Hallo zusammen,
es ist endlich vollbracht: letzten Monat wurde ich geschieden... :thumbup:
Auch Dank Eurer Hilfe ist das Thema "Betreuungsunterhalt" nun endlich vom Tisch.
Am Wochenende habe ich nun die Endrechnungen von meinem Anwalt erhalten.
Ich hatte ja zwei Verfahren parallel laufen: Zum einen das Scheidungsverfahren und zum anderen die Abänderungsklage hinsichtlich TU (siehe auch http://www.vatersein.de/Forum-topic-29902.html ).
Beide Verfahren wurden in ein und der selben Sitzung verhandelt. Ergebnis war ein Vergleich, bei dem vereinbart wurde, dass Ex bis dato bezahlten TU behalten darf, es für die Zukunft aber keinen nachehelichen Unterhalt mehr gibt.
Auszug aus dem Gerichtsprotokoll:
"Sodann geben die Beteiligten-Vertreter für das Verfahren (Aktenzeichen zur Abänderungsklage) folgende Erklärungen ab:
Im Hinblick auf den im Verfahren (Aktenzeichen des Scheidungsverfahren) soeben geschlossenen Vergleich wird das Verfahren (Aktenzeichen zur Abänderungsklage) hinsichtlich Antrag und Widerantrag wechselseitig übereinstimmend für erledigt erklärt."
So, nun zum eigentlichen "Problem"...
Die Rechnungen von meinem Anwalt enthalten folgende Positionen:
Rechnung zur Ehescheidung:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV
./. 0,65 Anrechnung Nr. 2300/3100
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV i. V. m. Nr. 1003 VV
Pauschale Post-/Telekom.dienste Nr. 7002 VV (gerichtlich)
Pauschale Post-/Telekom.dienste Nr. 7002 VV (vorgerichtlich)
Fahtkosten Nr. 7003 VV
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV
Rechnung zur Abänderungsklage:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV
./. 0,65 Anrechnung Nr. 2300/3100
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV i. V. m. Nr. 1003 VV
Pauschale Post-/Telekom.dienste Nr. 7002 VV (gerichtlich)
Pauschale Post-/Telekom.dienste Nr. 7002 VV (vorgerichtlich)
Kann mir jemand sagen, ob die Rechnungen hinsichtlich der Gebührenpositionen so korrekt ist?
Meiner Meinung nach ist die Einigungsgebühr bei der Abänderungsklage nicht angefallen...
Falls noch Infos benötigt werden, bitte Bescheid geben.
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe...
Viele Grüße
Chili
Moin Chili,
aus meiner Erinnerung ist hier unser Mitglied "Inselreifer" immer sehr rührig bzw. hat auch die Kenntnis von der Berechnung / Prüfung solcher Kosten.
Hi Chili,
wenn die Gegenstandswerte passen, schauen die Rechnung zunächst einmal korrekt aus.
Bitte hier insbesondere auf den Gegenstandswert der Einigungsgebühr in der Scheidungssache achten. Der darf nur den Wert der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" umfassen.
Was man noch hinterfragen könnte, wäre der Anfall einer Geschäftsgebühr in der Scheidungssache. War der Anwalt da vor Anhängigkeit mehr als nur beratend tätig??
Meiner Meinung nach ist die Einigungsgebühr bei der Abänderungsklage nicht angefallen...
Doch, ist sie. Es spielt keine Rolle, ob die Einigung hinter der Hausecke, am Telefon mit dem Kollegen oder in einer anderen Verhandlung stattfindet. So lange der Streit oder die Ungewissheit beigelegt ist und der Anwalt daran mitgewirkt hat, erhält er die Gebühr. Und das ist ja hier zweifelsohne der Fall.
Gruss von der Insel
Hallo Inselreif,
Bitte hier insbesondere auf den Gegenstandswert der Einigungsgebühr in der Scheidungssache achten. Der darf nur den Wert der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" umfassen.
Gegenstandswert passt.
Was man noch hinterfragen könnte, wäre der Anfall einer Geschäftsgebühr in der Scheidungssache. War der Anwalt da vor Anhängigkeit mehr als nur beratend tätig??
Die Geschäftsgebühr für die Scheidungssache leuchtet mir auch nicht so richtig ein. Ich hab zu meinem Anwalt damals gesagt, dass er die Scheidung einreichen soll. Da ist doch kein außergerichtlicher Schriftverkehr angefallen (außer dass er bei Ex die Heiratsurkunde angefordert hatte). Ist die Geschäftsgebühr insoweit begründet?
Was mich aber echt wurmt: Während der Sitzung, als es um die Ausformulierung des Vergleichtextes / Protokolls ging, meinte der Richter noch, dass sich die Anwälte gerade überlegen, wie sie uns (also Ex und mir) Geld sparen können. Ich hatte das so verstanden, dass nur EIN Vergleich geschlossen wird und das Verfahren zur Abänderungsklage als erledigt erklärt wird, so dass die Einigungsgebühr eben nur ein Mal anfällt. Darum wundert es mich, dass beide Rechnungen nun eine Einigungsgebühr beinhalten. Wenn ein Verfahren übereinstimmend als erledigt erklären, fällt dann trotzdem die Einigungsgebühr an?
Gruß
Chili
Hi Chili,
Die Geschäftsgebühr für die Scheidungssache leuchtet mir auch nicht so richtig ein. Ich hab zu meinem Anwalt damals gesagt, dass er die Scheidung einreichen soll. Da ist doch kein außergerichtlicher Schriftverkehr angefallen (außer dass er bei Ex die Heiratsurkunde angefordert hatte). Ist die Geschäftsgebühr insoweit begründet?
Ja, die Geschäftsgebühr fällt immer an, Ausnahme: Erstberatungsgespräch. Aber da wird der Anwalt für Dich auch nicht tätig und Du hast ihm noch kein Mandat erteilt.
Und die Anforderung einer Heiratsurkunde bei der Gegenseite ist natürlich ein außergerichtlicher Schriftverkehr, was sonst?
Zu dem Vergleich: Frag doch einfach mal bei Deinem Anwalt nach. Ob zweimal eine Einigungsgebühr anfällt, kann ich nicht genau anschätzen, da ich nicht alle Detail dazu habe.
Es gibt für beide Varianten Argumente: es wurde im Verfahren der Streit beigelegt, eine Einigung erzielt (?) und Dein Anwalt hat daran mitgewirkt.
Zu der REchtslage habe ich folgendes gefunden (aus OLG Köln · Beschluss vom 2. Mai 2011 · Az. 17 W 78/11):
"Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache stellt eine bloße Prozesshandlung dar. Selbst wenn beide Parteien eine solche Erklärung übereinstimmend abgeben, wird dadurch lediglich die Rechtshängigkeit des bisher streitigen Anspruches beendet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 91 a Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 27). Damit geben die Parteien allein zu erkennen - gegebenenfalls nach ausgiebiger Erörterung vor Gericht -, dass sie an einer Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr interessiert sind. Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiellrechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zustande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OVG Münster NJW 2009, 2840; OLG Köln MDR 2006, 539; JB 2006, 588 = OLGR 2006, 848; FamRZ 2009, 539; Hartmann, a. a. O.; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 83)."
Ich verstehe das so, dass eine Erledigungserklärung eine bloße Prozesshandlung darstellt, die allein noch keine Einigungsgebühr rechtfertigt. Wird aber zuzätzlich noch ein Regelung von beiden Parteien getroffen z.B. über Unterhaltszahlung oder irgendwas anderes, dann fällt doch eine Einigungsgebühr an.
Hoffe, das hilft.
LG,
Mux
Ich verstehe das so, dass eine Erledigungserklärung eine bloße Prozesshandlung darstellt, die allein noch keine Einigungsgebühr rechtfertigt. Wird aber zuzätzlich noch ein Regelung von beiden Parteien getroffen z.B. über Unterhaltszahlung oder irgendwas anderes, dann fällt doch eine Einigungsgebühr an.
Genau so ist es. Und diese Regelung ist der Vergleich in dem anderen Verfahren. Noch mal: es völlig egal, unter welchem Aktenzeichen diese Vereinbarung protokolliert wird. Es ist nur wichtig, dass sich irgend eine Regelung dieser Welt auf die im abzurechnenden Verfahren anhängigen Ansprüche (hier: der TU) bezieht und der Streit darüber dadurch erledigt wird und der Anwalt an der Regelung mitgewirkt hat. Die Erledigung des Verfahrens ist dann simple Folge der Einigung (und wird sie nicht erklärt, wäre der Antrag als -inzwischen- unbegründet abzuweisen).
Zur Geschäftsgebühr: wenn von Anfang an explizit der Auftrag für das gerichtliche Verfahren erteilt wurde, dann ist keine Geschäftsgebühr angefallen. Auch nicht für vorbereitenden Schriftverkehr. Das ist dann mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Ebenso ist die Auslagenpauschale dann abzusetzen.
Also bitte höflich beim Anwalt nachfragen. Dabei nicht vergessen, dass der selbst die Rechnung garantiert weder geschrieben noch überprüft hat.
Korrigiert der Anwalt die Rechnung nicht freiwillig, stellt sich auch rein praktischen Erwägungen heraus allerdings die Frage um wie viel Geld es geht und ob sich ein Streit darüber (und ggf. der Verlust eines guten Anwalts) lohnt.
Gruss von der Insel
Hallo,
Also bitte höflich beim Anwalt nachfragen. Dabei nicht vergessen, dass der selbst die Rechnung garantiert weder geschrieben noch überprüft hat.
Genau so war´s.
Habe mit meinen Anwalt telefoniert und ihn auf die Einigungsgebühr im Abänderungsverfahren TU angesprochen. Hat sich sofort fünfmal dafür entschuldigt. Ich erhalte eine korrigierte Rechnung. :thumbup:
Auch wegen der Geschäftsgebühr für das Scheidungsverfahren hatte ich nachgefragt: Hier war es aber in der Tat so, dass die Verhandlungen zum nachehelichen Unterhalt bereits vor Einreichung der Scheidung gestartet waren. Von daher auch ok so. Hat jetzt betragsmäßig auch nicht so viel ausgemacht wie die obige Einigungsgebühr.
Ein Telefongespräch, dass sich auf jeden Fall für mich gelohnt hat... 😉
Danke Euch nochmals!
Grüße
Chili