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HILFE: Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zu hoch ?

 
(@childless)
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Hallo,

kurz zur Sache:

- aufgrund einer EA zahle ich bereits seit 9 Monaten TU an meine EX
- bei dem TU wurde das Hausdarlehen irrtümlicherweise nicht berechnet
- demzufolge zahle ich zuviel TU
- mein RA hat dann eine Bereicherungsklage nach §812 BGB gestellt
- gleichzeitig wurde ein VKH-Antrag gestellt
- um schnell zu einer Rechtshängigkeit zu kommen, habe ich die Verfahrensgebühr an das AG in Höhe von 488€ gezahlt
- VKH-Antrag wurde abgelehnt
- Begründung: "Falscher Weg", das Geld zurückzuklagen ... man müsse "Widerklage" stellen, um VKH zu bekommen
- sofortige Beschwerde auf die Entscheidung des AG wurde vom OLG kostenpflichtig zurückgewiesen (hat mich erneut 50€ gekostet)

Im "Scheidungstermin" (es kam aber nicht zur Scheidung, da meine EX noch Verbundanträge geltend gemacht hatte) hatte der Richter kurz Bezug auf die Bereicherungsklage genommen und gesagt, dass er den VKH-Antrag abgelehnt hätte. Ein extra Termin fand aber nicht statt.

Wir haben dann die Klage nach §812 BGB zurückgenommen.

Nun kam in der Angelegenheit die Abrechnung meines RAs:

Verfahrensgebühr Nr 3100 VV RVG
Quote 1,3
= 583,70€

plus

Terminsgebühr Nr 3104 VV RVG
Quote 1,2
= 538,80€

Gesamt somit: 1122,50 plus 19% = 1335,78€ !!!!!

Meine Fragen hierzu:

1. Nach http://www.janvonbroeckel.de/jura/rvg.html

"Endet das gerichtliche Verfahren vorzeitig ohne Urteil, etwa durch Klagerücknahme oder Erledigterklärung, ist die Verfahrensgebühr mit 0,8 anzusetzen sowie mit 1,1 in der Berufungs- und Revisionsinstanz und mit 1,8 beim BGH."

wären für die Verfahrensgebühr höchstens 0,5 Anzusetzen, da wir die Klage zurückgenommen haben.

2. Warum wird mir eine Terminsgebühr berechnet? Es hat in der Angelegenheit kein Termin stattgefunden (es gab lediglich einen VKH-Ablehnungsbescheid vom AG sowie eine Abweisung der sofortigen Beschwerde vom OLG). Ist eine Terminsgebühr unter diesem Gesichtspunkte überhaupt gerechtfertigt?

LG
Childless


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.08.2010 16:41
(@Inselreif)

1. Nach http://www.janvonbroeckel.de/jura/rvg.html

"Endet das gerichtliche Verfahren vorzeitig ohne Urteil, etwa durch Klagerücknahme oder Erledigterklärung, ist die Verfahrensgebühr mit 0,8 anzusetzen sowie mit 1,1 in der Berufungs- und Revisionsinstanz und mit 1,8 beim BGH."

wären für die Verfahrensgebühr höchstens 0,5 Anzusetzen, da wir die Klage zurückgenommen haben.

Nein. Der Autor hat diesen stark zusammenfassenden Artikel im Vorgriff auf die Einführung des RVG geschrieben. Das stimmt so nicht.
Die ermässigte Gebühr Nr. 3101 gibt es bei vorzeitiger Erledigung des Auftrags. Vorliegend hat Dein Anwalt aber bereits Klage eingereicht gehabt. Die Reduzierung auf 0,8 wäre z.B. dann korrekt gewesen, wenn Du das Mandat gekündigt hättest, bevor er die Klage einreichen konnte.

Allerdings dürftest Du, weil es zu keinem Urteil kam, von Deinen vorausgezahlten Gerichskosten noch was zurückbekommen.

2. Warum wird mir eine Terminsgebühr berechnet? Es hat in der Angelegenheit kein Termin stattgefunden (es gab lediglich einen VKH-Ablehnungsbescheid vom AG sowie eine Abweisung der sofortigen Beschwerde vom OLG). Ist eine Terminsgebühr unter diesem Gesichtspunkte überhaupt gerechtfertigt?

Doch, es hat ein Termin stattgefunden. Das muss kein Extra-Termin sein. Wahrscheinlich hat Dein Anwalt den Antrag gestellt und Du sagst ja selbst, dass der Richter auf die VKH-Ablehnung bezug genommen hat. Erst danach habt ihr die Klage zurückgenommen - und damit wurde ziemlich sicher noch streitig im Sinne des RVG verhandelt.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 18:48
(@childless)
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OK, den ersten Punkt sehe ich ein ...

Bei der Terminsgebühr hätte ich eine andere Auffassung ... der Richter sagte nämlich (ohne von meinem RA gefragt worden zu sein): "In der anderen Sache habe ich Ihnen etwas geschrieben und den VKH-Antrag abgelehnt" ...

Mein RA nahm das zur Kenntis ... ich bin nicht der Auffassung, dass so ein Einzeiler ein "Termin" ist, der ein Honorar in Höhe von 530€ rechtfertigt ... wie siehst Du das?

LG
Childless


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2010 22:10
(@Inselreif)

Hi Childless,

wenn man mit der Terminsgebühr ganz genau sein will, müsste man ins Protokoll der Sitzung schauen. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Anträge gestellt wurden. Da reicht aus "... nimmt Bezug auf die schriftsätzlichen Anträge".

Und natürlich ist das viel Kohle. Allerdings muss man auch berücksichtigen, dass der gleiche Anwalt für eine Stunde Verhandlung über den abgefahrenen Rückspiegel vielleicht 30 Euro erhält und ausserdem die Vor- und Nachbereitung der Verhandlung mit enthalten ist. Ob das fair ist, fragen wir uns nicht - der Gesetzgeber hat das so gewollt.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2010 10:38