Antrag auf ABR
 
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Antrag auf ABR

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(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi diskurso,

zu 1. dann ist deine Reihenfolge immer noch falsch. Erst Feststellung des GSR, dann ABR.

zu 2. Zur Meldung beim EMA ist die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten (und nur mit ABR bist du das eben nicht) nötig, wenn du so willst, der Person, die die Personensorge (auch ein Teil des SR) innehat. Wenn du das ABR hast, aber kein GSR, darfst du zwar bestimmen wo das Kind wohnt, aber du kannst keine Unterschrift leisten, die das Kind betrifft. Von daher muß die Anmeldung von der KM unterschrieben werden.
Das dir die Krankenkasenakrte ausgehändigt wird, ist ja schonmal gut, nur sobald die Einwilligung eines Sorgeberechtigten in eine Behandlung notwendig ist, darfst du diese wiederum nicht geben, wenn du kein SR hast.
Und das derzeit keine wichtigen Entscheidungen anstehen ist in diesem Fall zu kurz gedacht. Was wenn in 2 Jahren euer Kind in die Schule soll. Dann kannst du sie nicht ohne Unterschrift der KM anmelden und wenn diese aber eine andere Schule bevorzugen würde? Was dann? Dann müßt ihr wieder vor Gericht.

Und nein, ich bin zum Glück kein Anwalt. Ich bin gespannt, wie der Richter deine Sichweise sieht. Ich hoffe du berichtest dann.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 14:48
(@diskurso)
Registriert

Vielleicht geht es dir auch so wie mir. Richterin befürwortet Wechselmodell, sieht aber als Grundvoraussetzung eine gute Kommunikation der Elternteile. Daher Mediation. Sollte die Kommunikation bewusst schlecht bleiben ist zu überlegen, ob das Kind nicht bei dem anderen Elternteil besser aufgehoben wäre.

So ist es.
Und zwar bei dem Elternteil, der verlässliche regelmäßige Umgänge garantieren kann, die KM ist das definitiv nicht.
Alle bisher erfolgten Mediationsgespräche blieben in der Endkonsequenz ergebnislos, die KM boykottiert immer wieder ihre selbst getroffenen Vereinbarungen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2011 14:55
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Beachte dabei aber bitte den Unterschied das Mateusz durch Heirat das GSR bereits hat

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 15:02
(@diskurso)
Registriert

dass das Wechselmodell auch nur einmal ausgeurteilt wurde, ist mir nicht bekannt, bin aber dankbar für ein entsprechendes Urteil.   

Bitteschön:
http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=278

Allein das Erlangen nur des GSR stellt für viele Väter eine kaum zu bewältigende Hürde dar, fürs ABR ist die Hürde ungleich höher.

Hürden sind da, um sie zu überwinden !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2011 15:08
(@diskurso)
Registriert

Was wenn in 2 Jahren euer Kind in die Schule soll. Dann kannst du sie nicht ohne Unterschrift der KM anmelden und wenn diese aber eine andere Schule bevorzugen würde? Was dann? Dann müßt ihr wieder vor Gericht.

Nein !
Ich hatte doch bereits mehrfach geschrieben, das der gSR-Antrag parallel zum ABR-Antrag gestellt wird.
Eine zeitnahe Entscheidung zum gSR ist zu erwarten und geschieht ganz sicher noch vor der Einschulung.

Es ist eher zu erwarten, dass das gSR ausgesprochen wird und das ABR zunächst mittels Gutachten überprüft wird.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2011 15:14
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch hier steht aber der Satz

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig dem Antragsteller übertragen und zugleich der Antragsgegnerin ein umfassendes Umgangsrecht in der Weise eingeräumt

und auch  hier bestand vorher das GSR

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 15:16
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wie ich darlegte, eben doch, oder bist Du Anwalt, der es besser weiß ?

Hab' ich was verpasst? Dann sage bitte, worauf der Anwalt sein Wissen begründen tut/sollte. Eine pauschale Unterstellung wie "ein RA weiss es nun mal besser" zieht - zumindest bei mir - nicht mehr. Und das von Dir oben verlinkte Beispiel hat sich auch als mangelhaft entpuppt, also ungeeignet für Deinen Fall.

- sicher kann ein WM juristisch nicht ausgeurteilt werden

Blödsinn. Natürlich könnte das ausgeurteilt werden. Und als Agrumente lassen sich Kontinuität und Kindeswohl festmachen. Aber es ist schlicht und ergreifend nicht gewollt. Zudem wäre es häufig auch nicht paktikabel, da Kinder so wunderbar als vielseitige Waffe gegen den Expartner einsetzbar sind, um persönliche Rache auszuleben. Und dann wären sie noch mehr Opfer.

genau so wenig das 14-tägige Besuchspapamodell, wie Mateusz74 richtig anmerkte

Falls das noch niemand bemerkt haben sollte. Es gibt dutzende von Urteilen und Beschlüssen, die genau das beinhalten. Das nennt sich dann gefestigte Rechtssprechung, findet auch Eingang in die FamRZ und dient fortan als Begründung für Urteile und Beschlüsse. Man muss schon sehr ignorant sein, dies zu verleugnen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 15:18
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi diskurso,

Das gSR ist - so wie es momentan aussieht - (fast) nur eine Formsache und wird sicher vor der Einschulung geregelt.
diskurso

Hürden sind da, um sie zu überwinden !

Viel Spaß dabei. Ich verhandel demnächst diese "Formsache" vor dem OLG, und das ohne Strafverfahren
im Rücken, totaler Kontaktverweigerung der KM und gleichzeitigem ABR-Antrag.

Hürden sollte man versuchen zu überwinden, aber nicht auf Krücken.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 15:39
(@diskurso)
Registriert

Es hat m.M. nach nicht viel Sinn, sich hier gegenseitig verschiedenste Urteile um die Ohren zu hauen.
Jeder Fall ist und bleibt ein Einzelfall, über Allem aber steht das entscheidende Urteil des BVerfG vom 21. Juli 2010.
Formaljuristisch bleiben meine beiden Anträge korrekt, ausschlaggebend wird eine umfangreiche, schlüssige Begründung sein, die ich liefern werde.
Allgemeine tendenzielle Richtungen und eine sogenannte gefestigte Rechtssprechung kümmert mich wenig.  😉
Wer sich davon abhalten lässt, wird niemals etwas erreichen.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2011 15:40
(@diskurso)
Registriert

Trotzdem noch ein Urteil:

"Durch den angegriffenen Beschluss vom 09.08.2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für die schulischen Belange für K auf den Kindesvater allein und die elterliche Sorge im Übrigen auf beide Kindeseltern gemeinsam übertragen."
http://www.fr-blog.com/2010/10/07/olg-hamm-herstellung-des-gemeinsamen-sorgerechts/

Interessant hier die Begründung, die sich auf das über Allem stehende Urteil des BVerfG vom 21. Juli 2010 bezieht:

1. Entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht die elterliche Sorge der Kindesmutter nicht teilweise gemäß § 1666 I, 1666 a I BGB entzogen sondern unmittelbar von der Kindesmutter aus den Kindesvater übertragen hat. Denn in seinen Entscheidungsgründen nimmt das Amtsgericht ausdrücklich auf § 1672 BGB i.V.m. mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 (Az: 1 BvR 420/09) Bezug. Danach ist es bis zu einer entsprechenden Neuregelung durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die elterliche Sorge ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der bislang allein sorgeberechtigten Kindesmutter auf den nichtehelichen Kindesvater zu übertragen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2011 15:52




 Mux
(@mux)
Registriert

Hi diskurso,

auch hier handelt es sich um eine EA, nicht um das Hauptsacheverfahren. Wenn Du Dir die
Begründung durchliest, wird Dir auch klar, warum hier ein Verbleib beim KV befürwortet
wurde.

Es wird auch weiter unten ausgeführt, dass eben nicht das GSR ausgeübt werden kann.
Hier wird der Weg gegangen, der seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes möglich
ist, unterhalb der Hürden des §1666 das Sorgerecht auf den Elternteil zu übertragen, der
dem Kindeswohl am besten zuträglich ist.

Nochmal zu Deinem Fall: Um das GSR zu bekommen, musst Du die gutlaufenden Sachen betonen,
also Umgang läuft supi, Erziehung sprecht ihr Euch toll ab, Kommunikation ist bestens, etc....

Beim ABR musst Du begründen, warum es der KM entzogen werden muss, also in der Begründung
das genaue Gegenteil. KM böse etc.!

Musst Du aber alles selber wissen. Hier werden kritische Kommentare auch nicht gegeben, um
Recht zu behalten, sondern Erfahrungen mitzuteilen, um ggf. nicht in mögliche Fallen zu tappen
oder sich in aussichtslose Verfahren zu stürzen.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 16:41
(@mateusz74)
Nicht wegzudenken Registriert

Die gesetzliche Grundlage für den Umgang (wohlgemerkt Umgang, nicht etwa für den gleichberechtigten Zugang zum eigenen Kind) ist §1684 BGB. Absatz (3) regelt, dass die Familien-
gerichte über den Umfang und die Ausübung entscheiden können. Das wars schon zur Gestzesgrundlage.

Die familienrechtliche Praxis sieht aber nun so aus, dass trotz der Tatsache, dass Entscheidungen immer sehr Einzelfall bezogen sind - nahezu alle Umgangsurteil die 14tägige Regel enthalten
(einige Ausnahmefälle mal ausgenommen); dass das Wechselmodell auch nur einmal ausgeurteilt wurde, ist mir nicht bekannt, bin aber dankbar für ein entsprechendes Urteil.   

       

Im Grunde hast du mir damit Recht gegeben. Über Umgang und Umfang entscheiden die Gerichte. Weder 14 tage Besuchs- noch Wechselmodell sind gesetzlich verankert.

Wenn man es nicht versucht, hat man schon verloren !

Das hierzu ein GSR Voraussetzung ist hat der TE schon verstanden denke ich.

Das was wir unseren Kindern antun, werden sie unserer Gesellschaft antun. (Judith S.Wallerstein)

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 17:13
(@diskurso)
Registriert

auch hier handelt es sich um eine EA, nicht um das Hauptsacheverfahren. Wenn Du Dir die
Begründung durchliest, wird Dir auch klar, warum hier ein Verbleib beim KV befürwortet
wurde.

Natürlich, deshalb hatte ich auch geschrieben, das es nicht viel Sinn macht, sich hier gegenseitig verschiedenste Urteile um die Ohren zu hauen.
Selbst wenn man mal eines findet, dass passgenau auf den eigenen Fall zu übertragen wäre, ist das noch lange keine Garantie dafür, dass ein völlig anderes FamGericht genau so urteilt.

Hier wird der Weg gegangen, der seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes möglich
ist, unterhalb der Hürden des §1666 das Sorgerecht auf den Elternteil zu übertragen, der
dem Kindeswohl am besten zuträglich ist.

Nichts anderes meinte ich mit meinem Hinweis auf die Begründung in diesem Fall.

Nochmal zu Deinem Fall: Um das GSR zu bekommen, musst Du die gutlaufenden Sachen betonen,
also Umgang läuft supi, Erziehung sprecht ihr Euch toll ab, Kommunikation ist bestens, etc....

Beim ABR musst Du begründen, warum es der KM entzogen werden muss, also in der Begründung
das genaue Gegenteil. KM böse etc.!
Musst Du aber alles selber wissen. 

Nichts für ungut, aber das werde ich schon begründen können ...

Hier werden kritische Kommentare auch nicht gegeben, um
Recht zu behalten, sondern Erfahrungen mitzuteilen, um ggf. nicht in mögliche Fallen zu tappen
oder sich in aussichtslose Verfahren zu stürzen.

Weiß ich doch  🙂
Ich habe ja bisher auch noch gar keine Aussagen über meine Erwartungen - insbesondere zum ABR - gemacht.
Ich halte das lediglich für nicht völlig unrealistisch, über die berühmte Kristallkugel verfüge ich aber natürlich auch nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2011 17:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ja, mit diesem Urteil verknüpfen sich viele Hoffnungen. Es gibt hier auch einen eigenen Thread wo KV's dokumentieren, dass sie das GSR beantragt haben. Nur wie willst Du eine EA damit begründen? Was macht bei Dir die Sache so eilig, dass vor einem Prozess dringender Handlungsbedarf besteht?

Zusammen mit dem BVerfG-Beschluss wird der §1672 Abs.1 BGB kritisiert, welcher der KM alleinige Entscheidungshoheit zubilligt. Anlehnend an den §1671 BGB wird dessen Abs.1 also erweitert auf den KV, für welchen kein GSR gilt. Nach dem BVerfG-Beschluss gilt also §1671 für eine Übergangszeit grundsätzlich für Eltern mit und ohne GSR. Um also das ASR oder Teile des SR wie das ABR zu bekommen muss man zuvor nicht GSR-Inhaber sein - wird es aber anschliessend.

Da Du sagst, bisher praktiziert ihr ein WM, hast Du nach meiner Einschätzung eine grundsätzliche Voraussetzung, das GSR zu erhalten. Und wenn Du das GSR hast, ist damit ebenso das ABR gemeint. Warum also ist das ABR beantragen derzeit so immens wichtig, hierfür einen eigenen Antrag zu stellen?

@Mateusz74

Im Grunde hast du mir damit Recht gegeben. Über Umgang und Umfang entscheiden die Gerichte. Weder 14 tage Besuchs- noch Wechselmodell sind gesetzlich verankert.

Wer, ausser Dir vielleicht, hat anderes behauptet? Zumal es m.M.n. diskurso hier gut erkannt hat und will es auch umsetzen

Formaljuristisch bleiben meine beiden Anträge korrekt, ausschlaggebend wird eine umfangreiche, schlüssige Begründung sein, die ich liefern werde.

Lediglich die Beantragung einer EA erklärt sich mir nicht. Dazu ist m.E. kein Hinweis gekommen, der dies erläutert.

Gruss oldie

PS: diskurso: Wenn Du Dir so sicher bist - warum überhaupt die Frage hier "Stimmt das denn ?" ?

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 17:34
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin diskurso,

die Diskussion dreht sich im Kreis. Etwa so, als würde jemand sagen "weil ich mich für einen guten Heimwerker halte, schenke ich mir eine Schreinerlehre und melde mich gleich zur Meisterprüfung an." Und dem Einwand, dass das nicht der vorgesehene Weg zum Schreinermeister ist, mit dem "Argument" begegnet "es hat eben noch niemand probiert." Im Süddeutschen spricht man bei solchen Ambitionen von dem Versuch, den grossen Eimer in den kleinen zu stellen.

Dieses Forum trifft keine Entscheidungen; wir unterhalten uns hier nur über Erfahrungswerte. Und den Erfahrungswert "ABR aus dem Stand" gibt es im deutschen Familienrecht nun einmal nicht. Schon das GSR ist auf prozessualem Weg schwierig und selten genug zu erlangen.

Es ist trotzdem natürlich Dein gutes Recht, nur wahrzunehmen, was Du sehen möchtest. Du darfst bei Gericht auch beantragen, was immer Du willst. Wundere Dich dabei allerdings bitte nicht, wenn das angerufene Gericht Deiner Argumentation nicht folgt, nicht hören möchte, was die Mutter Eures gemeinsamen Kindes (angeblich) alles falsch macht - und sich auch nicht von Dir belehren lassen möchte, was es zu tun und wie es zu entscheiden habe.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 18:02
(@diskurso)
Registriert

Nur wie willst Du eine EA damit begründen? Was macht bei Dir die Sache so eilig, dass vor einem Prozess dringender Handlungsbedarf besteht?

Der momentane totale Kontaktboykott sowie die ständigen Brüche der gemeinsam getroffenen Umgangsvereinbarungen, KM hält sich immer wieder nicht an ihre eigenen Vereinbarungen und erfindet immer neue "Begründungen" dafür.
Bei Umgangsboykott habe ich schon immer schnell reagiert, denn Umgang ist vordergründig das Wichtigste!

PS: diskurso: Wenn Du Dir so sicher bist - warum überhaupt die Frage hier "Stimmt das denn ?" ?

Weil ich einfach zu viel in Foren unterwegs bin und mich so auch schon mal verunsichern lasse.
Die Foren-Kommunikation hat bestimmt auch therapeutische Wirkung.
Klüger wäre es vielleicht, erst einmal etwas Abstand zu finden und die Sonne zu genießen ...
Das mache ich jetzt auch ! 🙂 :undwech2:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2011 18:31
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der momentane totale Kontaktboykott sowie die ständigen Brüche der gemeinsam getroffenen Umgangsvereinbarungen, KM hält sich immer wieder nicht an ihre eigenen Vereinbarungen und erfindet immer neue "Begründungen" dafür.

Genau da liegt aber der Hase im Pfeffer: Du hast keinen Umgang, das Kind ist aber in seinem gewohnten Umfeld und leidet in den Augen der meisten Gerichte in solchen Fällen ohne Papa "keine Not", denn da ist ja Mama.

Zwar wird das Gericht der KM gegenüber den tadelnden Finger erheben, weil sie sich über Beschlüsse hinwegsetzt oder Vereinbarungen nicht einhält und gegen die Pflicht den Umgang zu fördern verstößt, ABER sie werden nicht gleichzeitig das Kind aus seinem gewachsenen Umfeld "rupfen", weil sie argumentieren werden, dass der Schaden keinen Umgang zu haben kleiner ist, als auf die engste Bezugsperson verzichten zu müssen. Und das ist umso wahrscheinlicher, je kleiner das Kind ist.
Die Zeit des Boykotts spielt doch den KM daher in die Hände, weil sie mit jedem Boykotttag die Bindung zum Kind intensivieren und es kaum Richter gibt, die solche Beziehungsgeflechte durchbrechen.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 19:57
(@diskurso)
Registriert

weil sie argumentieren werden, dass der Schaden keinen Umgang zu haben kleiner ist, als auf die engste Bezugsperson verzichten zu müssen.

Von verzichten müssen zur "engsten Bezugsperson" kann ja gar keine Rede sein.
Nicht ich möchte die KM ausgrenzen, sondern lediglich wieder den ursprünglichen Normalzustand wiederherstellen.

Die Zeit des Boykotts spielt doch den KM daher in die Hände, weil sie mit jedem Boykotttag die Bindung zum Kind intensivieren und es kaum Richter gibt, die solche Beziehungsgeflechte durchbrechen.

Das gilt es erst mal abzuwarten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2011 21:35
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich empfehle jetzt einfach mal die abendfüllende Lektüre >>>DIESES<<< Threads und ggf. die Kontaktaufnahme mit diesem User. Wenn man mal einfach so das ABR beantragen könnte, um dem betroffenen Kind den Zugang zu beiden Elternteilen zu ermöglichen - er ist ein echter Fighter und hätte es seit Jahren immer wieder versucht. Stattdessen läuft er immer wieder gegen die Boykottmauer der Ex.

Das ist unendlich schade - aber leider die familienrechtliche Realität in Deutschland. Niemand kann hier "über's Wasser laufen". Auch nicht diejenigen, die behaupten, man müsse es halt einfach einmal versuchen...

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 22:04
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mir fiele da noch ein anderer User ein, dem gerade erklärt wurde das ein GSR gar nicht in Frage kommt, da er ja keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind hat

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2011 22:57




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