Hallo,
meine Partnerin hat sich gestern nach 4 Jahren von mir getrennt. Wir haben einen 2jährigen Sohn zusammen und haben beide das Sorgerecht.
Zur Sache: Meine Ex hatte vor unserer Beziehung 3 Suizidversuche hinter sich und war Bulimie gefährdet. Dieses ist zwar während der Partnerschaft nicht mehr aufgetreten, aber in letzter Zeit nimmt sie immer öfter Tabletten und behauptet auf nachfrage, das sie Kopfschmerzen habe.
Da ich seit fast 2 Jahren Arbeitslos bin und meine Ex im Einzelhandel tätig ist (Arbeitszeit 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr), habe ich die Erziehung unseres Sohnes übernommen. In der ganzen Zeit hat sie es nicht geschafft eine Beziehung zu ihm aufzubauen bzw. sie schafft es nicht sich mit ihm zu beschäftigen (hat sie selbst zugegeben). Aus diesem Grunde ist es fast natürlich, das ich seine einzige Bezugsperson bin und jetzt die Angst habe, das er in ein Loch fällt. Außerdem besteht bei mir die Sorge, das meine Ex wieder in ihre alten Gewohnheiten verfällt und das unser Sohn dieses mitbekommt.
Aus diesem Grunde möchte ich das alleinige Sorgerecht beantragen, die frage ist nur, ob überhaupt die möglichkeit besteht dieses zu bekommen?
Hey!
Natürlich besteht die Möglichkeit das alleinige Sorgerecht zu bekommen (ASR) .. aber, davon würde ich dir abraten das im Moment zu beantragen .. denn das würde im Moment eher völlig nach hinten los gehen ..
Das was du in diesem Moment beantragen solltest wäre vielmehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ...
Aber ersteinmal solltet ihr zwei euch darüber unterhalten wie es nun weiter gehen soll, denn demnach habt ihr euch ja mal grade erst getrennt ...
Und um zu wissen wie es weiter geht, solltet ihr ersteinmal darüber sprechen wie es denn weiter gehen soll .. vielleicht ist sie von vornherein schon damit einverstanden das dein Sohn bei dir bleibt ..
Wenn aber nicht, dann muß wohl eine gerichtliche Entscheidung her.
Aber hierbei sehe ich im Moment erstmal vieles was da für dich sprechen würde in dieser Situation.
Nämlich, du bist derjenige bisher gewesen, der bisher die überwiegenede Erziehungs- und Betreuungsarbeit geleistet hat, die KM ist dafür ganztags arbeiten gewesen, somit, nach dem Kontinuitätsgrundsatz wäre es schon ratsam das dein Sohn weiter bei dir bleibt.
Weiterhin hat sie bisher ja auch für das Familieneinkommen gesorgt und wird dieses somit auch nach der Trennung weiter tun müssen und können .. durch ihre Arbeit kann sie den Unterhalt für das Kind und evtl. auch für dich sicherstellen ...
All das würde hier denke ich erstmal schon allein für dich sprechen .. du hast hier doch schon erstmal alle Dinge die sonst eine Mutter vorerst einmal meist auf ihrer Seite hat, auf deiner Seite ...
Dann, falls diese Gründe nicht reichen sollten, dann hast du noch die weiteren Gründe die gegen sie sprechen, wie eben ihre evtl nicht stabile Situation (wobei eben die Frage ist, wie ist das alles derzeit u wie sähe es nach der Trennung aus) ... und dann weiterhin eben ihr offensichtlich fehlender Bezug zum Kind ..
Wobei das schon alles eher etwas schwieriger zu belegen sein wird, wenn es wohl darauf ankäme ...
Ich denke die erst genannten Gründe sind ersteinmal schon ausreichend dafür, das dir das ABR zugesprochen würde, sofern ihr euch nicht so einigen solltet..
Allerdings würde ich dir vorerst davon abraten, das alleinige Sorgerecht zu beantragen, das wäre im Moment der völlig falsche Weg ...
Beantrage wenn, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn ihr euch streitig darüber seit bei wem der Kleine bleibt.
Dir erstmal alles Gute und Kopf hoch ...
Viel Glück
Gruß
Jens
moin, mido,
erstmal willkommen bei vatersein!
ich kann jens nur zustimmen: versucht, euch einig zu werden darüber, dass du und euer kind da bleibt wo ihr seid. wichtig ist, dass dem kind die gewohnte umgebung nicht genommen wird.
du hast nichts gesagt dazu, ob deine partnerin ausziehen will (evtl. zu einem anderen?), ob sie ihren job weitermachen will etc.
ich nehme mal an, dass du nicht so schnell wieder arbeit finden kannst (dafür 'danke herr schröder :mad2: !') und deswegen die betreuung weiterhin sichergestellt ist.
du willst ja, so denke ich mal, der mutter nicht 'ihr kind nehmen', und deshalb sollte das sorgerecht weiterhin das gemeinsame bleiben. euer sohn hat sicherlich, trotz aller probleme, eine 'beziehung' zu seiner mutter aufgebaut - und umgekehrt, auch wenn sie es nicht schafft, sich mit ihm 'zu beschäftigen' (so wie du schreibst). auch deshalb sollte es eigentlich nicht dein ziel sein, die beiden 'auseinander zu reissen' (der antrag auf alleiniges sorgerecht (zumindest zum jetzigen zeitpunkt) würde diesen eindruck erwecken!!!!).
also: sprecht miteinander - vielleicht stellt sich sogar heraus, dass deine partnerin ganz froh drum ist, 'ihr' kind (natürlich ists euer gemeinsames!!) in 'guten händen' zu wissen.....
alles gute!
gruss
ulli
ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
hallo,
ich denke auch wie meine vorschreiben, du solltest auf gar keinen fall schon jetzt das alleinige sorgerecht beantragen, dies wäre wirklich der falsche weg, auch ich bin der meinung, dass du dich mit deiner nochpartnerin zusammen setzen solltest und bei einem klarem gespräch klären wie nun die zukunft aussehen soll; vieleicht wäre es sinnvoll dieses gespräch nicht unter vier augen zu führen sondern mit einem neutrallen bekannten oder sogar bei einer beratungsstelle,
solltet ihr dann unstimmigkeiten haben, würde ich an deiner stelle ersteinmal das aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen, ein antrag auf alleiniges sorgerecht wird dir später vor gericht nicht grade als gut bewertet werden; meiner meinung,
so ich wünsche euch und eurerm kind, dass alles in geordnetten bahnen abläuft.
gruß papa
Um noch eine Kleinigkeit hinzuzufügen: Das ASR wird dir nur zugesprochen, wenn du nachweisen kannst, dass der andere Partner völlig unfähig oder gar gefährlich im Bezug auf das Kind ist. Es ist also ein Kraftakt ohne Vergleich, auf den du dich dann einläßt. Den Nachweis dazu zu erbringen ist ziemlich schwierig und aufwendig - wenn überhaupt möglich! So wirklich ausschlaggebende Tatsachen konnte ich bei dir noch nicht herauslesen...
Du gefährdest also nicht nur deinen guten Ruf und dein Ansehen in deiner Umgebung und vor den Richtern (siehe Vorschreiber), sondern du begibst dich dazu noch auf dünnes Eis, was die Zielsetzung betrifft. Also überlege dir vorher genau, was du tust!
Tschau
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Hallo Mido,
ich schließe mich den Vorrednern an.
Zusatzfrage: wo ist das Kind jetzt ?
Bemerkung: Meine Ex und ich hatten jeweils das alleinige Sorgerecht (im jahr 1999/2000) beantragt. Der Richter sah, dass wir vollständig zerstritten waren und hat (auf Grund des Antrages) diesen auch "runtergemacht" Ich habe alle zwei Jahre einen Gerichtstermin, um die neueren Entwicklungen "anzupassen".
Wir haben auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht behalten, die Umgangsregelungen wurden immer vor Gericht vereinbart (Mit Gutachter etc.).
Ich frage mich deshalb, ob der Antrag auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht überhaupt notwendig ist. Dies ist doch nur der Fall, wenn ein Elternteil weit weg ziehen will. Falls Du also Deine Forderungen runterschraubst, könntest Du in der Situation evtl. "Luft" rauslassen. Es geht Dir doch nur darum, dass Du weiterhin Dein Kind betreust. Und mit dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht gibst Du ja nur kund, dass Du nicht wegziehen willst.
Diese Frage geht auch an alle anderen. Was meint ihr ?
Gruß
Kleinegon
Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.
Hey
Ich frage mich deshalb, ob der Antrag auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht überhaupt notwendig ist. Dies ist doch nur der Fall, wenn ein Elternteil weit weg ziehen will. Falls Du also Deine Forderungen runterschraubst, könntest Du in der Situation evtl. "Luft" rauslassen. Es geht Dir doch nur darum, dass Du weiterhin Dein Kind betreust. Und mit dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht gibst Du ja nur kund, dass Du nicht wegziehen willst
Nein also deine Definition stimmt so nicht ganz ....
Alerdings wenn beide sich einig sind betreffend des Aufenthaltes des Kindes, wäre eine Klage auf ABR nicht unbedingt nötig, sind sie sich aber nicht einig, dann macht es sehjr wohl Sinn !!
Gruß
Jens
