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gemeinsame sorgerecht / aufenthatsbestimmungsrecht

 
 imad
(@imad)
Schon was gesagt Registriert

Hallo

Ich bin Vater eines zwei jährigen Jung  . ich habe mich die ganze zeit um meinen Sohn RICHTIG gekümmert und das mache ich noch und werde ich weiter so machen bis ende meines Leben .
Ich wohne in Stuttgart und mein Sohn wohnt bei seiner Mutter in Plauen  (340 Km von mir entfernt ) trotz der Entfernung,  besuche ich meinen Sohn jedes WE und bleibe bei meiner ex das ganze WE  also von Samstag bis Montag abend . ich und meine ex haben uns die ganze zeit sehr gut verstanden und wir haben nur selten Probleme mit einander gehabt aber saß könnte passieren .
mein richtiges Problem hat vor einer Woche angefangen und zwar wegen des Gemeinsamen sorgerecht . ich habe ich gefragt ob sie damit einverstanden ist, dass ich das gemeinsame sorgerecht bekomme . sie hat erstens Nein gesagt weil sie dann angst hat, dass ich meinen Sohn nach meinem Heimatland entführen würde . ich wusste schon die ganze zeit dass sie nie damit klar kommt dass wir gemeinsam für unseres Kind entscheiden weil sie dominant ist . ich habe mich auch die ganze zeit auf die sorgerecht verzichtet und wollte nicht die gerichtliche Wege nehmen und versuchte vater-sohn- Beziehung aufzubauen und das habe ich auch geschafft.  als Beweis mein  Sohn kann schon meine Muttersprache sprechen und kennt alle meine Familie obwohl er nie bis jetzt mit denen sich getroffen hat nur über Skype. 
so nachdem ich sie gefragt hatte und sie Nein gasagt hatte , hatte sie in dem nächsten tag mir geschrieben und gesagt "ok ich bin einverstanden , du bekommst das sorgerecht weil ich habe da kein Chance zu gewinnen , aber ich will das Aufenthaltsbestimmungsrecht behalten " .
ich will aber alles gemeinsam haben , das Kind ist unseres gemeinsames Kind und ich bin sein Vater und ich habe da recht . ich habe sie dann gleich gefragt , wieso willst du das ABR behalten ? Sie hat mir zwei Gründe erwähnt  1) ich will nicht dass du deinen Sohn ohne meines Wissens vom Kiga abholst weil da darfst du machen und da könntest du mit ihm spurlos verschwinden.  2) ich fühle mich unsicher wenn du das gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht hast und mir ist zu heiß. 
ich habe ihr gesagt "dein ersten Grund ist sinnlos . ich kann schon meinen Sohn über WE bei mir lassen und da habe ich mehr und genug zeit mit ihm zu verschwinden wenn ich das wirklich will , aber das werde ich nie machen auch wenn du eine schlechte Mutter bist . deswegen dein Grund macht da kein Sinn. " und wegen ihr zweites Grund brauch ich gar nicht reagiert weil es um des wohl des Kindes geht und nicht um ihrer wohl .

Zusammenfassung :

* Meine ex ist jetzt einverstanden mit dem gemeinsamen sorgerecht.
* sie will das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine haben aber ich bin dagegen.

1)  wie soll ich mich da genau verhalten ?
2) muss ich das G.sorgerecht bei Gericht beantragen?  aber wieso sie ist damit schon verstanden!  Sie will das ABR behalten und das beantragt sie selber bei Gericht normalerweise !! oder !?
3) falls es jetzt vor Gericht geht wer muss die kosten übertragen ? ich will das G.sorgerecht haben und sie ist damit einverstanden  und das geht einfach beim JA und kostenlos.

Gruß
Imad

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2019 17:46
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt verschiedenen Dinge, die hier eine Rolle spielen.

Da ihr vermutlich nicht verheiratet seid hat die KM das alleinige Sorgerecht. Du hast aber das Recht das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen und es bei Zustimmung der KM auch zu bekommen. Du kannst das gemeinsame Sorgerecht einseitig beim JA erklären und das JA wird dann die Zustimmung der KM versuchen einzuholen. (siehe <a href="https://rechtsberater.de/familienrecht-ratgeber/sorgerecht-umgangsrecht/sorgerechtserklaerung/>Sorgerechtserklärung</a>)."

Stimmt die KM nicht zu, dann musst Du zum Familiengericht und es dort beantragen.

Das Sorgerecht umfasst immer auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das ABR ist zu unterscheiden vom Lebensmittelpunkt des Kindes, der ja bei der KM ist und auch bleiben soll.

Alltagsfragen hat immer derjenige zu entscheiden, bei dem sich das Kind gerade aufhält.
Insofern sind nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung des Kindes gemeinsam zu entscheiden <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1687.html>§" 1687 BGB</a>.

Bei der Beantragung eines Personalausweises/Passes für das Kind sind bei gemeinsamen Sorgerecht das Einverständnis beider Eltern erforderlich (<a href="https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Reisepass++erstmalig+fuer+das+Kind+beantragen-164-leistung-0>erstmalige" Beantragung Reisepass</a>).
Ohne Reisepass ist eine "Entführung" nicht möglich und selbst mit Reisepass kann es Dir passieren, dass am Flughafen nach dem Einverständnis der Mutter zur Reise des Kindes gefragt wird und Du das Einverständnis nachweisen musst.
Letzlich hast Du völlig recht, dass Du natürlich auch beim Umgang Dein Kind "mitnehmen" könntest.

Bei einem Sorgerechtsstreit vor dem Familiengericht ist von Kostenteilung auszugehen, auch wenn die Beurkundung beim JA kostenfrei wäre. Wenn die KM Sorge hat, dass es Probleme mit dem gSR geben könnte, dann reicht das aus, dass das Gericht ihr nicht die gesamten Kosten auferlegt.
Sollte dagegen im Sinne der KM entschieden werden, dann können Dir sehr wohl alle Kosten auferlegt werden.

VG Susi
   

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2019 19:51
(@wasserfee)
Registriert

@Susi,

das mit dem Reisepass ist nicht richtig. Auch bei GSR kann der ET den beantragen, bei dem das KInd den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_17122009_IT464400311.htm

6.1.3.4
Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen.
Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Einwilligung des anderen Elternteils zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, ist die Einwilligung zum gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Zweifel können insbesondere dann bestehen, wenn z. B. das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht beim antragstellenden Elternteil hat, ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Antragstellung und einem Umzug besteht oder der angegebene Wohnort des Kindes nicht mit den Daten des Melderegisters übereinstimmt.
Erklärungen des anderen Elternteils, die über die Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hinausgehen, sind für die Passbeantragung unerheblich (z. B. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes beim antragstellenden Elternteil wird akzeptiert, gegen die Passerteilung wird jedoch Einspruch erhoben), soweit sie nicht Zweifel am Aufenthalts-bestimmungsrecht des antragstellenden Elternteils wecken.
Wenn der antragstellende Elternteil erklärt, das Kind halte sich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihm auf, ist die Entscheidung vorzulegen"

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2019 20:17
 imad
(@imad)
Schon was gesagt Registriert

den Auftrag des G.Sorgerecht wurde von mir zurückgezogen weil sie hat mir gesagt dass sie die sorgerechterklärung unterschreibt und sie ist damit einverstanden. 
dann plötzlich will sie jetzt aber das ABR behalten !!!
muss sie nicht das extra beim Gericht beauftragen !?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2019 20:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das Sorgerecht beihaltet das ABR. Man könnte natürlich die Urkunde dahingehend ergänzen, dass das ABR ausgenommen ist. Ob das rechtlich möglich ist kann ich nicht sagen.
Im Streifall müsste die KM das alleinige ABR beim Gericht beantragen, wenn das gSR vorliegt.
Aber auch in diesem Fall würde es vermutlich auf Kostenteilung hinauslaufen, wenn Du verlierst dürften es Deine Kosten sein.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2019 21:41
 imad
(@imad)
Schon was gesagt Registriert

Vielen dank Susi .

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2019 22:05
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Das ABR ist immer automatisch Bestandteil des GSR. Das Gesetz kennt keine Ausnahme noch Einschränkung in seinen Ausführungen, wenn die Eltern außergerichtlich sich das SR teilen. Es können Vollmachten ausgestellt werden, wonach ein ET auch alleine bestimmte Dinge tun darf, ohne dass der andere ET dann aktiv werden muss (KiTa-Anmeldung, Umzug, Schulauswahl etc.). Ein grundsätzlicher Verzicht bestimmter Teile des SR bei GSR-Entscheid oder dessen 'Rückgabe' ist nicht vorgesehen und obliegt einem Gericht.

Gruss oldie

Edit: Gerade einen älteren Thread gefunden, in Antwort 10 wird zu einem OLG-Urteil verlinkt.
https://www.vatersein.de/Forum-topic-10136.html

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2019 10:23