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RDG

 
 elwu
(@elwu)

Hallo,

das RDG definiert 

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert

und erlaubt solche Dienste erst mal nur registrierten natürlichen und juristischen Personen. Aber es gibt Ausnahmen. Wonach auch nicht registrierte Personen solche Leistungen erbringen dürfen:

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Dechiffriere ich das richtig: wenn z.B. ein Anwalt mit einer Unterhaltsforderung daherkömmt, darf auch ein Laie unter Verweis auf §6 RDG Abs. 1 und 2 die außergerichtlichen Verhandlungen auf Bitten des zum Unterhalt aufgeforderten führen, sofern der das a) unentgeltlich und b) innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt? Mich interessieren hierzu konkrete Erfahrungen solcher Laienhelfer, gegenüber Anwälten natürlich, idealiter auch mit Gerichtsentscheidungen.

/elwu

Zitat
Geschrieben : 06.03.2012 12:47