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Ist Umgangsboykott nun eine Straftat nach § 235 StGB?

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(@ariba)
Rege dabei Registriert

Moin,

Ist Umgangsboykott  nun eine Straftat nach § 235 StGB? ... oder eben doch nicht??

Dieses Thema interessiert mich schon seit Jahren und noch immer höre ich unterschiedliche Auffassungen/Meinungen/Ansichten diesbezüglich. Nein, es soll hier konkret nicht um meinen Fall gehen bzw. um die Umgangsproblematik welche ich mit der Mutter meines Kindes (seit Jahren) habe.

Eine sehr erfahrene Userin hier aus dem Forum meinte zu mir, dass mir, als nichtsorgeberechtigter Vater, die alleinsorgeberechtige Mutter das "Kind nicht entziehen könne", dies wäre wohl juristisch nur der Fall, wenn auch ich ein Mit-Sorgeberechtigtes-Elternteil wäre.

Wer kann hier Aufklärung geben?  Ich fand nämlich   >>>das hier<<< 

BGH 4 StR 594/98 - Urteil v. 11. Februar 1999 (LG Bielefeld)
Leitsätze des Bearbeiters/BGH
1. Nach § 235 StGB macht sich auch der allein sorgeberechtigte Elternteil strafbar, der dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht. (BGHSt)

Der Zweck des elterlichen Umgangsrechts gebietet es vielmehr nach wie vor, dieses in den Schutzbereich des § 235 StGB einzubeziehen.

Intreressant und etwaig einigen Usern hier schon bekannt, ist   >>>dieser Thread<<<  bei den "Nachbarn".
Unter anderem interessant:

Doch so ist hier weiterer Druck auf die Mutter ausgeübt worden, und wenigstens die nächsten 6 Monate ist hier der Kontakt zwischen Vater und Tochter gewährleistet. Wenn nicht gibt es Sanktionen vom Strafgericht.

Nur sei die Umsetzung des §235 äußerst schwierig, es erfordert akribische Arbeit um hier eine Verurteilung herbei zu führen. Doch letzten Endes geht es ja nicht um die Verurteilung, sondern um die Wiederherstellung des Kontaktes zum Kind.

Das von mir im Zitat unterstrichene finde ich nicht unrelevant. Sollte unabhängig vom Straftatbestand zumindest der Umgang wieder hergestellt werden können, wäre das ja schon mal was.

Und >>>hier<<< gibt es auch noch etwas zum Thema.

Auch eine Mutter als Elternteil kann sich nämlich wegen Kindesentzug, § 235 StGB, strafbar machen, wenn sie als Tatmittel LIST verwendet.
LIST ist bekanntlich das geflissentliche und geschickte Verbergen einer wahren Absicht (vortäuschen einer Krankheit z.Bsp., um das Umgangsrecht auszuhebeln).

Gruß
Ariba

Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.08.2010 15:38
(@wedi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Ariba
Meine EX und ihr Lg(jetzt Mann) haben mich damals quasi an der Nase rumgeführt.
Die Übergaben der Kinder sollten an auf einem Parkplatz stattfinden.
Um 18 Uhr war pünktliches Erscheinen angeordnet.

Nach 1Std. Wartezeit war von den Kindern nichts zu sehen.Irgendwann nahm ich mein Telefon und versuchte Km zu erreichen, das ganze lief ca. 4-5mal hintereinander, jedesmal war Km und Kinder nicht aufzufinden.Ich fuhr jedesmal ohne Kinder wieder zurück.

Ich hatte mir aber von einem Kioskbesitzer jedesmal schriftlich mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen, das ich um 18 Uhr dort war und gegen 19Uhr30 ohne Kinder wieder nach Hause gefahren bin.

Beim 5 mal rief ich die Polizei.

Die sagten mit ich solle KM anrufen und fragen wo sie sind, keiner nahm das Gespräch an.

Der eine Polizist schnappte sich kurzerhand sein eigenes Handy, schaltete die Rufnummerunterdrückung aus und rief meine Ex an.
Da sie die Nummer nicht kannte meldete sich nach 8 mal klingeln der Lg meiner EX, der den Polizisten dann mitteilte, das sie auf einem anderen Parkplatz stehen würden und warten.
Im Gerichtsurteil war aber der Parkplatz, den meine Ex als Übergabeort vorgeschlagen hatte und auf dem ich immer wartete, vermerkt.

Ich erstatte Anzeige nach §235StGB,

Ein paar Wochen später bekam ich schriftlich den Hinweiss, das ich meine Ex nicht anzeigen könne, wohl aber ihren LG.
Der Staatsanwalt rief mich an und erklärte mir, das eine Anzeige der Mutter nicht möglich sei, er aber ihren LG wegen Kindesentziehung mit List als Tatmittel drankriegen würde.

Ein paar Wochen später war der Gerichtstermin und die Richterin wusste auch nicht so recht was sie machen sollte.
Er wurde ermahnt und darf seit dem bei den Übergaben nicht mehr dabei sein, bei Verstoss würde ihm ein Bussgeld in Abhängigkeit seines Einkommens drohen.

Der Staatsanwalt war über dieses Urteil nicht glücklich, beliess es aber dabei.

Also eine Anzeige nach §235StGB gegen die Kindesmutter ist m.E. nicht möglich, ich hab's versucht.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2010 18:22
(@staengler)
Nicht wegzudenken Registriert

Servus Ariba,

ich lese den § 235 STGB ebenfalls so, dass hier keine strafbare Handlung vorliegt, wenn ein Elternteil als Täter auftritt.

Der Bericht von wedi bestätigt auch diese Ansicht.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2010 18:36
(@agent_zero)
Rege dabei Registriert

Moin,

2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

Also für den LG würde das durchaus zutreffen. Letztendlich hat die KM wahrscheinlich hier auch wieder Mittel und Möglichkeiten.

Zunächst mal, war es dann ein Irrtum, wegen falschem Parkplatz, beim nächsten mal behauptet sie dann, es wäre so abgesprochen
gewesen usw.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Der Kläger muss somit erst einmal den Nachweis erbringen. Gut, dafür gibt es den Kioskbesitzer. Aber für die zwischenmenschliche
Kommunikation?

Schwierig, schwierig.....

Gruß
Agent

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2010 19:42
(@wedi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi

Zunächst mal, war es dann ein Irrtum, wegen falschem Parkplatz, beim nächsten mal behauptet sie dann, es wäre so abgesprochen
gewesen usw.

Konnte meine Ex oder dessen Lg nicht behaupten, weil sie den Ort bei Gericht vorgeschlagen hat und in dem Umgangsurteil namentlich mit angegeben war.

Der Kläger muss somit erst einmal den Nachweis erbringen. Gut, dafür gibt es den Kioskbesitzer. Aber für die zwischenmenschliche
Kommunikation?

Richtig, der Kioskbesitzer wurde dann auch als Zeuge gegen den Lg geladen und durfte sein Zeugengeld bei der Amtskasse abholen.
Was die zwischenmenschliche Kommunikation betrifft, war ich in der Lage bei Sorgerechtsprozessen zu beweisen, das nicht ich sondern Mutti ein Problem damit hat. 😉

Aber hier geht es um den §235StGB, und da ist es aus meiner Erfahrung heraus nicht möglich Mutti anzuzeigen.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2010 19:55
 Anonymous
(@Anonymous)

Hi,

die Anzeige ist natürlich möglich. Anzeigen kann man alles  😉
Auch kann sich eine KM durchaus der Kindesentziehung strafbar machen, die Sache ist aber nicht ganz trivial.

Sieht man von den ganz harten Fällen der Absätze IV und V und dem Auslandsbezug in Absatz II ab, dann bleibt für den "Normalfall" nur Absatz I Nr. 1. Und da ist der Knackpunkt, dass neben der Entziehung oder Vorenthaltung noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss:
- Gewalt
- Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
- List
Keines der drei liegt so einfach mal eben vor und daran dürfte es ganz, ganz oft scheitern.

Der Kläger muss somit erst einmal den Nachweis erbringen.

Der "Kläger" im Strafverfahren wegen Kindesentziehung ist immer der Staatsanwalt. 235 ist Offizialdelikt und kann nicht im Weg der Privatklage verfolgt werden. Und zum Glück muss im Strafverfahren immer ein Nachweis erbracht sein, bevor jemand verurteilt werden kann.

Der Absatz VII bedeutet lediglich, dass es sich regelmässig um ein Antragsdelikt handelt - also der Geschädigte rechtzeitig (binnen drei Monaten nach Abschluss der Tat) einen (schriftlichen!) Strafantrag stellen muss.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2010 16:31
(@ariba)
Rege dabei Registriert

Hallo,

und Danke für Eure Erfahrungswerte. 
So ganz leuchtet mir das Thema rund um den § 235 StGB allerdings noch nicht ein. Es ist natürlich auch irgendwie ein heikles Tabuthema und wer zeigt schon die KM oder Konsorten an, sofern man(n) ja auch noch Umgang haben möchte. Wer allerdings nichts mehr zu verlieren hat versucht es etwaig - als letztes Mittel vor dem Bankrott sozusagen.

Im Eingangspost schrieb ich ja, bzw. zitierte, dass eine KM bei z.B Anwendung mit List als Tatmittel durchaus wegen Kindesentziehung rau zu kriegen ist. Eure Erfahrungen (siehe wedi) zeigen allerdings, dass dies fast unmöglich erscheint. Was ist aber nun wirklich möglich?
In meinem jahrelangen Umgangsfall habe ich, so glaube ich zumindest, einen Umgangstermin gehabt, welcher durchaus mit "List als Tatmittel" vereitelt wurde. In der Hauptrolle die KM und ihre Mutter, zudem zahlreiche SMS und E-Mails als Beweise. Als "Zeuge" das ich vor Ort am Umgangstag anwesend war, habe ich ein Aktenzeichen bei der Polizei erhalten.
Bis vor 1-2 Stunden wurde der Umgangstermin mit SMS und Mails als "der Umgang findet statt" angekündigt, ich selbst bestätigte ein jedes mal - um dann doch vor der Haustüre allein dazustehen. Ein Umgang fand nicht statt.

Aber ob hier ein Strafantrag sinnvoll sein würde..? Egal, soll hier ja auch gar nicht um meinen Fall gehen. Im Endeffekt würde es vermutlich nicht viel bringen. Und darum macht es etwaig auch fast niemand. Zumindest ist es sehr selten zu lesen und wird wohl nur versucht, wenn das Verhältnis zur KM als sowieso nicht-mehr-reparierbar zu bezeichnen ist.

Das Thema bleibt für mich zumindest spannend. Bei den "Nachbarn" habe ich >>>das hier<<<  zum Thema Schadenersatz bei Umgangsboykott gefunden.
Über jeden Beitrag zum Thema freue ich mich zumindest!

Gruß
Ariba

Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2010 17:36
(@incredible_fred)
Zeigt sich öfters Registriert

Das Topic ist nun schon mehrere Jahre alt - vielleicht gibt es ja neue Erfahrungen?

Die Argumentation, das man nicht anzeigt, wenn man dich noch Umgang möchte, verstehe ich nicht.

GERADE dann zeigt man doch, dass es nicht geht.

Meine Ex hat behauptet, ich hätte sie

..bei der Steuer angezeigt.
..wäre pädophil
.. würde sie stalken
..hat mich selbst immer wieder bei der Polizei / Nachbarn / Schule schlecht gemacht
.. hat behauptet, ich hätte Geld von Ihrem Konto abgehoben.
.. hat nachwiesslich vor Gericht gelogen, in dem sie eine Strafe wegen Verleumdung als meine ausgegeben hat.

Und das als Anwältin - also sie ist selbst Anwältin.

Ich wünschte ich wäre damals auf das Strafgesetzbuch gekommen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2021 20:06
(@milan)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin!

Auch ich habe ein Strafverfahren gegen die KM angeleiert wegen widerrechtlicher Kindesentziehung. Sie entführte unseren damals 2 jährigen Sohn und tauchte mit ihm unter. Habe beide damals ein knappes Jahr nicht gesehen.

Strafanzeige erstattet. Das Verfahren endete in meinen Augen absurd.

Und zwar wurde die Schuld der Mutter zweifelsfrei festgestellt! Jedoch wurde von einer Strafe gegen sie abgesehen, damit die laufenden Fam Recht Verfahren nicht davon beeinflusst werden.

So nach dem Motto - man hat sie beim Auto klauen erwischt aber sie darf jetzt das Auto behalten.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2021 13:25
(@samson1978)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich denke das ist das Problem hierzulande.
Es gibt ja einige Fälle wo die KM strafrechtlich relevante Dinge gemacht hat, aber um die Mutter-Kind-Beziehung nicht zu gefährden wird das am Ende weitestgehend ausgeblendet.
Da sind die Gerichte in vielen Fällen nicht wirklich konsequent bzw. auf dem mütterlichen Auge blind.

Und das wissen m.M.n. viele KM und gehen weiter als sie es dürften.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2021 17:27
JonathanM gefällt
(@milan)
Nicht wegzudenken Registriert

@Samson - da fällt mir noch ein Beispiel ein, das die völlige absurdität deutlich macht, mit der wir uns regelmäßig rum schlagen müssen:

Nachdem meine KM wie oben erwähnt den gemeinsamen Sohn entführt und untergetaucht ist, brach sie mit Gefolge etwa 6 Monate später in unser ehemals gemeinsames Haus ein und räumte es leer. Komplett leer! Nicht mal die Lampe an der Decke haben sie mir gelassen.

Zu diesem Zeitpunkt war die Trennung lange schriftlich festgehalten, das scheidungsverfahren lief, ebenso wie die SR Verfahren. Für das ehemals gemeinsame Haus hatte ich mittlerweile einen neuen Mietvertrag, der einzig auf mich lief. Sämtliche Schlösser wurden durch mich ausgetauscht.

Spurensicherung war da, hat über Fingerabdrücke sogar 5 von 6 Personen ausfindig gemacht. Strafverfahren wurden jedoch gegen KEINEN EINZIGEN zugelassen mit Verweis auf das Familienrecht.

Und das beste folgte am Schluss - da ich auf der von der Staatsanwaltschaft geforderten Liste der entwendeten Gegenstände dummerweise auch eine Schreckschusspistole auflistete, für welche es keine Erlaubnis gab, hatte ich plötzlich ein Strafverfahren wegen unerlaubtem Waffenbesitz am Hals…..

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2021 10:10
(@samson1978)
Zeigt sich öfters Registriert

In den eigenen vier Wänden sind doch SSW erlaubt und man benötigt nicht mal einen kleinen Waffenschein.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2021 20:16
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Richtig, in den eigenen 4 Wänden ist dies erlaubt:

https://www.juraforum.de/lexikon/schreckschusswaffen

Aber man kann im Familienrecht aus vielerlei etwas Stricken, mit dem sich dann etwas konstruieren lässt, welches nicht einmal mit dem Gesetz gedeckt ist. Und wenn es nur dem zuhören von Fakten ist!

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2021 20:57
(@samson1978)
Zeigt sich öfters Registriert

Das ist sicherlich das Problem.
Selbst wenn die SSW keine Relevanz hat, kann man es wunderbar gegen den Gegner verwenden.
Ich kenne das auch nur zu gut.
Zum Glück nicht in dem von Milan geschilderten Ausmaß.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2021 21:30
(@milan)
Nicht wegzudenken Registriert

Doch, man braucht für eine schreckschusswaffe bzw. Gaspistole den s.g. Kleinen Waffenschein. Das wurde aber erst eingeführt, nachdem ich sie gekauft hatte und ich hab’s nicht mitgekriegt. Lag Jahre lang in der Schublade. Schätze meine Exe hat sie immer noch….

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2021 14:28
(@incredible_fred)
Zeigt sich öfters Registriert

Man kann strafrechtlich relevantes Verhalten aber doch auch zivilrechtlich verfolgen, oder nicht?

Ich meine damit, selbst wenn eine Strafanzeige nichts bringt, kann ich doch auf dem Wege der Privatklage dagegen vorgehen.

Beispielweise Verleumdung. Die Gegenseite bezeichnet mich vor Gericht als Psychopathen. Dagegen kann man sich doch hoffentlich wehren?

Hat das schon jemand gemacht?

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2021 19:59
(@inselreif)
Rege dabei Moderator

Die Privatklage hat nichts mit Zivilrecht zu tun!
Man kann hier die strafrechtliche Anklage bei Privatklagedelikten selbst erheben, wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse sieht. Meist nur nach Sühneversuch und unter dem Risiko, dass das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt wird und man dann die Kosten des Angeklagten zu tragen hat.

Natürlich, man kann sich "wehren" und alles und jeden verklagen. Man kann es aber auch einfach bleiben lassen. Das sind die Prozesse, auf die, ausser den beiden Streithähnen, keiner Lust hat.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2021 21:18
(@milan)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin!

Nach meiner Erfahrung bringen die ganzen Strafanzeigen und „Privatklagen“ nichts, sofern mindestens ein Familienrechtsverfahren läuft. Denn sie werden i.d.R. nicht verfolgt mit Hinweis auf das laufende Familienverfahren.

Ich hab damals alles angezeigt, was meine Exe sich geleistet hat. Da war der erwähnte Einbruchdiebstahl dabei, widerrechtliche Kindesentziehung, eine Körperverletzung, üble Nachrede und noch das eine oder andere.

Es hat mir nichts gebracht außer dem Ruf, ziemlich streitbar zu sein. Strafen hat meine Exe für nichts davon bekommen, am Ausgang der Familienrechtsverfahren änderte es auch nichts. Aus heutiger Sicht - hätte ich mir schenken können.

Ich glaube, diese Erfahrung hat so ziemlich jeder gemacht, der strafrechtlich was gegen seine Exe unternommen hat.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 14.12.2021 04:13
JonathanM gefällt
(@richardvonweizsaecker)
Zeigt sich öfters Registriert

Man kann strafrechtlich relevantes Verhalten aber doch auch zivilrechtlich verfolgen, oder nicht?

Sind 2 verschiedene Dinge, du kannst das Strafrechtliche Verfahren im Privatklageweg "selbst" führen und quasi den Staatsanwalt ersetzen.
Zivilrechtlich kannst Du parallel etwaige Ansprüche auf Unterlassung und oder Schadensersatz geltend machen.

Der Privatklageweg weg bringt außer kosten nicht sonderlich viel, wenn nicht wirklich was dramatischeres passiert ist.

Zivilrechtlich kannst Du schon etwas erreichen. Ist aber auch großer Aufwand und oftmals erzielst Du nur ein gutes Ergebnis mit Anwälten die nach Stundenhonorar arbeiten d.h. weil die Streitwerte oft so klein, dass es sich für die Anwälte nach RVG sonst nicht lohnt.
Ökonomisch sinnvoll sind diese Verfahren selten. Es zeckt nur die Gegenseite.

Ich glaube, diese Erfahrung hat so ziemlich jeder gemacht, der strafrechtlich was gegen seine Exe unternommen hat.

Jup.

Man kann sich gerne mal die Urteile in den Datenbanken zu 235 StGB anschauen, ist lächerlich.
Da wird nie groß was unternommen. Der Paragraph ist eine Randerscheinung in der Justiz.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.12.2021 08:41
(@ollit)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich sehe es so wie Milan. Ich hatte auch eine Kindesentführung und Umgangsboykott erlebt. Eine KM kann sich da schon viel erlauben. Da wurde nur der Finger erhoben.
Einen KV, währe es da anders ergangen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.12.2021 09:20
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