Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich Scheidungskosten.
Beim Scheidungseintrag hat mein Rechtsanwalt Streitwert für Ehesache mit 8000 Euro, für Versorgungsausgleich mit 1000 Euro und Gerichtskosten mit 362 Euro angegeben.
Aufgrund dieses Streitwerts hat er auch mir ein Rechnung ausgestellt, die ich auch beglichen habe.
Beim Gerichtsverfahren hat Richter aber der Gesamtgegenstandswert für das Scheidungsverfahren auf 7000 festgesetzt (6000 für Ehesache und 1000 für Versorgungsausgleich). Tatsächliche Gerichtskosten waren 302 Euro.
Kann ich zu viel bezahlten Betrag von Rechtsanwalt zurückfordern?
Grüß
Andreas
Natürlich.
Jeder seriöse Anwalt wird von selber eine korrigierte Abrechnung erstellen und die Differenz zurück zahlen.
Scheidung war im Jahr 2008. Nach dem ich Gerichtsurteil von meinem Anwalt erhalten habe hab ich nichts von ihm gehört.
Ich hab damals versucht ihn telefonisch zu erreichen, aber nur Sekretärin erreicht und ihr gesagt, dass ich gesamte Kostenübersicht haben will.
Da ich damals um mehere andere Dinge kümmern sollte, hane ich das ganze irgendwie vergessen.
Jetzt habe ich zufällich auf damalige Rechnungen gestossen und hab mir überlegt solange noch kein Verjahrung vorliegt Sache in gang zu bringen.
Was kann ich machen?
Hi AK71,
mach das. Kannst ja erst mal freundlich anrufen und fragen, ob das in Vergessenheit geraten ist.
Ausserdem bekommst Du noch die Hälfte der Gerichtskosten zurück, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden. Von wem (Staatskasse über Anwalt oder direkt von Exe) kommt drauf an, ob die Exe damals VKH bekam.
Gruss von der Insel
Anrufen bringt nichts. Da es grosse Kanzlei ist landet man immer bei Zentrale. RA ist nie erreichbar.
Hab ich das schon versucht.
Ich hab volgende Schreiben vorbereitet:
Adresse RA
Betreff: Abrechnungsaufforderung.
Ihr Zeichen XXX
Sehr geehrter Herr RA,
in oben genannten Fall haben Sie beim Scheidungsantrag vorläufig Streitwert für die Ehesache mit EUR 8.000, für den Versorgungsausgleich mit EUR 1.000 und Gerichtskosten in Höhe von EUR 362 angegeben (Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx) und Aufgrund dieses Streitwert mir Rechnungen aufgestellt (R. Nr. XXX vom xx.xx.xxxx und R. Nr. XXX vom xx.xx.xxxx), die ich auch beglichen habe.
Bei Gerichtsitzung am xx.xx.xxxx hat die Richterin XXX der Gesamtgegenstanswert auf EUR 7.000 festgesetzt (Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx), tatsächliche Gerichtskosten betrugen damals EUR 302.
Noch im Jahr 2008 habe ich Sie telefonisch aufgefordert Ihre Rechnungen zu überprüfen bzw. anpassen, aber bis jetzt habe ich kein Antwort von Ihnen erhalten.
Ich fordere Sie auf, oben genannten Fall korrekt abzurechnen.
Eventuell zu viel bezahlte Betrag überweisen Sie bitte auf mein Konto:
Bank:
BLZ:
Kto.-Nr.
Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist bis zum 25.10.2011.
Bitte haben Sie Verständnis dafür dass ich, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, mich gezwungen sehe, eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe einzulegen.
Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas
Ist es so in Ordnung?
Die Hälfte der Gerichtskosten (151 EU) habe ich damals von meiner Ex erhalten.
Grüß
Andreas
Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist bis zum 25.10.2011.
Bitte haben Sie Verständnis dafür dass ich, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, mich gezwungen sehe, eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe einzulegen.
Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
Daraus würde ich machen:
Ich erwarte Zahlungseingang bis zum 25.10.2011.
Die Androhungen lasse (zunächst mal) weg.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hallo Michael,
Danke für dein Tipp.
Screiben wird morgen verschickt.
Was daraus kommt berichte ich wenn was von RA kommt.
Grüß,
Andreas
Hi,
es reicht ein einfaches Schreiben ohne irgendwelche Drohfloskeln. Wenn es wirklich in Vergessenheit geraten ist, wird die Sache schnell erledigt sein. Die anderen Floskeln kannst Du Dir für eine Mahnung aufheben.
Dazu frag mal nach, falls ihr minderjährige Kinder habt, ob dies auch bei der Festsetzung berücksichtigt wurde. Das macht aber jeder Gerichtsbezirk anders und wird gerne "vergessen". Gruß Ingo
Danke, Ingo.
Androhungen lasse ich erstmal weg.
Und was soll ich wegen Kindern fragen? Wir hatten damals 2 minderjärige Kinder (älteste ist jetzt schon 20).
In Berechnungen von RA und Gericht steht nichts über Kindern.
Kann ich das noch irgendwie überprüfen bzw ändern?
Wenn es eine Rolle spielt, das war Amtsgericht Pforzheim.
Unterschied zwischen beide Berechnungen ist daswegen entstanden, das ich meinem RA beim Antragsteluung keine Einkommen von meiner Ex nennen könnte und er hat einfach bei ihr gleiche Einkommen genommen wie es bei mir war. Sie hat aber kleinere Einkommen gehabt.
Grüß,
Andreas
Hi Andreas,
ich kann nur jetzt von meiner Scheidung sagen: Meine Anwältin kam aus einem anderen Gerichtsbezirk und war überrascht, dass hier bei uns für jedes minderjährige Kind 250 Euro vom Streitwert abgezogen wurden. Das müsste aber wenn in den Gerichtsunterlagen stehen- ist halt dann wieder für die Anwaltskosten interessatn.
Wie gesagt, dass kann jeder Gerichtsbezirk wohl anders machen. Frag ansonsten mal bei Eurem Gericht nach. Gruß Ingo
Hallo zusammen,
brauche wieder mal Hilfe und Rat.
Geschichte ist in die nächste Runde gegangen.
Brief (sehe oben) habe ich am 07.10.2011 zum RA geschickt mit Frist bis zum 25.10.2011 gesetzt.
Genau zum Fristablauf, 25.10.2011, ist ein Brief von RA angekommen.
Mit Forderung bis zum 04.11.2011 330€ an ihn zu zahlen.
Brief von RA (4 Seiten Text, 2 Rechnungen, 1 Rechnungszusammenfassung):
Sehr geehrte Herr AK71, nachfolgend komme ich auf Ihr Schreiben vom 06.10.2011 zurück und rechne meine anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren (also gerichtliche sowie außergerichtliche Tätigkeit) wie folgt ab:
1. Gerichtliche Tätigkeit:
Die Honorarnote für das Ehescheidungsverfahren basiert auf den vom Familiengericht festgelegten Streitwerten gemäß Beschluss vom 31.01.2008
Hieraus ergibt sich ein Betrag von € 1.516,90.
2. Außergerichtliche Tätigkeit:
Hier waren insbesondere Unterhaltsfragen sowie die Regelung der Umgangsbefugnis mit Ihren beiden damals noch minderjährigen Kindern intern besprochen bzw. mit Frau Ex korrespondiert worden.
a) Umgangsbefugnis:
Ihre beiden Kinder waren zum Zeitpunkt der Mandatierung noch minderjährig.
Sie beklagten sich zu Recht darüber, dass nach erfolgter Trennung der Eheleute der Umgang mit Ihren Kindern nicht klappte und machten hierfür Ihre zwischenzeitlich getrennte Ehefrau mitverantwortlich.
Insbesondere der Umgang mit Ihrem damals noch 7 Jahre alten Sohn sollte angesprochen bzw. gegebenenfalls durchgesetzt werden.
Hierzu hatte ich Frau Ex angeschrieben, mit der Mitteilung, dass Tochter im Hinblick auf deren Alter den Umfang und den Zeitpunkt der Kontakte mit ihrem Vater selbst bestimmen möge, während für Sie bezüglich Sohn ein 14-tägiger Umgang angefragt wurde.
Frau Ex antwortete mit vom 27.04.07 datierenden Schreiben.
(Weiter auf 1,5 Seiten Inhalt von Antwort meiner Ex mit alle Beschimpfungen wie übel, dass ich Alkoholiker bin, ständig betrunken, kümmere mich um Kindern nicht, dass sie selbst mich mehrfach auffordern musste, die Kinder überhaupt zu sich zu nehmen usw.)
b) Unterhaltsproblematik:
Nachdem beide ehegemeinsamen, damals noch minderjährigen Kinder den Lebensmittelpunkt nach der Trennung bei Ihrer zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau hatten, stellte sich die Frage nach der Höhe des Kindesunterhalts.
Sie verfügten damals nach den mir vorliegenden Aktenerkenntnissen über ein Monatliches Nettoeinkommen von € 1.632.
Im Ergebnis ergab sich ein Kindesunterhalt in Höhe von 100% der Regelbetragsverordnung, so dass sich – kindergeldverrechnet – unterhaltsrechtliche Verpflichtungen ergaben in Höhe von € 316 für Tochter und in Höhe von € 257 für Sohn, insgesamt also € 573 monatlich. Sie hatten mir gegenüber angegeben, vor dem Jugendamt eine Erklärung abgegeben zu haben, wonach ein Gesamtbetrag von € 600 monatlich von Ihnen bezahlt werde.
Im Hinblick auf Ihre damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse bestand kein Raum für Ehegattenunterhalt.
Für die außergerichtliche Tätigkeit werden Gegenstandswerte wie folgt in Ansatz gebracht:
- Umgangsproblematik (entgegenkommenderweise) € 1.000
- Unterhaltsproblematik:
Hier wird entsprechend dengesetzlichen Vorgaben der 12-fache Satz des monatlichen Unterhalts als Gegenstandswert zugrunde gelegt, mithin € 6.876
Entgegenkommenderweise wird meine außergerichtliche Tätigkeit für die Fragendes Umgangs und des Kindesunterhalts als eine Angelegenheit bewertet, so dass sich ein Gegenstandswert ergibt von € 7.876. Hierauf basierend ist die in der Anlage beigefügte Honorarrechnung gefertigt.
Damit der Vorgang bei uns ebenfalls buchhalterisch kurzfristig abgelegt werden kann, wird um Regulierung auf eines unserer benannten Anwaltskonten gebeten bis 04.11.2011.
Mit freundlichen Grüßen
RA.
Anlagen:
1) Zusammenstellung der Honorarnoten
1. Ehescheidungsverfahren
Rechnung Nr. 1 € 1516,90
2. Außergerichtliche Tätigkeit
Rechnung Nr.2 € 759,22
Zwischensumme € 2.276,12
abzügl. von Ihnen am 6.04.07 bezahlter € 333,20
abzügl. von Ihnen am 24.05.07 bezahlter € 1.552,00
abzügl. am 05.08.08 an Sie überwiesener (Rückerstattung Landesoberkasse) € 60
Rest zu unseren Gunsten € 330,92
2) Kostenrechnung Nr. 1
Gerichtliche Tätigkeit/Ehescheidungsverfahren
Nr. VV RVG Ansatz Bezeichnung Betrag
3100 1,3 Verfahrensgebühr (Wert 7.000€) 487,50 €
3104 1,2 Terminsgebühr (Wert 7.000€) 450,00 €
7000 26 Pauschale für die Herstellung und Überlassung
Dokumenten (Ablichtungen) 13,00 €
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
(Nr. 3100, 3104) 20,00 €
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Gebühren und Auslagen (netto) 970,50 €
19% Umsatzsteuer 184,40 €
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Gebühren und Auslagen (brutto) 1.154,90 €
Vorgelegte Gerichtskosten, Auslagen (steuerfrei) 362,00 €
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Endbetrag der Rechnung 1.516,90 €
2) Kostenrechnung Nr. 2
Außergerichtliche Tätigkeit/Umgang und Unterhalt
Nr. VV RVG Ansatz Bezeichnung Betrag
2300 1,5 Geschäftsgebühr (Wert 7.876€) 618,00 €
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
(Nr. 2300) 20,00 €
-----------------------------------------------------
Gebühren und Auslagen (netto) 638,00 €
19% Umsatzsteuer 121,22 €
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Gebühren und Ausgaben (brutto) 759,22 €
-----------------------------------------------------
Endbetrag der Rechnung 759,22 €
Jetzt noch für Klarheit kurze Zusammenfassung von gesamte Ablauf:
- Getrennt mit Ex ab August 2006
- Termin bei Anwalt 17.04.2007. Um Beratungskosten zu sparen gleich ein Mandat für Ehescheidung unterschrieben. Das war einzige mal, das ich RA gesehen habe. Auch zum Gerichtstermin ist nur seine Vertreterin gekommen. Bei Termin habe ich natürlich alles was Scheidung angeht erklärt und auch meine Einkommen vorgelegt. Über Schwierigkeiten bei Umgang habe ich auch gesprochen, aber über Unterhalt war keine Beschwerde angelegt, ich habe 600 € Kindesunterhalt gezahlt und damals waren alle Beteiligte damit einverstanden. War auch nichts berechnet. Über Ehegattenunterhalt hab ich kein Wort gesagt oder gefragt.
- 18.04.2007 Brief von RA an meine Ex bezüglich Umgang und gleich erste Rechnung an mich. Rechnungspositionen:
Anzahlung auf Vergütung/Vorschuss (ohne Angaben Nr. VV RVG und Ansatz) 280 € plus Umsatzsteuer 53,20 €, Gesamt 333,20 €. Bemerkung: abgerechnet wurde nach §§ 2, 13 RVG.
- 27.04.2007 Antwort von Ex bezüglich Umgang (ich habe eine Kopie davon gekriegt). Und das war alles, was „außergerichtlich“ RA gemacht hat. Ich habe nicht beantwortet und nichts Weiteres beim RA beauftragt. Weiter ging nur um Versorgungsausgleich und Scheidung ohne zusätzliche Anträge.
- 15.05.2007 Scheidungsantrag und zweite Rechnung:
Anzahlung auf Vergütung/Vorschuss (ohne Angaben Nr. VV RVG und Ansatz) 1.000,00 €, Umsatzsteuer 190,00 €, Vorgelegte Gerichtskosten, Auslagen (steuerfrei) 362,00 € Gesamt 1552,00 €. Bemerkung: abgerechnet wurde nach §§ 2, 13 RVG.
- bis Dezember 2007 nur Versorgungsausgleichssachen.
- 14.12.2007 Gerichtstermin Bekanntgabe.
- 31.01.2008 Gerichtssitzung mit Urteil „Ehe wird geschieden“.
- ab 31.03.2008 Urteil Rechtskräftig.
Danach ist bis zur letzte Zeit nicht passiert.
Ich überlege mir, was ich als nächstes machen soll. Zahlen will ich natürlich nicht.
Rechnung für gerichtliche Tätigkeit ist aus meiner Sicht in Ordnung. Und ich habe ihn bereits im Jahr 2007 mit meinen Zahlungen abgedeckt.
Rechnung für außergerichtliche Tätigkeiten ist für mich fraglich.
Darf RA ihn überhaupt ausstellen?
Wenn Ja, dann ist Gegenstandswert zu hoch. Zuerst mal war RA in Sache Unterhalt überhaupt nicht tätig, weil da keine Forderungen von meiner Seite gaben.
Auch ist mir nicht klar, wie RA Unterhaltshöhe für beide Kinder berechnet hat. Da Berechnung sollte im Jahr 2007 statt finden, sollen Regelsätze aus Düsseldorfer Tabelle stammen. Aber dort bei Regelsatz 100% finde ich Beträge 245 € für Sohn und 288 für Tochter.
Als nächstes in Rechnung für Außergerichtliche Tätigkeit Position 1 „Geschäftsgebühr“ steht
Nr. VV RVG 2300 Ansatz 1,5. Ich habe in Internet gefunden, dass eine Gebühr über 1,3 darf der RA nach Anm. zu Nr. 2300 VV RVG nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Alles über 1,3 gut begründet werden muss.
Ein Brief bezüglich Umgang an meine Ex zu schreiben und Ihr Antwort an mich weiterleiten finde ich nicht so umfangreich und schwierig.
Und außerdem ist Rechnung für außergerichtliche Tätigkeiten im Jahr 2007 bereits zum 01.01.2011 verjährt.
Kann jemand mir ein Rat oder Tipp geben, wie ich vorgehen soll?
Sind meine Überlegungen richtig?
Danke im Voraus für ihre Hilfe.
Grüß, Andreas
