Hallo liebe Gemeinde,
ich bin leider ganz böse beim OLG "auf die Nase" gefallen. Ich hatte dort ein Verfahren wegen ABR. Das ganze ist sowas von "krude", so das ich gerne versuchen möchte beim BGH vorstellig zu werden. Das OLG hat eine Revision abgelehnt und das möchte ich nun prüfen lassen.
Meine Frage: Kennt jemand vielleicht einen beim BGH zugelassenen RA mit Schwerpunkt Familienrecht o. ä. . Leider geben die diversen Homepages nicht ganz so viel her.
Mir bleibt sicherlich noch bei deren Kammer nachzufragen, aber vielleicht hat jemand einen Tipp.
Mit lieben Grüßen
KK

Moin,
beim BGH sind 40 RA zugelassen (>Liste<). Lese Urteile des XII-Senats und schau nach, wer die Rechtsvertretrung wahr genommen hat.
DeepThought
P.S.: [offtopic]Schade, dass Rixe nicht beim BGH zugelassen ist[/offtopic]
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Auch moin,
es ist leider in der Datenbank des BGH nicht herauszukriegen, wer da Rechtsvertreter war.
Nun habe ich mal alle abgeklappert: und bin hier fündig geworden.
Naja, da probier ich mal mein Glück...
Wusstet Ihr eigentlich, das man (fast) gar nicht, nach einem OLG Beschluss Revision einlegen kann und man von einem OLG komplett mit völlig wirrem Zeug "abgespeist" werden kann ... das ist echt ein toller Rechtsstaat!
Nochmals Danke.
Grüße
KK

Hat der BGH jemals in einer solchen Sache entschieden? Kenne bisher nur Unterhaltsurteile vom BGH, aber nicht wirklich welche in Sachen ABR/Sorgerecht. Nach meinem Empfinden dürfte das Bundesverfassungsgericht hier eher richtig sein. Fristablauf ist übrigens ein Monat nach Zustellung des Beschlusses.
RTFM = Read the fucking manual
Das stimmt. Nach dem ich mir die Datenbank des BGH's vom 12. Senat durchgewühlt habe, ist mir das auch aufgefallen.
Ich habe nun mit einem RA beim BGH gesprochen. Also in Familiensachen ist mir der Zugang zum BGH versperrt (OLG hat die Revision nicht zugelassen nach §26 Nr. 9 EGZPO für Altverfahren und § 621e Abs. 2 Nr. 2 ZPO nach Art. 111 FGG-RG). Der Weg zum Bundesverfassungsgericht ist mir auch verwehrt. Dazu hätte ich wohl den OLG Beschluss mit einer Anhörungsrüge anfechten müssen, aber diese Frist ist nun um, da sie nur 14 Tage umfasst. Mein Anwalt aber sagt, das das aber gar nicht geht, wenn das Urteil einmal da ist ......
Vor das Verfassungsgericht wäre ich aber schon gegangen, um mal nachzufragen, ob es Verfassungsgemäß sei, wenn ein Vater hinter die Großeltern gestellt wird. Ich gehe auch vor den EuGH,wenn ich nur wüsste wie....
Hintergrund: Im Beschluss wird das ABR der Mutter gegeben, da in Ihrer Nähe die Großeltern wohnen und somit das Kind wenigstens diese hat ... :puzz:
Dabei war es aktenkundig, das der Kontakt zu den Großeltern väterlicherseits von der Mutter aktiv unterbunden wurde sowie andere Entfremdungsversuche.....
Noch ärgerlicher: Das AG hat mir vor einem Jahr das ABR übertragen, mit genau der selben Begründung warum ich das ABR damals beantragte.
Das hat das OLG einfach nicht interessiert. Da sitzen zwei Frauen im Senat ...
Gruß
KK

Wusstet Ihr eigentlich, das man (fast) gar nicht, nach einem OLG Beschluss Revision einlegen kann und man von einem OLG komplett mit völlig wirrem Zeug "abgespeist" werden kann ... das ist echt ein toller Rechtsstaat!
Hallo,
soweit ich mich erinnere, wurde dieser faktische Instanzentzug in Zivilsachen, speziell im Familienrecht, von rotgrün eingeführt, und dann von rotschwarz verlängert. In beiden Fällen waren SPD-Justizministerinnen die Antreiberinnen.
Man kann es ggf. trotzdem versuchen mit § 544 ZPO.
/elwu
Das mit der Frist für die Anhörungsrüge ist korrekt. Diese beträgt tatsächlich nur 14 Tage ab Zustellzeitpunkt.
Gegen den Beschluss des OLG und damit auch gegen den Beschluss des FG kannst Du aber weiterhin Verfassungsbeschwerde einlegen. Wie bereits geschrieben ist diese innerhalb eines Monats einzulegen. Erst wenn das Bundesverfassungsgericht nicht in "Deinem" Sinne entschieden hat, ist der Gang zum EUGH möglich. Also wenn die 14 Tage Frist um sind, bleibt noch die Monatsfrist.
RTFM = Read the fucking manual
soweit ich mich erinnere, wurde dieser faktische Instanzentzug in Zivilsachen, speziell im Familienrecht, von rotgrün eingeführt, und dann von rotschwarz verlängert. In beiden Fällen waren SPD-Justizministerinnen die Antreiberinnen.
Da gibt es nix weiter hinzuzufügen ...
Man kann es ggf. trotzdem versuchen mit § 544 ZPO.
Aber genau das wollte ich. Aber genau das, ist mir verwehrt (s.o.). Damit kann ein OLG "Hanni Nanni" in den Beschluß schreiben und alle gucken "in die Röhre"....
Mein Anwalt fragt sich auch, ob die beim BGH bald nix mehr zu tun haben.
Grußß KK

Hallo Comet,
der Anwalt mit dem ich sprach, war der einzige, den ich mit Familienrechtssachen in Verbindung bringen konnte. Leider hatte er mir gesagt, das er keine BVG Sachen bearbeitet. Und die Quote der Annahme einer Beschwerde fast gegen Null tendiert .....
Ich glaube, ich werde es am Montag nochmal bei ein paar Anwälten versuchen...... ich glaube ich schlaf ruhiger, wenn ich weiß alles versucht zu haben.
Gruß
KK

Hi
Dein Anwalt irrt vermutlich. Allerdings kenne ich nicht die unterschiedliche Behandlung von Beschlüssen vs. Urteilen.
§ 544
Nichtzulassungsbeschwerde(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
So betrachtet sind es max. 6 Monate nach dem Gerichtstermin (für Urteile), wobei die 1-monatige Frist nach erhalt des schriftl. Urteils eingehalten werden sollte. Daneben gibt es noch den Zahnlosen Tiger der Gegenvorstellung.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
tja Leute, das ist jetzt wohl wirklich so. Mein Anwalt und der BGH Anwalt haben mir das gleiche erzählt....... eigentlich wäre das schon eine Verfassungsbeschwerde wert.
Ärgern tut mich das mit der Anhörungsrüge .....
Gruß
KK

BGH Kram könnt Ihr Euch hier sparen. Maßgebend ist:
§ 93 BVerfGG
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
RTFM = Read the fucking manual
