Hallo!
Eine Frage an die BRAGO Spezialisten:
Wie berechnen sich die RA Kosten in folgender Konstellation:
- RA wird zur Führung der Beschwerde beim OLG gegen eine UH Entscheidung beauftragt, und läßt sich eine Kostenvereibarung unterschreiben die auf einem Streitwert basiert der knapp 3-fach zu hoch ist.
- Die Beschwerde muss eingereicht werden bevor der RA die entsprechenden Unterlagen prüfen kann, da die Unterlagen aus dem 1. Verfahren erst über 3 Wochen nach der 1. Entscheidung verfügbar sind.
- Nun ergibt die Unterlagenprüfung das die Beschwerde zu wenig Aussicht auf Erfolg bietet.
Frage: Welche Kosten entstehen nun für den Kläger, und insbesondere was kann der RA abrechnen?
Gruß
Habakuk
Moin Habakuk,
die BRAGO wurde ab dem 1.07.2004 durch das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgelöst.
Die Gebühren werden durch den Gegenstandswert bestimmt. Du hast eine Honorarvereinbarung
unterschrieben, die auf dem 3fachen Gegenstandswert beruht. Auf dieser Grundlage rechnet der
RA ab.
In Deiner Situation kann der RA alles abrechnen bis auf (wahrscheinlich) eine Terminsgebühr, da
es ja nicht zur Verhandlung gekommen ist (aber auch hier gibt es Ausnahmen).
Auf jeden Fall kann er die Verfahrensgebühr voll berechnen, mit welchem Satz (z.B. 1,1 oder 1,6)
ist nicht eindeutig zu sagen.
Die Rechnug setzt sich zusammen aus der Verfahrensgebühr, den Auslagen des RA (in Form von Pauschalen)
und der Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.
Wenn die Rechnung da ist, stelle diese doch ein, dann kann man mal konkreter drüberschaun.
LG,
Mux
Hi,
es ist eine Verfahrensgebühr 3200 (1,6) nach dem vereinbarten Gegenstandswert entstanden. Post- und TK-Pauschale (oder Einzelabrechnung) und MWSt oben drauf.
Eine Ermässigung der Verfahrensgebühr durch 3201 auf 1,1 kommt nicht in Betracht, da die Beschwerde bereits vor Beendigung des Auftrags eingelegt war.
Interessanter ist in diesem Zusammenhang, wenn Du die Beschwerde nicht durchführen möchtest, ob sich die Gegenseite bereits bestellt und Gegenanträge gestellt hat oder ob der Anwalt die beabsichtigte Beschwerderücknahme dem Kollegen unverzüglich und direkt mitteilen sollte. Auf diese Weise könnten wenigstens dort noch ein paar Euro gespart werden.
Gruss von der Insel
Moin,
...und das dumme ist, der Anwalt hat 3 Jahre Zeit um seine Kosten geltend zu machen. Ich hechte meiner Ex-Anwältin nun hinterher, ob sie nun Kosten geltend macht, oder nicht.
Die Antwort ist hüllenloses Schweigen.....
"Grundsätzlich" hat der RA das Recht, sein Tätigwerden in Rechnung zu stellen. Über die Höhe lässt sich dann streiten.
Es bleibt evtl. noch der Weg über die Rechtsanwaltskammer (Beschwerdeverfahren). Nachdem ich jedoch daran glaube, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, weiss ich nicht, ob du damit evtl. Erfolg haben wirst. Jedoch wäre es einen Versuch Wert.
Sodann muss der Rechtsanwalt den Mandanten umfassend und erschöpfend rechtlich informieren. Die Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Pflicht. Der Rechtsanwalt muss analysieren, ob und wie das gewünschte Ziel seines Mandanten erreichbar ist.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Anwaltshaftung
Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25
Hi Agent,
keine Chance. Der Anwalt kann ja nichts dafür, wenn der Mandant in letzter Sekunde anrückt, er keine Zeit mehr für eine umfassende Prüfung hat und beide vereinbaren, erst mal fristwahrend Beschwerde einzulegen und dann zu prüfen. Das haben in dem Fall andere verbockt.
Gruss von der Insel