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Verheizt vom RA? Fallschilderung

 
(@alkan)
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Hallo zusammen,

habe eine Frage zur Abrechnung meines RA.
Zur Vorgeschichte muss ich vorausschicken, dass ich seit 6 Jahren um Umgang mit meinem Kind (inzw. 12) kämpfe, das mich mittlerweile „von sich aus“ nicht sehen möchte, weil, wie das Kind mit damals 8 in einer außerterminlichen Anhörung dem Richter sagte, „der Vater immer zu Gericht geht, obwohl ich ihn nicht sehen möchte“. In nahezu jährlichen Umgangsverfahren werden Umgänge oder deren Anbahnungen „vereinbart“ – erstere von der KM vereitelt, letztere von den „Beteiligten-Zuständigen“ nicht umgesetzt. Mit Vorwürfen der Kindeswohlgefährdung aber hatte ich bisher noch nichts zu tun – bisher…

Nachdem ich versucht habe mit meinem Kind „gegen dessen Willen“ Kontakt aufzunehmen und ihm an seinem Geburtstag ein Geschenk zu überreichen, hat die KM beim FG eine falsche Eidesstattliche Versicherung abgegeben und so ihren Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz begründet. Prompt und ohne Anhörung erging die Einstweilige Verfügung (EV). Ich beauftragte einen RA, dieser legte Widerspruch ein und beantragte zudem die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens. Letzteres habe ich nachgefragt und so verstanden, dass es für eine eventuelle Beschwerde Voraussetzung ist. Das FG jedenfalls hob daraufhin die EV zunächst auf und ersetzte diese – nun von Amtswegen – per Einstweiliger Anordnung (EA) durch ein Näherungsverbot, wieder ohne Anhörung. Nach der Aufhebung der EV zog die KM auch ihren diesbezüglichen Antrag zurück.
Nun legte ich, d.h. der RA, auch hier Widerspruch ein und beantragte die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens. Im Termin wurde dann zu meiner Verblüffung und meinem Entsetzen das Näherungsverbot kostenpflichtig bestätigt.

Nun möchte ich Beschwerde führen – traue mich aber nicht, da faire Verhandlungen in diesem „Rechtsstaat“ eine Legende zu sein scheinen, die hohen Kosten mich bereits jetzt nahezu ausziehen, und ich nicht weiß ob ich meinem RA überhaupt trauen kann, denn seine Rechnung unterscheidet sich von der der Gegenseite zu meinen Ungunsten, was dieser auf Fehler der Gegenseite abtut.

Mein RA hat mir drei separate Verfahren in Rechnung gestellt:
1) Die EV (Aktenzeichen XX) mit 1000€ Verfahrenswert
Anwaltsgebühr (ohne Terminsgebühr) + Auslagen + Steuer = 110 + 20 + 24,8 = 155,3
2) Die EA (Aktenzeichen YY) mit 1500€ Verfahrenswert
Anwaltsgebühr (incl. Terminsgebühr) + Auslagen + Steuer = 262,5 + 20 + 53,68 = 336,18
3) Die Hauptsache (Aktenzeichen YY) mit 3000€ Verfahrenswert
Anwaltsgebühr (incl. Terminsgebühr) + Auslagen + Steuer = 482,5 + 20 + 93,58 = 586,08

Die Gegenseite hingegen:
4) Die Sache (Aktenzeichen YY) mit 4500€ Verfahrenswert
Anwaltsgebühr (incl. Terminsgebühr) + Auslagen + Steuer = 682,5 + 20 + 133,48 = 835,98

Meine Fragen nun, für deren Beantwortung ich im Voraus danke:
- Ist es rechtens, wenn mein RA von mir die Kosten zu 1) fordert, obwohl hier doch die EV "einfach aufgehoben" und durch die EA ersetzt wurde? Die Gegenseite will jedenfalls kein Geld in dieser Sache.
- Die Kosten aus 2) und 3) müssten auf jeden Fall gleich denen aus 4) sein, sind es aber nicht (Differenz = 922,26 - 835,98 = 86,28), und das nicht nur weil mein RA mir hier die Pauschale doppelt in Rechnung stellt. Der Prozesskostenrechner weist 4) als richtig aus. Habe ich vielleicht etwas übersehen?

Grüße und Dank von alkan

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2010 20:48