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Fehler Rechtsanwalt?

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 wedi
(@wedi)

Moin

Nach einem Urteil des FG, wurde ich zu Überhöhten Unterhaltszahlungen verurteilt.

Fristgerecht wurde nach Bewilligung von PKH Berufung eingelegt.

Die PKH wurde abgelehnt, da der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.

Mit Ablehnug der PKH ist auch die Berufungsklage wegen Verfristung, abgewiesen worden.

Der PKH Antrag ist im meinem Auftrag von meinem Anwalt ausgefüllt worden, und nicht vollständig eingereicht worden.

Nun hat er Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.

Wortlaut in dem Antrag:

Wiedereinsetzungsantrag

Der Kläger hat ohne eigenes Verschulden die Berufungsfrist versäumt.

Wie wir bereits in der Antragsschrift vom......-innerhalb der Berufungsfrist-dargelegt hatten, ist der Kläger auf Grund seiner p. und w. Verältnisse nicht in der Lage die Kosten des Berufungaverfahren aus eigenen Mitteln zu bestreiten.Deshalb haben wir für den Kläger auftragsgemäß zunächst Prozzeskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren beantragt.
Zwar hat das OLG die Bewilligung von PKH für das beabsichtigte Verfahren mit der Begründung abgelehnt, eine Prüfung über die Voraussetzungen der PKH sei nicht abschließend möglich, der Kläger hatte jedoch keine Veranlassung, mit einer solchen Entscheidung zu rechnen
Wenn, wie im vorleigenden Fall einer Partei im ersten Rechtszug PKH bewilligt worden war, kann diese Partei bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erwarten, dass auch das Rechtsmittelgericht sie als bedürftig ansieht.

vgl.BGH FamRZ 99,645 m.g.N,2000,750
...............
Ist es nun mein Verschulden, oder die meines Rechtsanwalts?Und welche Möglichkeiten habe ich?
Vieleicht bekomme ich ein paar Antworten.
Gruß Wedi

Zitat
Geschrieben : 19.12.2009 13:28
 wedi
(@wedi)

Nabend

Dazu noch etwas genauer.

Ich hatte meinen Rechtsanwalt nach Urteilsverkündung gebeten, sofort die Berufung anzugehen.
Er schlug mir dann vor den Berufungsantrag in Kombination mit dem PKH Antrag in einem Schriftzug ans OLG zu schicken.
Also nach Bewilligung von PKH in die Berufung zu gehen.
Nach 3 Wochen rief ich in der Kanzlei an um zu erfahren, ob der Schriftzug schon agbeschickt worden ist.
War er NICHT.
Ich machte jeden Tag Druck, bis schließlich 1 Tag vor Fristablauf der Schriftzug zugefaxt wurde und anschließend mit der Post zugestellt wurde.
Das OLG stellte fest, das der Anwalt den PKH Antrag nicht vollständig ausfüllte und lehnte natürlich ab.
Das gesamte Berufungsverfahren ist somit zurückgewiesen worden.
Jetzt hat er Widereinsetzung beantragt.
Muß ich jetzt bluten, bloß weil mein Anwalt eine Kleinigkeit übersehen; bzw. nicht gewissenhaft gearbeitet hat?
Gruß Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2009 19:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Wedi,

wenn es sich nicht um Juristen handeln würde, würde ich sagen, "klarer Fall von Haftung und Schadensersatz".

Weil es sich aber um Selbige handelt, weiß ich es leider nicht.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2009 19:57
 wedi
(@wedi)

Moin
Habe diesbezüglich gegoogelt, finde aber nichts außer, das Rechtsanwälte nur eine Zulassung bekommen, wenn sie eine Haftpflicht abgeschlossen haben, die solche Sachen abdeckt.
Begründungen für felerhaftes Verhalten finde ich aber nur, wenn z.B. eine Verfristung durch Krankheit, Unfall oder sonstige, aber nicht wegen ´´nicht gewissenhaftes Arbeiten´´.
Kann ich in diesem Fall einen anderen Anwalt beauftragen, und versuchen zu retten, was zu retten ist?
Gruß Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2009 20:07
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin wedi,

jeder Anwalt hat eine Haftpflichtversicherung, die - eigentlich - für solche Schäden aufkommt. Allerdings gibt es da auch eine Art Schadenfreiheitsrabatt bei der Nicht-Inanspruchnahme; es lohnt sich also, keine Schäden zu melden. Und so ein dicker Fisch, dass man Dich unbedingt als Mandanten behalten müsste, bist Du als PKH-Kunde auch nicht.

Mit einem Anwalt gegen einen anderen vorzugehen ist ebenfalls etwas speziell; da gilt meist der Spruch von der einen Krähe, die der anderen kein Auge aushackt. Und ob Du dafür wieder PKH bekommst, ist zweifelhaft (Stichwort: Hinreichende Aussicht auf Erfolg). Am Ende wirfst Du schlechtem Geld gutes hinterher.

Wie gross ist Dein Schaden denn?

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2009 20:59
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wende dich doch mal an die Anwaltskammer, schildere den Fall unf frage die, was die davon halten.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2009 21:03
 wedi
(@wedi)

Moin
OK, als PKH Kunde bin ich natürlich kein dicker Fisch.
Aber, diese Kanzlei vertritt mich schon mehr als 10 Jahren.
In den letzten 5 Jahren meiner Selbständigkeit hat diese Kanzlei über 30000,-Euro pro Jahr mit mir als Mandanten verdient.
Nach meinem `sozialem Abstieg`(Scheidung) bin ich in der Kanzlei an einen Jungen `Neuen`Anwalt, verwiesen worden.
Die Schadenshöhe ist noch nicht genau berechnet, nach meiner Rechnung ca.3500,-an rückständigen Unterhaltzahlungen,
plus Kosten gegnerischer Anwalt,
Plus Gerichtskosten,
plus mein Anwalt,
plus laufender Unterhalt im Monat.

Gruß Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2009 21:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In den letzten 5 Jahren meiner Selbständigkeit hat diese Kanzlei über 30000,-Euro pro Jahr mit mir als Mandanten verdient.
Nach meinem `sozialem Abstieg`(Scheidung) bin ich in der Kanzlei an einen Jungen `Neuen`Anwalt, verwiesen worden.

Na, da hast du ja schon ordentlich was zu zanken gehabt!

Aber so ist das: Wenn die Eiche fällt, laufen die Schweine davon!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2009 22:11
 wedi
(@wedi)

Hallo Beppo
Nee, gab nicht immer was zum Zanken, aber einige geschäftlichen Sachen mußten anwaltlich begleitet, bzw. unterstützt werden, und je nach Höhe der Verkauf-Kaufsumme wurde abgerechnet.
Damals wurde mir sogar noch Kaffee und Plätzchen angeboten.
Und jetzt sitze ich da und habe versch.....?
Gruß Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2009 22:45
 wedi
(@wedi)

Moin
Jetzt hat sie mit meinem Geld die FA, und SIE bekommt die Plätzchen.
Läßt aber immer noch die Frage offen, welche Möglichkeiten der in schräglage geratenen Eiche bleibt, um wieder in Richtung Sonne zu wachsen.
Meinen jetzigen RA als Stütze kann ich vergessen.
Gruss nicht fallender Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2009 23:30




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Echt?

Sie führt deine Firma weiter?
Wie ist sie denn daran gekommen?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2009 23:33
 wedi
(@wedi)

Ich dussel habe sie ihr ÜBERSCHRIEBEN.
Im Ernst, ich habe aus gefahrrechtlichen Gründen ihr die Firma nebst Gebäude während unserer Ehezeit auf ihren Namen schreiben lassen, weil ich/wir im Falle einer Katastrophe absichern wollte, das mein Haus nicht mit einbezogen wird.
Deswegen vereinbarten wir auch die Gütertrennung.
Ein Jahr Später war sie weg, samt Geld, Kinder und hat sich mit ihrem neuen wieder selbständig gemacht.
Die (meine)Geschäftsgebäude wurden verkauft, und neue in einem anderem Bundesland wieder gekauft.(clever oder?)
Immer noch nicht fallender Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2009 23:51
 wedi
(@wedi)

Hallo
Ich habe einen Rechtsanwalt beauftragt Schadensersatz von meinem EX-Schluffi-Rechtsanwalt zu fordern.Er hat dieses Schreiben an den Schluffi geschickt.

Sehr geehrte Kollegen

Herr Wedi hat mich mit der Wahrnehmung seiner Interessen...,Vollmacht leigt an.

Namens meines Mandanten habe ich ihnnen folgndes mitzuteilen:

Sie haben meinen Mandanten in der Familiensache AG.../OLG Hamm wedi./.EX wegen Ehegatten unterhalt und Kindesunterhalt vertreten.Das frühere Urteil des AG... wurde abgeändert, so dass Wedi ab dem 01.01.2008 an EX keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Wedi wurde im Wege der Widerklage verurteilt an die Kinder 1 und 2 jeweils KU zu zahlen, und zwar ab dem 01.01.2008 2*a245,00=490,00E monatlich und ab dem 01.01.2009 2*a283,00=566,00- monatlich.

Mein Mandant hat sie beauftragt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.und auf Antrag PKH für das Berufungsverfahren zu stellen.Mit der Berufung sollte erreicht werden, dass der KU für Kind 1 Und 2 auf a 205,-=410E  monatlich begrenzt wird.Bei der Beantragung der PKH haben Sie auch die Erklärung der p.und w. Verhättnisse meines Mandanten entgegengenommen und bei Gericht eingereicht.Dabei haben Sie ihre Aufklärungs-und Beratungspflicht gegenüber meinem Mandanten verletzt.Insoweit verweise ich auf den Beschluss des OLG Hamm vom .....In der Erklärung über die p. und W. Verhältnisse war das Vermögen aus einer A..Versicheung und eines Bausparguthaben nich dargelegt worden.Zwar wurden die Angaben später in Ihrem Schriftsatz vom....ergänzt.Das OLG weist jedoch darauf hin, das zum wert der Versicherung und zu dem Bausparguthaben gereits in 1.Instanz keine Angaben gemacht worden seien..Wenn sie den Wert der Versicheung und das Bausparguthaben-wie später in Ihrem Schriftsatz vom...geschehen-mit meinem Mandanten aufgeklärt hätten und die Angaben in der Erklärung über die p. undw. Verhältnisse aufgenommen worden wären, hätte das OLG W
Wedi PKH für das Berufungsverfahren bewilligt.

Es besteht auch kein Zweifel daran, dass mein Mandant mit der Berufung Erfolg gehabt hätte und der Unterhalt für die Kinder1. und 2. auf jeweils 205,- monatlich begrenzt worden wäre.Insoweit verweise ich auf Ihren Antrag auf PKH für das Berufunsverfahren und Ihren Schriftsatz vom....In beiden Schriftsätzen haben sie einen geringeren Unterhaltsanspruch als a205,- ermittelt.

Da das Urtei des AG... rechtskräftig geworden ist, ist meinem Mandanten folgender Unterhaltsschaden entstanden:

Unterhaltsschaden 2008
12Monatea490,-        =5880,00
-12Monate410,-        =4920,00
                              ----------------
                                    960,00

Für das Jahr 2009 hätte Wedi für die Kinder 1. und2. lediglich 2*a205,- monatlich geschuldet.Tatsächlich hat er aufgrund des Urteils für das Jahr 2009 und darüber hinaus 2*283,00=566,- monatlichen KU zu zahlen.

Unterhaltsschaden 2009

12Monate a566,00-=                  6792,00
-2Monate a410,00-=                      820,00
                                                ----------
Untergaltsschaden 2009              1872,00

Unterhaltsschaden Jan.,Febr.2010
2Monate a566,00=                      1132,00
-2Monate a410,00=                        820,00
                                                -----------
Unterhaltsschaden 2009                  312,00

Unterhaltsschadenbis inschl. Febr.2010    3144,00Euro

Mein Mandant macht für den Zurückliegenden Zeitrum den Unterhaltsschaden in Höhe von 3144,- geltend sowie ab dem 01.03.2010 jeweils einen Betrag von diff, 156,- monatlich.

Ich gehe davon aus, dass Sie eine Vermögens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und bitte mir Namen, Anschrift und Versicherungsnr. mitzuteilen.Ich werde mich sodann zwecks Regulierung des Unterhaltsschadens mit der Versicherung in Verbindung setzen.

Was haltet ihr davon und wie seht ihr die Erfolgsaussichten.

Gruss Wedi

P.s. nicht auf Abschreibfehler achten             

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 21:10
(@Inselreif)

Ich gehe davon aus, dass Sie eine Vermögens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben
...
Was haltet ihr davon

Ohne eine entsprechende Versicherung wäre er nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden bzw. bei Auslaufen ihm die Zulassung entzogen worden. Das sollte der Kollege eigentlich wissen. Bzw. sich nicht so gestelzt ausdrücken. Ich finde ohnehin, dass man den Sachverhalt hätte deutlich verständlicher schildern können.

Was ist aus der Wiedereinsetzung im Berufungsverfahren geworden? Nach Ablehnung von PKH hat ein Wiedereinsetzungsantrag eigentlich ganz gute Chancen. So lange das nicht abgeschlossen ist, wird die Versicherung die Sache vorneweg in die Länge ziehen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 22:52
 wedi
(@wedi)

Moin

Wiedereinsetzung ist vom OLG abgelehnt, genau wie eine Gegendarstellung.

Meiner Meinung nach hat er es sehr deutlich dargelegt, liegt wahrscheinlich daran das ich Daten und Namen rausgenommen habe und den Text einfach abgetippt habe.

Ohne eine entsprechende Versicherung wäre er nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden bzw. bei Auslaufen ihm die Zulassung entzogen worden.

Das weiß ich und der RA auch, ist nur eine Höflichkeitsfloskel.
darum geht es auch nicht, sondern um den Inhalt und die Erfolgsaussichten.Ich weiß, schwer zu lesen, liegt aber an meiner bescheidenen Schreibweise

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 23:16
(@Inselreif)

Diese "Höflichkeitsfloskel" meinte ich mit "gestelzt". Es kann Euch doch völlig wurscht sein, ob der den Schaden seiner Versicherung meldet. Wenn er solvent ist, könnte Euch sogar egal sein, ob er eine hat. Es kann ja auch sein, dass er ihn selber übernimmt, weil sein Selbstbehalt so hoch ist, er keinen Schaden will oder sonst was. Du willst Dein Geld und fertig. Warum muss man da ewig drum herum schreiben? Und genau diese Aufforderung "bitte zahlen Sie jetzt" dann weglassen? (Ja, es ist nur eine Stilfrage aber letztlich ein Spiegel der Einstellung)

Ich hätte durchaus auch schon eine Frist gesetzt.
Ausserdem - es ist jetzt nur der Unterhaltsschaden geltend gemacht - was ist mit den von Dir zu tragenden Prozesskosten? Habt ihr darüber schon mal gesprochen?

Die Frage der Erfolgsaussichten ist Kaffeesatzleserei. Da müsste man noch viel genauer beleuchten, wie das Formular von wem, wann ausgefüllt wurde.
Einen Abschlag für das allgemeine Prozessrisiko wirst Du aus meiner Sicht hinnehmen müssen. Aber da gibt es noch tausend mögliche Fallstricke.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 03:39
 wedi
(@wedi)

Moin Inselreif

Ich hätte durchaus auch schon eine Frist gesetzt.

Eine Frist ist natürlich gesetzt bis zum 15.03.2010, hatte ich vergessen drunter zu schreiben.

In der 1. Instanz ist mir PKH bewilligt worden.Der RA hatte in dem Urteil erhebliche Fehler endeckt, die zu einer falschen Berechnung des Unterhalts führten.Daraufhin Beauftragte ich ihn, sofort Berufung eizulegen, da die Erfolgsaussichten in der Berufung sehr gut waren.

Er war der Ansicht, erst PKH zu beantragen und nach Bewilligung in die Berufung zu gehen.

Da die PKH Prüfung des OLG ergaben, das eine L.Versicherung und ein Bausparguthaben nicht dargelegt wurden, wurde die PKH abgelehnt.

Für eine Berufungseinlegung war es dann zu spät, weil die Frist abgelaufen war.

Der Anwalt hatte es versäumt mich bzw. das OLG darüber auzuklären.Insgesammt ging es um eine Summe von 187,-Euro, die nicht angegeben wurden.

Nach Berechnung des Anwalts hätte ich rund 150,- Euro pro Kind(2) also 300,-weniger Zahlen müssen.(nach Urteil566,-)

Ich war aber bereit 205,-pro Kind also 410,- zu zahlen.(mein3.Kind ganz aussen vor)
Dieser Vergleich wäre beim OLG auf jeden Fall durchsetzbar gewesen, da gravierende Rechenfehler in der 1. Instanz zu der falschen berechnung führten, sogar meine EX erkannte dieses.

Mir ist deshalb der oben genannte Schaden entstanden.

Ich bin Rechtschutzversichert, und die hat Zahlung für vorgerichtliche und gerichtliche Schritte zugesagt.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 10:35
(@Inselreif)

Er war der Ansicht, erst PKH zu beantragen und nach Bewilligung in die Berufung zu gehen.

Und was wolltest Du? Berufung um jeden Preis oder nur bei Bewilligung von PKH? In letzterem Fall hat er zunächst einmal richtig gehandelt, im ersteren vorneweg falsch. Allerdings dürfte es schwer werden, das zu beweisen.

Da die PKH Prüfung des OLG ergaben, das eine L.Versicherung und ein Bausparguthaben nicht dargelegt wurden, wurde die PKH abgelehnt.
...
Der Anwalt hatte es versäumt mich bzw. das OLG darüber auzuklären.Insgesammt ging es um eine Summe von 187,-Euro, die nicht angegeben wurden.

Das ist natürlich so eine Sache. Wenn der Anwalt nur den von Dir ausgefüllten Bogen weitergibt und Du auch noch einen halbwegs intelligenten Eindruck machst, kann er meiner Meinung nach schon darauf vertrauen, dass Du den Bogen vollständig und gewissenhaft entsprechend der beiliegenden ausführlichen Anleitung ausgefüllt hast. So schwer ist das nun nicht und erfordert keine besondere Sachkunde. Der Anwalt muss Dich nicht nach jeder Eventualität fragen. Aaaaaaber - in dem Moment wo der Anwalt mehr als eine reine Plausibilitätsprüfung durchführt und den Bogen gar selber bzw. mit Dir zusammen ausfüllt, hätte ihm das auffallen sollen, weil diese beiden Positionen ja schon erstinstanzlich im Raum standen.

Mich wundert aber, dass das überhaupt aufgefallen ist.
Und dann keine Chance zur Nachbesserung des Erklärungsbogens?
Und auch keine Wiedereinsetzung nach PKH-Ablehnung?
Ich habe irgendwie den Eindruck, dass da jemand beim OLG diese Berufung patout verhindern wollte.

Dagegen tun wirst Du nichts können. Also halte Dich an den Anwalt. Denn:

Ich bin Rechtschutzversichert, und die hat Zahlung für vorgerichtliche und gerichtliche Schritte zugesagt.

Das ist die erste wirklich gute Nachricht, die hoffen lässt 🙂
Du hast nichts zu verlieren...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 17:41
 wedi
(@wedi)

Hallo Inselreif

Und was wolltest Du? Berufung um jeden Preis oder nur bei Bewilligung von PKH? In letzterem Fall hat er zunächst einmal richtig gehandelt, im ersteren vorneweg falsch.

Ich wollte in jedem Fall die Berufung, da der Richter 1.Instanz sich verrechnet hatte und ich wusste sicher, das dieser Vergleich funktionieren würde

Den PKH Bogen hat der Anwalt ohne mein Beisein ausgefüllt.Aus ''Zeitmangel'' des Anwalts habe ich ihn blanco unterschrieben.

Ich hatte ihm Kontoauszüge und entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Mich wundert aber, dass das überhaupt aufgefallen ist.
Und dann keine Chance zur Nachbesserung des Erklärungsbogens?
Und auch keine Wiedereinsetzung nach PKH-Ablehnung?
Ich habe irgendwie den Eindruck, dass da jemand beim OLG diese Berufung patout verhindern wollte.

Der PKH Anrtag ist meines Wissens immer ''gleich'' von dem Anwalt ausgefüllt worden, deshalb wundert es mich auch.

Da der Anwalt schon auf den letzten Drücker war und den Antrag am letzten Tag vor Verfristung eingereicht hat, hat das OLG alles andere abgeblockt.

Es gab keine Nachbesserung und keine Widereinsetzung und eine Gegendarstellung kam schon nach einer Woche zurück.

Ich hatte den Anawalt direkt nach Urteilspruch gebeten, das Berufungsverfahren in Angriff zu nehmen.Nach etlichen Telefonaten und Druck machen, ging das Schreiben am letzten Tag raus. 😡
Ich kann nur auf Tauglichkeit meines neuen Anwalts hoffen.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 18:41
(@Inselreif)

Hallo Wedi,

na ja, Fristen darf man ausnutzen und auch eine Sekunde vor Fristablauf ist noch rechtzeitig. Das ist schon ok.
Aber er hätte parallel zum PKH-Antrag schon unbedingte Berufung einlegen müssen, wie es beauftragt war.
Ebenfalls alles andere als ok ist die Art und Weise, wie der Bogen ausgefüllt wurde.

Von daher stehen aus meiner Sicht die Chancen gut, einen Grossteil des Geldes zu bekommen.

Probleme sehe ich nur bei der Beweisführung, falls der Kamerad "Schluffi" alles abstreiten sollte.

Na ja, wart halt mal ab, was er antwortet...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 23:01




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