Hallo zusammen,
Mir flattert gerade eine Rechnung von meinen Anwalt ins Haus.
Laut Rechnung (Überschrift außergerichtliche Vertretung) hat mein Anwalt mittels dem Gegenstandswert die Geschäftsgebühr (1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV) ausgerechnet. Davon hat er einerseits die Erstberatungsgebühr und 0,65 VKH-Verfahrensgebühr abgezogen, MwSt drauf und das wars.
Das letzte mal wo ich mit meinem Anwalt gesprochen habe war vor 10 Monaten bei dem Gerichtstermin, bei dem der Unterhalt festgelegt und dann geschieden wurde. In diesem Termin wurde mir auch PKH ohne Ratenzahlung zugesagt. Ich dachte damit wäre alles erledigt.
Weiß jemand ob das so üblich ist bzw. was die Prozesskostenhilfe alles abdeckt ?
Gruß,
nullkommanix
Oft kommt das Glück durch eine Tür herein, von der man gar nicht wusste, dass man sie offen gelassen hatte.
Hi nullkommanix,
Die Reihenfolge der Abrechnung ist, etwas vereinfacht, so:
1. Beratung: Beratungsgebühr abrechnen
2. anschliessend aussergerichtliche Vertretung: Vertretung abrechnen (Geschäftsgebühr) unter Anrechnung der vollen Beratungsgebühr
3. anschliessende gerichtliche Vertretung: Vertretung abrechnen (Verfahrens-, Terminsgebühr usw.) unter Anrechnung der halben Geschäftsgebühr.
Nun kommt es rechnerisch zwar auf das selbe heraus, wenn der Anwalt die VKH- Gebühren voll abrechnet und Dir anschliessend die halbe Geschäftsgebühr erlässt. Korrekt ist das aber nicht wirklich. Korrekt wäre, die halbe Geschäftsgebühr von der VKH- Vergütung abzuziehen. Das ist natürlich nicht in Deinem Sinne. Also reicht der Anwalt erst die VKH- Abrechnung ein und gibt dort wahrheitsgemäss an, keine Geschäftsgebühr erhalten zu haben und rechnet erst dann mit Dir ab. Auch das ist trotz gängiger Praxis alles andere als sauber, aber lassen wir das.
Du müsstest prüfen:
- wurdest Du aussergerichtlich vertreten? ==> ok, dann musst Du zahlen
- ist die Vertretung umfangreich oder schwierig gewesen? ==> dann ist die 1,5-Geschäftsgebühr in Ordnung, sonst nur 1,3
- dann weise den Anwalt darauf hin, dass er entweder die Hälfte von 1,5 (also 0,75) anrechnet oder nur 1,3 berechnet.
- und ansonsten freust Du Dich, nicht die volle Gebühr bezahlt haben zu müssen
Gruss von der Insel
Hallo zusammen,
@Inselreif: Vielen Dank für deine Erklärung.
- wurdest Du aussergerichtlich vertreten? ==> ok, dann musst Du zahlen
Wenn "aussergerichtlich" sich auf den Briefwechsel zwischen meinem Anwalt und dem Anwalt der Gegenseite bezieht, dann ja.
- ist die Vertretung umfangreich oder schwierig gewesen?
Wie soll ich das als Laie einschätzen ? Es gab des öfteren mal Briefwechsel zwischen den Anwälten. Er hatte dann logischerweise genau so viel Arbeit wie der Anwalt der Gegenseite. Meine Ex hat auch PKH bekommen aber keine zusätzliche Rechnung.
Am besten ich rede mal mit ihm. Wie könnte ich argumentieren, daß er nur 0,75 anrechnet ?
Gruß,
nullkommanix
Oft kommt das Glück durch eine Tür herein, von der man gar nicht wusste, dass man sie offen gelassen hatte.
Hi,
Wenn "aussergerichtlich" sich auf den Briefwechsel zwischen meinem Anwalt und dem Anwalt der Gegenseite bezieht, dann ja.
Wenn dieser Briefwechsel zeitlich vor dem gerichtlichen Verfahren lag, dann ja.
Meine Ex hat auch PKH bekommen aber keine zusätzliche Rechnung.
Das ist mehr oder weniger Gefälligkeit. Genauso wie die meisten Anwälte auf die 10,- Beratungshilfegebühr verzichten oder nichts für den PKH-Antrag verlangen, falls er abgelehnt wird.
Also so wie einige Autowerkstätten das Waschwasserauffüllen bei der Inspektion einfach so machen und andere es berechnen. Beides geht.
Wie Du schon vorhast - sprich mit dem Anwalt, stell Dich ein wenig blöd und lass es Dir erläutern. Frag nach, wieso 1,5 Geschäftsgebühr und wieso nicht 1,3. Erst im zweiten Schritt überlegst Du dann, wie hoch die Anrechnung sein muss. Lieber 0,2 Geschäftsgebühr sparen als 0,1 Anrechnung mehr erhalten...
Gruss von der Insel