Für meinen RA habe ich eine Vergütungsvereinbarung wegen Trennungsfolgen unterschrieben. Diese sieht folgende Regelungen vor:
1. Abweichend von einer gegenstand- oder streitwertbezogenen Vergütungsabrechnung erfolgt eine Abrechnung auf Zeitbasis.
2. Für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit wird ein Stundenhonorar in Höhe von 125,- € vereinbart…. Das Honorar wird anteilig auf etwaige Gerichtsverfahren angerichtet.
…
Ich habe bereits erste Kostenrechnungen beglichen, weitere Vorschussrechnungen erhalten und erhalte nun nach dem Gerichtstermin zur Scheidung weitere Kostenrechnungen, die mich z.T. nachdenklich machen.
Ich habe zunächst folgende Fragen:
1. Kann der RA beliebig (bzw. nach seinen Vorteil) entscheiden, ob eine von ihm erbrachte Leistung nach Zeitaufwand oder nach RVG abgerechnet wird?
2. Beispiel Verfahren zur Änderung der Umgangsregelung: Das Verfahren wurde (fast ausschließlich) als Gerichtsverfahren geführt. Vom Gericht wurde ein niedrigerer Streitwert festgelegt (1500,- €). Mein RA rechnet bei diesem Verfahren nach Zeitaufwand ab.
Kann ich darauf bestehen, dass dieses gerichtlich geführte Verfahren nach RVG abgerechnet wird?
3. Gehört ein Vorbereitungsgespräch auf einen Gerichtstermin (zu 2. Umgangsverfahren) etwa zu außergerichtlichen Tätigkeiten und kann nach Zeitaufwand abgerechnet werden? Oder ist es nach RVG abzurechnen und schon in der Leistung, die durch eine Gerichtsgebühr oder Terminsgebühr abzurechnen ist, enthalten?
4. Beim Scheidungsverfahren, für das der RA unmittelbar einen geringen Zeiteinsatz erbracht hat, rechnet er dagegen nach RVG ab. Kann ich hier umgekehrt auf eine Abrechnung nach Vergütungsvereinbarung also auf Stundenhonorarbasis bestehen?
5. Gilt die Vergütungsvereinbarung nicht ohnehin nur für Trennungsfolgen – und zwar im Sinne einer engen Begriffsauslegung? Gehören zu den Trennungsfolgen das gesamte Scheidungsverfahren und beispielsweise auch die Abänderung der Umgangsregelung? Oder ist bei der Vergütung eine Differenzierung gemäß Aktenzeichen des RA vorzunehmen? Bei den Aktenzeichen meines RA wird nämlich zwischen Trennungsfolgen, Umgang, Scheidungsverfahren usw. differenziert.
Für meinen RA habe ich eine Vergütungsvereinbarung wegen Trennungsfolgen unterschrieben. Diese sieht folgende Regelungen vor:
1. Abweichend von einer gegenstand- oder streitwertbezogenen Vergütungsabrechnung erfolgt eine Abrechnung auf Zeitbasis.
2. Für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit wird ein Stundenhonorar in Höhe von 125,- € vereinbart…. Das Honorar wird anteilig auf etwaige Gerichtsverfahren angerichtet.
Hallo,
damit hast du dem Anwalt eine Lizenz zum Gelddrucken auf deine Kosten erteilt. Unbegrenzt, da keinerlei Deckelung beinhaltet ist. Ohne Deckelung sind solche Verträge strikt abzulehnen da stets zum Nachteil des AUftraggebers. Deine Fragen hier helfen dir IMO wenig weiter. Du solltest mit dem Anwalt über die Sache sprechen, und zwar mit dem Ziel, die Vereinbarung abzuändern.
/elwu
Hi
1. Kann der RA beliebig (bzw. nach seinen Vorteil) entscheiden, ob eine von ihm erbrachte Leistung nach Zeitaufwand oder nach RVG abgerechnet wird?
M.E. nicht
2. Beispiel Verfahren zur Änderung der Umgangsregelung: Das Verfahren wurde (fast ausschließlich) als Gerichtsverfahren geführt. Vom Gericht wurde ein niedrigerer Streitwert festgelegt (1500,- ). Mein RA rechnet bei diesem Verfahren nach Zeitaufwand ab.
Kann ich darauf bestehen, dass dieses gerichtlich geführte Verfahren nach RVG abgerechnet wird?
Auch nicht, ihr habt einen Deal über die Vergütungsvereinbarung
3. Gehört ein Vorbereitungsgespräch auf einen Gerichtstermin (zu 2. Umgangsverfahren) etwa zu außergerichtlichen Tätigkeiten und kann nach Zeitaufwand abgerechnet werden? Oder ist es nach RVG abzurechnen und schon in der Leistung, die durch eine Gerichtsgebühr oder Terminsgebühr abzurechnen ist, enthalten?
In eurem Fall nach Vereinbarung, 125,- pro Std.
5. Gilt die Vergütungsvereinbarung nicht ohnehin nur für Trennungsfolgen und zwar im Sinne einer engen Begriffsauslegung? Gehören zu den Trennungsfolgen das gesamte Scheidungsverfahren und beispielsweise auch die Abänderung der Umgangsregelung? Oder ist bei der Vergütung eine Differenzierung gemäß Aktenzeichen des RA vorzunehmen? Bei den Aktenzeichen meines RA wird nämlich zwischen Trennungsfolgen, Umgang, Scheidungsverfahren usw. differenziert.
Eine Abänderung der Umgansregelung nicht, wohl aber als Trennunngsfolgen gerichtlich festgelegte Umgangsregelung.
Wenn der Umgang neu geregelt wird/werden muss, wird nicht selten das gleiche Aktenzeichen des Gerichts genommen, gehöhrt m.E. aber nicht mehr in die Vereinbarung des RA.
Gruss Wedi
Danke für die bisherigen 2 Antworten. So kontrovers diese bereits sind, treffen sie beide noch nicht ganz den Kern meiner Fragen. Die Vergütungsvereinbarung ist unterschrieben, egal ob das schlau war oder nicht, und mein Scheidungsverfahren ist praktisch abgeschlossen. Eine Änderung unserer Vereinbarung kommt also nicht mehr in Betracht.
Aber:
Nur die außergerichtlichen Tätigkeiten sind nach Stundenlohn abzurechnen. -> Muss ein Vorbereitungsgespräch unmittelbar auf einen Gerihctetermin im Rahmen eines gerichtlichen Verfahren 1 Tag vor der Gerichtsverhandlung nicht zur gerichtlichen Tätigkeit gerechnet werden?
Dann wäre es nicht nach Stundenlohn abzurechnen.
Klar, werde ich mit meinen RA sprechen. Davor hätte ich nur gerne Klarkeit über die formelle Rechtslage.
Wedi, warum kann mein RA dann nicht beliebig wählen, ob Stundenlohn oder RVG (zu Antwort 1) ?
In einigen Rechnungen rechnet mein RA nämlich nach RVG ab.
Ich befürchte, er rechnet erstmal alles nach Stundenlohn ab und dann zusätzlich nach RVG, wobei er die nach Stundenlohn abgerechneten außergerichtlichen Kosten (welche dürfen das sein???!!!) dann vereinbarungsgemäß dabei anteilig berücksichtigt (d.h. anrechnnet). Ist/wäre das i.O?
Hi
Nur die außergerichtlichen Tätigkeiten sind nach Stundenlohn abzurechnen. -> Muss ein Vorbereitungsgespräch unmittelbar auf einen Gerihctetermin im Rahmen eines gerichtlichen Verfahren 1 Tag vor der Gerichtsverhandlung nicht zur gerichtlichen Tätigkeit gerechnet werden?
Dann wäre es nicht nach Stundenlohn abzurechnen.
Es zählt dann zur Vorbereitung und wird nicht zur gerichtlichen Tätigkeit, sondern, so wie du es schilderst, nach Stundenlohn gezahlt.
Wenn ein Anwalt sich ins Auto setzt und auf dem Weg zur Verhandlung ist, zählt das zur gerichtlichen Tätigkeit, alles was vorher oder in Gesprächen nach der Verhandlung stattfindet ist aussergerichtlich und fällt in die Vereinbarung.
Gruss Wedi
Hab deine letze Änderung gerade erst gesehen, muss erst nochmal lesen.
Danke Wedi, damit triffst du (leider) den Kern meiner Frage.
Hi
Ok ist das sicher nicht, aber
damit hast du dem Anwalt eine Lizenz zum Gelddrucken auf deine Kosten erteilt. Unbegrenzt, da keinerlei Deckelung beinhaltet ist. Ohne Deckelung sind solche Verträge strikt abzulehnen da stets zum Nachteil des AUftraggebers.
In Zukunft hier erst nachfragen wenn du solche Deals eingehen möchtest, Rechtsanwälte denken nur an ihr eigenes Wohl.
Gruss Wedi
