aber halt nicht völlig: das BVerfG hat schon wieder einen RA zur Ader gelassen. Wenn das nun noch analog auf RAs Anwendung finden würde, die in familienrechtlichen Angelegenheiten bekanntlich fast immer mit freien Behauptungen um sich werfen, etwa was das angebliche Vermögen und/oder Einkommen des Zahlemannes betrifft...
/elwu
Ein kleines Bisschen in die Richtung Anwaltshaftung geht auch das hier:
http://blog.beck.de/2010/09/14/ende-der-schonzeit-vorsicht-schleichwerbung
Der Senat betrachtet den Streit spätestens mit den Entscheidungen des BGH vom 25.11.2009 (NJW 2010, 440, bespr. von Norpoth, FamFR 2010, 37) und vom 01.03.2010 (FGPrax 2010, 102) nicht nur als entschieden, sondern geht noch einen Schritt weiter: Es stelle ein anwaltliches Verschulden dar, die Berufung nicht beim OLG, sondern beim AG eingelegt zu haben.
Wobei man hier sagen muss, dass der BGH mal wieder eine böse Falle gebaut hat, in die der RA da getrappst ist.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
