Kinder im Wechsel...
 
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2 Kinder im Wechselmodell - 2x Steuerklasse II?

 
(@totality1000)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

meine Ex und ich haben 2 Kinder, 7 und 10, die wir im paritätischen Wechselmodell betreuen. Das Wechselmodell ist allerdings flexibel, wenn eines der Kinder mal zum einen, mal zum anderen Elternteil möchte, ist pro Kind auch mal ein 4:3 oder 5:2 pro Woche drin.

Steuerliche Frage nun: besteht die Möglichkeit, jeweils eines der Kinder bei einem Elternteil anzumelden und die Alleinerziehendenklasse II für beide zu beantragen?

Danke und Grüße 🙂

 

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.12.2022 12:11
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
Gehört zum Inventar Moderator

Ja das ginge. Den Entlastungsbetrag bekommt aber nur, wer nicht mit neuem Partner zusammen lebt.

 

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2022 19:51
 SLAM
(@slam)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @totality1000

Steuerliche Frage nun: besteht die Möglichkeit, jeweils eines der Kinder bei einem Elternteil anzumelden und die Alleinerziehendenklasse II für beide zu beantragen? 

Wir haben ein 50/50 Wechselmodell und bei uns geht das nicht. Dh, ich bin in StKl 1 und meine Ex in StKl 2.

Nachdem wir nun ein paar Jahre das WM leben, habe ich den Eindruck gewonnen, dass das WM familienrechtlich und auch steuerrechtlich ein Niemandsland darstellt. Da herrscht Willkür. Warum man zB bei einem paritätischen WM, wie bei uns, Kindsunterhalt an die Ex abdrücken soll, konnte mir noch niemand schlüssig erklären. Die Begründung, dass ich nicht in Klasse 2 könne, weil ich nicht alleinerziehend sei, verstehe ich sowieso nicht.

Im Grunde können alle Beteiligten eigentlich nur mit dem Standard juristisch sicher umgehen: Eine betreut, einer zahlt.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2022 21:25
Kakadu59
(@kakadu59)
Rege dabei Registriert
Hallo @Slam,
 
Geschrieben von: @slam

Wir haben ein 50/50 Wechselmodell und bei uns geht das nicht.

Mit welcher Begründung ging das nicht?

Wo sind denn die (Deine/ Eure) Kinder gemeldet - am Wohnort der KM, oder?

Das müßte ja - völlig losgelöst von der Zeit die das Kind wo verbringt (also bei Dir oder bei der KM) - egal sein, soll heißen wenn eines der Kinder bei Dir gemeldet ist, müssten die Bedingungen (Ausnahme siehe Beitrag @Lausebackesmama) für Steuerklasse 2 erfüllt sein...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2022 06:24
(@annasophie)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

 

ein Kollege hat seine Kids mit Zweitwohnsitz bei sich gemeldet,erweiterter Umgang. Er hat Steuerklasse 2 da die Mutter der Kids wieder mit jemandem zusammenlebt.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2022 07:56
 SLAM
(@slam)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @kakadu59
Hallo @Slam,
 
Geschrieben von: @slam

Wir haben ein 50/50 Wechselmodell und bei uns geht das nicht.

Mit welcher Begründung ging das nicht?

Wo sind denn die (Deine/ Eure) Kinder gemeldet - am Wohnort der KM, oder?

Das müßte ja - völlig losgelöst von der Zeit die das Kind wo verbringt (also bei Dir oder bei der KM) - egal sein, soll heißen wenn eines der Kinder bei Dir gemeldet ist, müssten die Bedingungen (Ausnahme siehe Beitrag @Lausebackesmama) für Steuerklasse 2 erfüllt sein...

Wie beschrieben. Ich sei nicht alleinerziehend.

Ich lebe nachwievor in der Ehewohnung (bzw. Haus). Die Ex ist irgendwann ausgezogen, aber die Kinder wurden bis heute nicht umgemeldet. Dh, sie sind nachwievor bei mir gemeldet.

Der Knaller ist, wie das bei meiner Ex lief. Die hat einfach gesagt, dass sie geschieden sei und zwei Kinder habe. Da wurde überhaupt nicht nachgefragt. Da wurde einfach davon ausgegangen, dass sie alleinerziehend sei und Klasse 2 eingetragen. Bei mir wurde gefragt, wo denn die Kinder leben. "Aha, Wechselmodell. Dann sind sie nicht alleinerziehend !"

Letztendlich ist mir das aber egal. Ich habe nur einen Fehler gemacht: Ich hätte mich vorher erkundigen sollen, was das denn bei mir ausmacht. Es macht nämlich fast nichts, bzw. nur ein paar wenige Euros aus. Mit dem Wissen wäre mir die Einstufung in Klasse 1 völlig egal gewesen. Und mit dem Wissen habe ich das dann auch relativ schnell nicht weiterverfolgt.

So gesehen kann ich jedem nur empfehlen, sich mal mit einem Brutto-Netto Rechner auszurechnen, was das denn ausmacht, bevor irgendwelche Fässer aufgemacht werden.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2022 13:17
(@malachit)
Nicht wegzudenken Moderator

Hallo zusammen,

Geschrieben von: @slam

Es macht nämlich fast nichts, bzw. nur ein paar wenige Euros aus.

Zur Größenordnung: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt seit dem Jahr 2020 immerhin 4.008 Euro pro Jahr (für das erste Kind, die weiteren Kinder schlagen dann nur noch mit zusätzlich je 240 Euro Freibetrag zu Buche). Je nach persönlichem Steuersatz macht dieser Entlastungsbetrag also gerne mal gut einen Hunderter pro Monat extra aus, und das ist zumindest für meine Verhältnisse schon mehr als nur "ein paar wenige Euros".

Wobei es übrigens nicht wirklich ausschlaggebend ist, ob man die Steuerklasse 2 eingetragen bekommen hat oder nicht. Wirklich wichtig ist es, ob man den Entlastungsbetrag in der Steuererklärung erfolgreich geltend machen kann.

Wikipedia schreibt zu dem Thema übrigens:

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht. Betreiben die Eltern des Kindes das Wechselmodell, können sie unabhängig vom Bezug des Kindergeldes in einer einheitlichen Erklärung bestimmen, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zufallen soll.

Heißt also nach meinem Verständnis, es bekommt zunächst einmal nur einer diesen Entlastungsbetrag und normalerweise ist das derjenige, bei dem das Kindergeld landet. Das Wechselmodell wird ausdrücklich erwähnt, das steht dem Entlastungsbetrag also nicht entgegen.

Der betreffende Wikipedia-Absatz verweist übrigens auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2010, und dort haben wir:

(...) dass die alleinerziehenden Eltern --unter Umständen auch nachträglich-- einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Ich kann natürlich nur Vermutungen äußern, aber mein Anfangsverdacht lautet, dass die Ex von SLAM schleunigst und kackdreist bei sich selbst die Steuerklasse 2 hat eintragen lassen, und damit vollendete Tatsachen geschaffen hatte; dass da keiner nachgefragt hat, ob das denn auch so seine Richtigkeit habe, wird in diesem unserem Lande vermutlich eh' mal wieder keinen mehr interessieren, aber da die Kinder zum fraglichen Zeitpunkt bei SLAM gemeldet waren, hätte folglich auch das Kindergeld dorthin gehört, und damit letztlich ohne anders lautende Vereinbarung eigentlich auch der Entlastungsbetrag ...

Zu der Ausgangsfrage, ob man bei zwei oder mehr Kindern den Entlastungsbetrag für beide elterliche Haushalte bekommen kann: Darum ging es in dem BFH-Urteil m.E. nicht, weil immer nur von einem Kind die Rede ist; aber wie auch Lausebackesmama schon geschrieben hatte, müsste das eigentlich möglich sein, indem man den Hauptwohnsitz und den Kindergeldbezug für das eine Kind bei der Mutter und für das andere Kind beim Vater einrichtet; oder vielleicht auch, indem man, analog zu obigem Urteil, entsprechende einvernehmliche Erklärungen aufsetzt, dass das eine Kind überwiegend zum mütterlichen Haushalt und das andere Kind überwiegend zum väterlichen Haushalt gehöre.

Letztlich gilt hier aber mal wieder: Versuch macht kluch 😉

Was bei mir persönlich problemlos funktioniert: Kind im Wechselmodell, bei mir mit Nebenwohnsitz gemeldet, Kindergeld geht an die Ex, aber die kann selbst wg. neuem Lebensgefährten den Entlastungsbetrag sowieso nicht in Anspruch nehmen. Wir hatten ganz am Anfang formlos genau so eine einvernehmliche Erklärung aufgesetzt, dass der Entlastungsbetrag daher zu mir soll, für alle weiteren Steuererklärungen habe ich jeweils nur ein kurzes Begleitschreiben beigefügt, dass das immer noch gilt, und das ist all die Jahre problemlos durchgegangen, auch ohne erneute Unterschrift der Ex. Ich schätze, das Finanzamt prüft da nur kurz nach, ob meine Ex den Entlastungsbetrag für das betreffende Jahr nicht inzwischen doch noch selbst beantragt hat, und wenn nein, dann wird das bei mir einfach durchgewunken.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2022 18:04
 SLAM
(@slam)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @malachit

Hallo zusammen,

Heißt also nach meinem Verständnis, es bekommt zunächst einmal nur einer diesen Entlastungsbetrag und normalerweise ist das derjenige, bei dem das Kindergeld landet.

Jo, so siehts aus. Und die Regensburger überweisen das Kindergeld an meine Exfrau.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2022 21:44
 SLAM
(@slam)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @malachit

Ich kann natürlich nur Vermutungen äußern, aber mein Anfangsverdacht lautet, dass die Ex von SLAM schleunigst und kackdreist bei sich selbst die Steuerklasse 2 hat eintragen lassen, und damit vollendete Tatsachen geschaffen hatte;

Ja, so ist das gelaufen.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2022 21:48
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
Gehört zum Inventar Moderator
Geschrieben von: @slam
Geschrieben von: @malachit

Hallo zusammen,

Heißt also nach meinem Verständnis, es bekommt zunächst einmal nur einer diesen Entlastungsbetrag und normalerweise ist das derjenige, bei dem das Kindergeld landet.

Jo, so siehts aus. Und die Regensburger überweisen das Kindergeld an meine Exfrau.

Die Finanzämter wissen aber nicht, zu wem das KG fließt. 

1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu (...)

Ein WM zu haben widerspricht dem Status alleinstehend nicht. Da geht es um alleinstehend und nicht um alleinerziehend.

Hier aus einem BMF -Schreiben die Vorgehensweise. 

Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern - unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.

Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2010,

III R 79/08, BStBl II 2011 S. 30).

20 Ist das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und ist nur ein Elternteil alleinstehend, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende unabhängig davon zu gewähren, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde.

Beispiel 1:

Die geschiedenen Eltern M und V haben eine gemeinsame zehnjährige Tochter T. M hat im Jahr 01 erneut geheiratet und lebt während des ganzen Jahres mit dem neuen Ehegatten und T in einem gemeinsamen Haushalt. T ist sowohl in der Wohnung von M als auch in der Wohnung von V gemeldet. M erhält das Kindergeld für T. V kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen. Er ist alleinstehend i. S. d. § 24b Absatz 3 EStG und T gehört zu seinem Haushalt. M kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen. Sie ist nicht alleinstehend, da sie während des gesamten Jahres 01 in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt (§ 24b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2022 07:23
 SLAM
(@slam)
Zeigt sich öfters Registriert

@lausebackesmama 

Danke für die Infos. Ich glaube ich muss mal in einer ruhige Stunde mit der Ex reden. Sollte möglich sein, da sich das Verhältnis deutlich entspannt hat und es aktuell (!) keine Probleme gibt. Wenn man mit dem Entlastungsbetrag rechnet, sieht die Welt nämlich tatsächlich auf einmal ganz anders aus.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2022 21:53
(@totality1000)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für Eure Beiträge - ich nehme dann mal die Aussage „Versuch macht kluch“ von SLAM und schaue wie weit ich komme 😀 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.12.2022 10:12