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Unverschämt hohe Rechnung vom Anwalt-was nun? HILFE!!!!!

 
(@dirkie)
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Hallo,
mich plagt folgendes Problem:
ich bin seit März von meiner Frau getrennt und nachdem ich im Mai eine Unterhaltsforderung von ihrem Anwalt bekam, die mir die Tänen in die Augen trieb, ging ich notgedrungen selbst zu einem Anwalt, den mir ein Kollege empfohlen hatte.
Das Gespräch dauerte ca. 1 Stunde, Thema waren Unterhalt und Umgangsrecht. Meine Frau und ich habe vor ca. 10 Jahren eine Eigentumswohnung gebaut und haten uns nach der Trennung darauf geeinigt, daß ich zu ihren und der Kinder Gunsten auf meinen Anteil entschädigungslos verzichten würde. Das hatte ich dem Anwalt auch mitgeteilt, als er nach Wohneigentum fragte. Er hat gleich einen Brief an den Anwalt meiner Frau diktiert, der Umgangsrecht und Unterhalt behandelte und zum Thema Eigentum stand nur die Frage in dem Brief, ob angesichts einer solchen Unterhaltsforderung die Wohnung entschädigungslos an meine Frau fallen solle. Nach dem Beratungsgespräch fragte ich ihn, wie hoch denn sein Honorar voraussichtlich ausfallen würde, worauf er Umgangsrecht und Unterhalt zusammerechnete und das Wohneigentum auch nicht mit in die Kalkulation einbezog und nannte mir dann die Summe von ca`400 € für die gesamte Korrespondenz`.Das war eine Summe, mit der ich klarkam und auf die ich mich eingestellt hatte. Auf Anraten eines gemeinsamen Bekannten hatte ich mich dann aber nochmal mit meiner Frau zusammengesetzt und wir haben uns in den Punkten Umgangsrecht und Untehalt geeinigt, ohne nochmal einen Anwalt hinzuzuziehen.
Nun bekam ich vor ca 4 Wochen einen Brief von meinem Anwalt, ob noch Klärungsbedarf wäre, oder ob der Fall abgerechnet werden könnte. Anbei war eine Rechnung über 2065€, denn er hatte das Wohneigentum entgegen seiner ersten Aussage nun doch einfach mit in die Rechnung genommen und damit den Streitwert natürlich kräftig erhöht.
Auf ein diesbezügliches Schreiben an ihn hat er bis jetzt nicht geantwortet, das ist jetzt 3 Wochen her.

Meine Frage ist nun: Kann der Anwalt für eine einstündige Beratung, ein Telefonat mit einem Steuerberater, einen Brief an den Anwalt meiner Frau und 3 Briefe an mich tatsächlich so viel Geld verlangen oder gibt es für mich irgendeine Möglichkeit, daß er die Rechnung neu schreiben und niedriger ansetzen muß? Ich bin echt verzweifelt, denn meine finanzielle Situation ist, wie man sich vorstellen kann, natürlich nicht rosig.
Ich bin für jede Antwort und jeden Rat dankbar.

Gruß Dirk

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2006 22:44
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Dirk,

du hast beim Anwalt eine Vollmacht unterschrieben. Was stand da drin? War das eine allgemeine Vollmacht, oder hast du auch speziell fürs Wohneigentum unterschrieben?

Hast du da nix spezielles unterschrieben und hat er auch nix gemacht, würde ich erst mal abwarten (der Satz, dass die Unterhaltsforderungen hoch sind angesichts der Tatsache, dass du ihr die Wohnung ohne finanziellen Ausgleich überlassen hast bedeutet nicht dass er in dieser Sache aktiv geworden ist. Er hat lediglich auf Tatsachen hingewiesen).

Entweder korrigiert der RA die Rechnung, oder er besteht auf Zahlung.

In letzterem Fall würde ich versuchen einen Termin mit ihm zu vereinbaren um mit ihm über die Rechnung zu reden. Stellt er auf "stur", würde ich das Anwaltshonorar für Unterhalt & Umgang zahlen und ihm sagen, den Rest soll er einklagen.

Anwälte rechnen nach "Gegenstandswert" ab. Die Gretchenfrage ist, hat er was für dich bzgl. Wohnung getan oder nicht bzw. hatte er einen Auftrag dazu? Falls nicht, ist die Rechnung zu hoch.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2006 00:26
(@allymcbeal)
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Hallo Dirki!

Mein LG hatte ein ähnliches Problem. Ich weiß nicht, wie man den Link hier rein stellt, aber wenn du magst, kannst du unter dem Hubrik "Rechtsanwälte" schauen und unter meinem Namen "AllyMcBeal" Headline " Gibt es ein Rücktrittsrecht zu einem erteilten Auftrag beim RA"

Das war eigentlich auch nur ein Beratungsgespräch - allerdings am Schluß wurde ein Auftrag erteilt. Das Resultat:  zwei Mega hohen Rechnungen.

Es ist ganz wichtig, dass du die Rechnung auseinander pflückst - stimmen die Werte - stimmt vor allem der Streitwert - hast du das in Auftrag gegeben, was aufgelistet ist.  In unserem Fall haben wir auch versucht sich gütlich zu einigen, wobei der RA ziemlich von oben herab aufgetreten ist. Allerdings ist mein LG äusserst hartnäckig geblieben, (er kann zudem sehr gut argumentieren und aufzeigen, wo die Fakten liegen) so dass er einen Pauschalbetrag mit dem RA vereinbart hat, in dem sämtliche Kosten enthalten sind, um die Scheidung durch zu ziehen. Man muß sich allerdings auf die Hinterbeine stellen, um deutlich zu machen: SO NICHT!

RA sind nicht gerade mitfühlend, wenn man ein Problem aus der Welt schaffen will - die wollen wirklich nur Kohle machen und nutzen die Situation der anderen völlig aus.

Mach Dir ein Konzept: Was willst du klar machen und was hast du so nicht vereinbart. Argumentationen sind ganz wichtig.

Je nach Ausgang der Situation würde ich erstmal nur das Beratungsgespräch bezahlen, weil die Leistung hast du definitiv in Anspruch genommen. Bei der Überwiesung würde ich in den Verwendungszweck mitrein schreiben: Wie vereinbart ....EUR für ein Beratungsgespräch.

Der wird sich dann schon melden, wenn er was will - LEIDER!

In unserem Fall hat er glücklicherweise mit sich reden lassen. Man muß schon mal klar machen, dass man sich auch von RA´s nicht alles bieten lassen muß. Oft sind die Rechnungen wirklich maßlos zu hoch - aber solange keiner meckert, kann man es ja versuchen.

Viel Glück und einen Gruß von Ally!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2006 09:57
(@dirkie)
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Hallo,
erstmal danke für die Antworten. Also ein Schriftstück habe ich nicht unterschrieben, ich bin ja auch nicht wegen des Wohneigentums zu ihm gegangen, sondern wegen Unterhalt und Umgangsrecht. Als ich ihm die Sache mit der Wohnung erklärt habe,meinte er nur"Das machen wir erstmal nicht."
Der Passus in dem Brief an den Anwalt meiner Frau lautet folgendermassen:
"Zunächst schreiben Sie(Der Anwalt meiner Frau), die Eigentumswohnung soll auf den Namen Ihrer Auftraggeberin umgeschrieben werden. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn man sich auf eine Gegenleistung verständigt. Der Wert der Wohnung dürfte derzeit sicherlich bei 150000€ liegen. Zieht man die noch valutierenden Lasten
hiervon ab, ergibt sich eine freie Masse von ca. 70000€. Soll diese entschädigungslos an Ihre Auftraggeberin fallen?"
Mal ganz davon abgesehen, daß die Summen nicht den Tatsachen entspreche, lässt sich aus diesem Absatz ein Auftrag herleiten?
Dann muss ich die Rechnung ja noch auseinanderklamüsern. Die gesamte Streitwertsumme wurde von ihm auf 97105,40€,der Zugewinn, also die Wohnung, auf 84320€ beziffert. Kann mir jemand sagen, wie ich den Zugewinn rechnungsmässig ausklammern kann?
Vielleicht kann man mir da noch einen Rat geben.

Gruß Dirk

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2006 22:24
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Dirk,

das ist eine schwierige Angelegenheit, sieht recht "grenzwertig" aus. Eigentlich hat er nix gemacht. Er hat aber zumindest den Wert der Wohnung genommen, die Schulden abgezogen und den Zugewinn berechnet. Dafür jetzt rd. 1600 € zu verlangen, ist eigentlich unverschämt.

Mein Rat: Abwarten, wie der Anwalt reagiert. Beharrt er auf der Summe, dann handeln, heißt: Verhandeln. Ich würde ihn dann mit der Tatsache konfrontieren, dass er im "Ernstfall" ruhig klagen soll und er seinen Standpunkt (ne Begründung der hohen Rechnung wird er dir ja hoffentlich geben) dann vor Gericht wiederholen muß.

Vielleicht kannst du dich auch bei der Rechtsanwaltskammer informieren. Erfahrungen mit dieser Institution habe ich aber nicht.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2006 23:14
(@bronze)
Registriert

Vielleicht kannst du dich auch bei der Rechtsanwaltskammer informieren. Erfahrungen mit dieser Institution habe ich aber nicht.

Ich habe mit denen Erfahrung, jedenfalls in Berlin. Grundsätzlich gilt die Devise, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Das kann erst richtig fruchten, wenn ein Kollege in Deinem Namen bei der Kammer vorstellig wird. Und bis das passiert braucht es schon mehr als die verächtliche Grußformel "mit kollegialen Grüßen" bei einem Schriftwechsel der RAe. Den Versuch ist es zwar immer wert, kostet ja nicht mehr als Zeit und das Briefporto, aber die Erfolgsausichten sind gering, schon angesichts der bestrittenen Summe. Da brauchen die ganz andere Beträge als Weckruf.

Gruß
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2007 04:48