GSR und Schulrecht
 
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GSR und Schulrecht

 
 Uli
(@Uli)

Hallo zusammen,

gestern machte mich meine Frau auf zwei interessante Verfahrensanweisungen in den Schulnachrichten (NRW) aufmerksam:

1. bei GSR kann der Umgangselternteil von der Schule Kopien der Zeugnisse einfordern. Diese sind seitens der Schule dem Umgangselternteil auf Wunsch zu übermitteln.

2. bestehen bei einem Kind Probleme in der Schule und lassen sich diese nicht mit dem Elternteil, der das ABR hat, beheben, so ist die Schule gehalten, den Umgangselternteil hiervon in Kenntnis zu setzen.

Gruß Uli


Zitat
Geschrieben : 06.07.2005 11:50
(@regen)
Schon was gesagt Registriert

hallo uli,
ich finde die beiden verfahrensanweisungen sehr interessant, da sie vom prinzip auch für mich als umgangselternteil zutreffend sind. leider wäre bei mir eine solche anweisung nur zutreffend wenn sie aus RLP stammen würde. hast du eine ahnung wo ich so etwas finden könnte, wenn es eine solche anweisung schon geben sollte?

gruss regen


AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2005 12:03
 Uli
(@Uli)

Hallo regen,

die Anweisungen sind in der Regel auch alle im Internet hinterlegt. Ich bin jetzt allerdings auf der Arbeit und kann meine Frau nicht nach den Adressen fragen. Vielleicht weiß ich heute Abend näheres.

Ich hatte das, was mir meine Frau gestern sagte auch nur mit einem Ohr mitbekommen, da ich selbst an der Vorbereitung eine Unterhaltsbeistandschaft für meine Kinder arbeitete. Ich werde das heute Abend noch mal selbst lesen und dann den genauen Wortlaut hier einstellen.

LG Uli


AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2005 12:17
 Uli
(@Uli)

So, ich habe mir das vorn meiner Frau zufaxen lassen. Der Beitrag steht in der Zeitschrift "Schulleitung intern". Ich denke mal, das gilt bundesweit.

Fall: Aushändigung des Zeugnisses an beide Elternteile

Eine Grundschülerin erhält ein Jahreszeugnis mit durchgehend sehr schlechten Noten...

... und setzt der schule eine Frist für die Zusendung des Zeugnisses.

Rechtslage:
Die Schule ist verpflichtet, dem sorgeberechtigten Vater der Schülerin eine Kopie des Zeugnisses zuzusenden. §§ 1626 ff. BGB regeln die elterliche Sorge.

Bergründung:
Es liegt ein gemeinsames Sorgerecht vor. Beide Sorgeberechtigte sind über wesentliche Vorkommnisse und Entwicklungen in der Schullaufbahn zu unterrichten. Das Zeugnisoriginal ist jeweils an denjenigen zu richten, bei dem das Kind lebt. Der andere Elterteil erhält eine Kopie.

Wichtiger Hinweis:
Bei gundsätzlichen Angelegenheiten sind beide Elternteile zu unterrichten. Versetzungsfragen gehören zu diesem Bereich. Zudem ist die Schule verpflichtet, den 2. Elternteil bereits zu einem frühen Zeitpunkt auf einen unregelmäßigen Schulbesuch oder eine nachteilige Leistungs- und Persönlichkeitsentwicklung hinzuweisen.


AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2005 13:13
(@regen)
Schon was gesagt Registriert

danke uli für die schnelle antwort... das ist vielleicht oftmals dann der einzige weg ein objektives bild vom schulischen werdegang seines sprösslings zu bekommen....

gruss regen


AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2005 13:43