Naja, unter Anwendung des §1671 braucht ein GSR-feindlicher Richter tatsächlich nicht viel um das GSR wieder aufzuheben.
Und ob er dabei bei einem daher gelaufenen Schuft, der sich geweigert hat, das liebreizende Fräullein zu freien, die gleichen Maßstäbe ansetzt, wie bei einem strammen Ex-Ehemann kann dabei durchaus in Frage gestellt werden, wenn man sich vor Augen führt, dass nahezu 100% der Ex-Ehemänner in den Genuß des GSR kommen aber bisher offenbar nur eine nicht messbare Minderheit der Unehelichen.
Warum sollte ein Richter, der bisher jedem unehelichen Vater das GSR vorenthalten hat, Skrupel haben, es einem anderen, der es sich aus seiner Sicht unredlich erschlichen hat wieder weg nehmen?
Zumal der §1671 auch für eheliche Väter ein unkalkalkulierbares Risiko darstellt.
Es gibt mehr als genug Väter, die das GSR unter fadenscheinigsten Vorwänden verloren haben.
Einzig durch den unschlagbaren Zauberspruch "Kindeswohl!" in Verbindung mit dem mächtigen Elixier §1671.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@ WL,
das ist - leider - mal wieder ein Spruch von der Sorte "eine starke Behauptung ist besser als ein schwacher Beweis." Fakt ist: Es gibt (auch im >>>§ 1671 BGB<<<) kein "GSR zweiter Klasse". Sofern ein nichtehelicher Vater es gerichtlich erstritten hat, unterliegt er für den dauerhaften Erhalt des GSR denselben Kriterien wie beispielsweise eheliche Väter, die es bereits ab Geburt hatten.Du tätest diesem Forum (und vermutlich auch Dir selbst) einen grossen Gefallen, hier nicht ständig juristisches Halbwissen als "Wahrheit" darzustellen.
Just my 2 cents
Martin
Lieber Martin,
nichts anderes, als das, was Du behauptest, habe ich gesagt.
Der 1671 kann sich gegen alle Väter richten, die Sorgerechtsinhaber sind, ganz gleich, ob ehelich oder nicht.
Wir sind uns doch da völlig einig.
Ich weiß wirklich nicht, was das jetzt soll.
W.
@ WL,
nichts anderes, als das, was Du behauptest, habe ich gesagt.
Du hast geschrieben:
Das SR zu erhalten ist das Eine, es zu behalten, das Andere.
Das versteht der durchschnittliche Leser als Behauptung eines Sorgerechts "zweiter Klasse" oder "auf Probe", das einem nach Lust und Laune auch wieder weggenommen werden kann.
Der 1671 kann sich gegen alle Väter richten, die Sorgerechtsinhaber sind, ganz gleich, ob ehelich oder nicht.
naja, diese Erkenntnis ist jetzt etwa so sensationell wie die Tatsache, dass uns morgen der Himmel auf den Kopf fallen kann.
Just my 2 cents
Martin
PS: Wen es interessiert: Der § 1671 BGB stammt in seiner Urfassung aus dem Jahr 1958; damals (es galt bei Scheidungen noch das Schuldprinzip) war er wesentlich umfangreicher und lautete:
§ 1671.
(1) Ist die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Vormundschaftsgericht, welchem Elternteil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll.
(2) Von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern soll das Vormundschaftsgericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(3) [1] Haben die Eltern innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils keinen Vorschlag gemacht oder billigt das Vormundschaftsgericht ihren Vorschlag nicht, so trifft es die Regelung, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes am besten entspricht. [2] Ist ein Elternteil allein für schuldig erklärt und sprechen keine schwerwiegenden Gründe dafür, ihm die elterliche Gewalt zu übertragen, so soll das Vormundschaftsgericht sie dem schuldlosen Teil übertragen.
(4) [1] Die elterliche Gewalt soll in der Regel einem Elternteil allein übertragen werden. [2] Erfordert es das Wohl des Kindes, so kann einem Elternteil die Sorge für die Person, dem anderen die Sorge für das Vermögen des Kindes übertragen werden.
(5) Das Vormundschaftsgericht kann die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für das geistige oder leibliche Wohl oder für das Vermögen des Kindes abzuwenden.
(6) [1] Die vorstehenden Vorschriften gelten auch, wenn die Ehe der Eltern für nichtig erklärt worden ist. [2] Der Schuldigerklärung steht es gleich, wenn einem der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war.
Dagegen ist die heutige Version ein laues Lüftchen.
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Ergänzung:
Ich meinte Anträge, die von Müttern ausgehen.
Im Vergleich zu Anträgen, die Väter nach 1671 stellen, bin ich schon der Ansicht, daß es Unterschiede gibt. Die ergeben sich schon aus Kriterien, die sich zB aus dem überwiegendem Aufenthaltsort des Kindes ergeben.
Insofern und aus dem sog. Mütterbonus ergeben sich mE schon Unterschiede in der Rechtsprechung.
Auch das Alter des Kindes spielt dabei eine Rolle.
W.
Hallo Martin,
es sind zweifelsohne unterschiedliche Verfahren und Rechtsgrundlagen, die einen nicht-sorgeberechtigten Vater in die eS einrücken lassen -oder eben nicht- und die ihm diese erhalten -oder eben nicht.
Wenn der nicht-sorgeberechtigte Vater, weil unehelich, sich die eS erstritten hat, dann ist das gar kein Garnat, diese später auch zu behalten, ebeso wenig wie sein Kollege, der sie per Gesetz a priori inne hat., weil ehelich oder mit Zustimmung der KM nach 1626a.
DAS wollte ich zum Ausdruck bringen.
W.
Hallo...
ich konntes nicht genau herauslesen.
du bist der biologische vater des kindes? oder?
mein freund steckt in einer ziemlich verzwickten situation. er war 5 jahre mit einer frau zusammen (nicht verheiratet), sie brachte ein vier jähriges kind mit in die beziehung. die kleine ist nun 9 und mein freund sieht sich als papa... die kleine nennt ihn auch papa.
jetzt droht seine ex das land zu verlassen, so dass er die kleine nie wieder sieht, wenn er nicht zu ihr zurück kommt...
was tun?
als nicht ehelicher und nicht biologischer "vater" hat er da wohl kaum rechten noch chancen, oder?
LG
Missy
Moin Missy,
kurze klare Antwort: Ja, die Mutter kann unter den gegebenen Umständen samt Kind hinziehen, wohin sie möchte. Dein Freund hat in dieser Frage nicht "kaum" Rechte, sondern keine.
Er ist aber hoffentlich charakterfest genug, sich deswegen nicht in eine bereits beendete Beziehung zurückzwingen zu lassen.
Grüssles
Martin
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Moin
In Ergänzung zu brille möchte ich den §1685 BGB erwähnen. Dieser ist auch für sogenannte soziale Eltern gedacht, die lange Zeit (mehrere Jahre) mit dem Kind zusammen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Er erweitert faktisch den S1684 BGB auf dritte Personen, nur liegt die Schwelle deutlich höher.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
In Ergänzung zu brille möchte ich den §1685 BGB erwähnen. Dieser ist auch für sogenannte soziale Eltern gedacht, die lange Zeit (mehrere Jahre) mit dem Kind zusammen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Er erweitert faktisch den S1684 BGB auf dritte Personen, nur liegt die Schwelle deutlich höher.
um Missverständnisse zu vermeiden: Mit dem von @oldie genannten Paragraphen lässt sich - theoretisch - ein Umgangsrecht erklagen; allerdings kein Umzug verhindern. Wenn die Mutter also samt Kind nach Timbuktu umzieht, wäre sie - theoretisch und nach deutschem Recht - verpflichtet, das Kind dort "zum Umgang bereitzuhalten". In der Praxis wird sich dort aber kein Mensch für irgendwelche Richtersprüche aus Deutschland interessieren und sie schon gar nicht durchsetzen.
Grüssles
Martin
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Hallo papa1977,
super herzlichen Glückwunsch zum gewonnen gsr.
Das macht doch echt mal Mut.
Ich wünsche dir und deiner Kurzen alles gute und das deine Exe auch ein einsehen hat und das gsr euch somit einen gute Zukunft ermöglicht.
Ich hoffe mal das meine auch derlei einsehen haben wird.
LG Daddy2010