Sorgerecht bei voll...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Sorgerecht bei volljährigem behinderten Kind

 
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

normalerweise hat ist ein Kind mit dem 18. Lebensjahr volljährig und die elterliche Sorge entfällt. Was passiert nun, wenn ein behindertes Kind (Ausweis mit 60%) volljährig wird? In diesem ganz speziellen Fall hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, muss sie nun irgendwas beantragen und wird der Vater dazu gehört?

Und was passiert, wenn es keine "neue Regelung" ab dem 18. Geburtstag des Kindes gibt, darf der nichtsorgeberechtigte Vater sich dann mit der Schule in Verbindung setzen und dort Auskunft erhalten, wenn das Kind es erlaubt?

Gruß

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2006 02:50
(@lavendel)
Rege dabei Registriert

Hallo, eskima,
ist das Kind volljährig, kann ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden, ich glaube, beim Amtsgericht.
Dieser regelt dann für den Menschen mit Behinderung die Dinge, die er nicht selbständig bewältigen kann, hoffentlich in seinem Sinne.
Es gibt für die gesetzliche Betreuung auch unterschiedliche Teilbereiche, wie "Gesundheitsfürsorge", "Vermögenssorge", etc.
Die gesetzliche Betreuung kann ein Elternteil übernehmen, in dem Fall die Mutter.

Ob der Vater zu dem Vorgang gehört wird oder gehört werden muss, weiß ich nicht.
Ich denke, es wäre sinnvoll, dass die Mutter bis zum 18. Geburtstag des Kindes das mit der "Gesetzlichen Betreuung" geregelt hat.
Ich hoffe, das reicht erstmal an infos.
Grüße: Lavendel

Das Dasein ist eine Tatsache, das Leben aber ist eine Kunst.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2006 09:26
(@lonesomewolf)
Nicht wegzudenken Registriert

hallo eskima,

ich hatte gerade einen solchen fall im freundeskreis

die tochter war jedoch mehrfach schwerstbehindert,
daher weiß ich nicht, ob´s einen unterschied darstellt bzw. ob 60% unterhalb irgendeiner grenze liegt

das ASR lag beim vater und er nahm nahm, automatisch als betreuer eingesetzt werden zu können,
dem war jedoch nicht so

es gibt ein eigenes betreuungsamt, dessen aufgabe es, die betreuungsbedürftigkeit festzustellen
und empfehlungen hinsichtlich der betreuung auszusprechen
hierzu können die unterschiedlichsten institutionen und personen befragt werden

die abschließende entscheidung, wer zum betreuer bestellt wird,
liegt dann beim amtsgericht

im konkreten fall, war es recht schwierig, den vater als alleinigen betreuer bestellen lassen zu können,
da der richter die auffassung vertrat, es wäre besser, wenn "das kind" 2 betreuer an seiner seite hätte

dass, die mutter, welche das kind bereits seit 13 jahren nicht mehr gesehen hatte,
für eine betreuung nicht unbedingt geeignet war, war für den richter zunächst nicht einsehbar

nur mit größter mühe konnte der vater die beiordnung eines zweiten (amts-)betreuers abwenden
und erhielt -unter auflagen- das alleinige betreuungsrecht zunächst einmal befristet auf drei jahre ...
..

lg

wolf

wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2006 09:54
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Eskima!

Ich denke mal, es ist abhängig davon, in welcher Form die Behinderung ist. Heute muss ein Mensch ja in seine Betreuung einwilligen und die  darf m. E. nur vom Amt ersetzt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, diese Entscheidung zu treffen.

Also wenn zB das Kind gehbehindert aber geistig gesund ist, sehe ich gar keinen Grund für eine Betreuung. Wenn es eine geistige Behinderung ist, dann würde ich meinen, sollte ein Antrag gestellt werden.

Ich habe mal versucht, da für meinen ehemaligen Mieter was zu machen. Mann kann einen Antrag für die Person stellen und dann kümmert sich das AMt darum, herauszufinden, ob die PErson Betreuung braucht und setzt sich mit dem Betroffenen in Kontakt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2006 11:22