@Deep
ch kann dir auch noch einen Kontakt zur Bild und zum Spiegel machen. Das können wir nicht auf sich beruhen lassen.
Hoffentlich sind die nur nicht ähnlich feige, wie es alle bei einem Bericht über diese
Michaela Noll oder wie die Beste heißt, waren. Mir ist richtig schlecht vor Wut.
Marina
Vielleicht sollte Uli künftig (traurig genug, daß man zu solchen Mitteln
greifen muss) den Doktor vor seinen Namen setzen, von den ich annehme,
daß er ihn hat. Vielleicht nötigt der solchen Menschen dann den nötigen
Respekt ab.
Ich hatte meinen Doktor in der Signatur meiner Mail, die ich hier nicht mit einkopiert hatte. Bei Euch in Östereich legt man da mehr Wert drauf. Bei uns zählt das nicht so viel und das ist eigentlich auch gut so.
@ Deep
habe Dir die Mail mal weitergeleitet. was würdest Du vorschlagen und in welcher Form?
Hab's erledigt:
Empfänger: info@gruene.de
Betreff: Ihr Mitglied Walter Altvater - Äußerungen auf kandidatenwatch.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
für interessierte Wähler ist das Internet-Portal www.kandidatenwatch.de ein hervorragendes Medium, um sich mit den Ansichten und Argumenten der potenziellen Volksvertreter vertraut zu machen.
Bei Betrachtung der Aussagen Ihres Mitgliedes Walter Altvater fällt man dem Gefühl anheim, der Wähler sei Störfaktor, die aus der subjektiven Sicht des Bürgers berechtigten Sorgen und Nöte real nicht existent. In geradezu herablassender und ausweichlerischer Art begegnet Ihr Mitglied Walter Altvater den Fragen der Wähler, statt sich konstruktiv mit deren Themen auseinander zu setzen. Selbst die konkreten Fragen eines bekannten Journalisten werden derart "abgefackelt", dass es schon mehr als nur beschämend ist.
Sie können sich ein umfassendes Bild über das öffentliche Wirken Ihres Mitgliedes Walter Altvater unter folgender Internet-Adresse machen: http://www.kandidatenwatch.de/index.php?cmd=7&id=1546
Besonders kritisch ist zu würdigen, dass Ihr Mitglied Walter Altvater in einer seiner herablassenden Antworten auf seine Homepage verweist und hierin auf einen Aufsatz mit dem Titel "Marco und 99% der Frauen". Nach sehr intensiver Suche auf der Homepage Ihres Mitglieds Walter Altvater konnte dieser Aufsatz nicht gefunden werden, weswegen direkt nachgefragt wurde, wo dieser Aufsatz denn nun zu finden sei. Die Antwort Ihres Mitglieds Walter Altvater ist entlarvend und blamabel zugleich (Zitat): "...der Artikel muss von mir noch geschrieben werden. Ich bin berufstätig, ehrenamtlich politisch aktiv und mache jetzt Wahlkampf für meine Partei. Ich verfüge damit über ein deutlich geringeres Zeitbudget als der eine oder andere 'Männerfreund', der mich mit Unsinn zumüllt.
Gruss
Walter Altvater" - Zitat Ende. So schrieb Ihr Mitglied Walter Altvater in einer E-Mail!
Es entspricht also Ihrer Parteiideologie, für 'Männerfreunde' keine Zeit aufbringen zu wollen? Es entspricht Ihrer Parteiideologie, mit Argumenten zu 'kontern', die noch gar nicht verfügbar sind? Es entspricht Ihrer Parteiideologie, Ihre (jetzt wohl ehemals) potenziellen Wähler mit ausweichlerischen und patzigen Antworten ruhig zu stellen?
Sie können sich unschwer vorstellen, wie sehr mich das Verhalten Ihres Mitglieds und Vertreters Ihrer Partei Walter Altvater beunruhigt und freue mich auf Ihre zitierfähige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
(Name)
(Anschrift)
Nun warte ich auf Antwort.
DeepThought
[Editiert am 31/8/2005 von DeepThought]
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
DANKE!
Du kennst also auch mein knappes Zeitbudget. 😀
Hi Deep,
der Text sitzt ja echt. Mal sehen ob überhaupt Antwort kommt.
Bin gespannt wie ein Flitzebogen.
Gruß
Tina
Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir:"Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen." Und ich lächelte und war froh und es kam schlimmer.
Ich hab mal wieder eine Antwort bekommen, die hoffen lässt, dass ein Umdenken stattfindet, bzw. ein Bewusstsein für die Probleme entsteht (kann natürlich auch nur Wahlkampfgetöse sein):
Sehr geehrter Herr XXX,
ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen zu den Missständen im Unterhaltsrecht. Auch die Union sieht im Bereich des Unterhaltsrechts Handlungsbedarf, da viele Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs den veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten wie z.B. der hohen Scheidungsrate, der geänderten Rollenverteilung, neuen Familienstrukturen, der Zunahme von "Zweitfamilien" und einer höheren Akzeptanz der nachehelichen Eigenverantwortung nicht mehr gerecht werden.
Die Union begrüßt ausdrücklich, dass der Unterhalt von Kindern im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben soll. Der schrecklich hohe Anteil sozialhilfebedürftiger Kinder muss endlich verringert werden. Auch die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und die damit einhergehende Begrenzung von Unterhaltsansprüchen entsprechen viel besser den aktuellen gesellschaftlichen Bedingungen.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird im Interesse der Kinder und Eltern eine Reform aus einem Guss durchführen. Wir werden hierzu das Unterhalts-, Sozial- und Steuerrecht wie durch Urteile der höchsten Gerichte auch schon angemahnt harmonisieren. Angesichts der Privilegierung des Kinderunterhalts werden wir in diesem Zusammenhang prüfen, ob es nicht angemessen wäre, die Kindesunterhaltsleistungen entsprechend den nachehelichen Unterhaltsleistungen steuerrechtlich zu berücksichtigen. Weiterhin werden wir die steigende Zahl von "Zweitfamilien" besser stellen, um ihnen eine faire Ausgangssituation zu geben. Hierbei ist es auch erforderlich, die Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in der Tagespflege und in Kindertagesstätten zu verbessern, um den erziehenden Ehegatten einen schnellen (Wieder-)Einstieg in die Erwerbstätigkeit zu erleichtern.
Das Umgangsrecht weist aus Sicht der Union ebenfalls Mängel auf, da es praktisch kaum durchsetzbar ist, und soll nach der Wahl überprüft werden. Hierbei bleibt das entscheidende Kriterium das Wohl des Kindes.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Heinen
Die Worte der Frau in Gottes Gehörgang !
Aber wenn so Dinge in Angriff genommen würden wie
und einer höheren Akzeptanz der nachehelichen Eigenverantwortung
wobei ich mich noch an dem Wort Akteptanz stosse. Dies sollte zu einer Forderung
werden und nicht ein Appellieren an die Vernunft. Weil dann kann man es in vielen
Fällen gleich vergessen.
und die damit einhergehende Begrenzung von Unterhaltsansprüchen entsprechen viel besser den aktuellen gesellschaftlichen Bedingungen.
Jawohl... ganz genauso stell ich mir das vor !
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird im Interesse der Kinder und Eltern eine Reform aus einem Guss durchführen.
Weiterhin werden wir die steigende Zahl von "Zweitfamilien" besser stellen
Das Umgangsrecht weist aus Sicht der Union ebenfalls Mängel auf, da es praktisch kaum durchsetzbar ist, und soll nach der Wahl überprüft werden.
Endlich mal ein paar vernünftige Worte. Und wenn die nach der Wahl nicht gleich wieder
in der Versenkung verschwinden und auf das heftigste reklamiert werden... dann vielleicht,
kommt endlich ein wenig Gerechtigkeit in Gange.
Ich würde es mir so für viele hier wünschen !
LG Marina
Hallo zusammen,
mit Erstaunen habe ich gerade festgestellt, daß ich eine Antwort bekommen habe:
Sehr geehrte Frau ********,
vielen Dank für Ihre Email zum Familienrecht.
Der Vater ist für ein Kind eine wichtige Bezugsperson. Für die Entwicklung des Kindes ist der Umgang mit dem Vater wichtig und förderungswürdig. Daher tritt die FDP für eine Stärkung der Rechte von Vätern auch bezüglich der Umgangsrechte ein.
Die bisherigen Umgangsregeln im § 1685 BGB a.F. waren nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts insoweit mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, als der biologische Vater selbst dann nicht in den Kreis der umgangsberechtigten Personen einbezogen wurde, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat oder besteht. Artikel 6 GG schützt den leiblichen Vater wie das Kind in dem Interesse am Erhalt einer sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander. Die FDP tritt deswegen für Umgangsrechte ein, wenn diese dem Wohl des Kindes dienen. Dem Kind darf jedoch mit umgangsrechtlichen Regelungen wie z.B. dem so genannten Umgangstourismus nicht geschadet werden.
Das Umgangsrecht wurde – auf Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts – durch das Gesetz zur Änderung des Umgangs- und Anfechtungsrechts der Väter vom 23.4.2004 deutlich zugunsten des leiblichen Vaters geändert. Der biologische Vater gehört nach dieser Änderung zu den so genannten engen Bezugspersonen. Diesen steht damit das Umgangsrecht i.S.d. § 1685 Abs. 2 BGB zu. Der leibliche Vater muss nach der gesetzlichen Änderung folgende Voraussetzungen erfüllen: Er muss als Bezugsperson für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben oder aktuell tragen und der Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen. Das geltende Umgangsrechts setzt damit einen engen Bezug zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater voraus.
Laut BGH ist eine gegenwärtige häusliche Gemeinschaft mit dem Kind keine Voraussetzung für das Umgangsrecht. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist jedenfalls eine vorübergehende Beziehung des biologischen Vaters mit der Mutter mit nur sporadischen Kontakten zum Kind nicht ausreichend.
Diese Ansätze der Rechtsprechung unterstützen die Meinung der FDP. Der Maßstab für die Umgangsbewilligung muss nach Ansicht der FDP stets das Kindeswohl sein. Dem Kindeswohl muss gerade beim Aufwachsen in „unvollständigen“ Familien oder Patchworkfamilien Rechnung getragen werden. Im Interesse des Kindes ist es auch wichtig, den Wunsch der Väter, Kontakt zu ihrem Kind zu haben, zu berücksichtigen. Die FDP tritt dafür ein, dass Väter nicht nur auf ihre Eigenschaft als Zahlväter reduziert werden. Deswegen und auch im Hinblick auf die demographischen Probleme tritt die FDP für eine Stärkung der Väter, die zur Verantwortungsübernahme bereits sind, ein. Wie Umfragen gezeigt haben, liegen die demographischen Probleme nicht nur an den Frauen, die nicht mehr Mutter werden, sondern in noch stärkerem Maße an den Männern, die nicht bereit sind, Vater zu werden und Elternverantwortung zu übernehmen.
Die Vereinfachung und Harmonisierung des Unterhaltsrechts ist für die FDP-Bundestagsfraktion bereits in der jetzigen Wahlperiode ein wichtiges Thema. Das deutsche Unterhaltsrecht wird komplizierter und für die Betroffenen immer undurchsichtiger, auch durch die teilweise uneinheitliche Rechtsprechung. Das geltende Unterhaltsrecht wird den sehr verschiedenen Facetten der Lebensgestaltung und Lebensplanung der heutigen Gesellschaft nicht mehr gerecht. Deswegen hat die FDP-Bundestagsfraktion mit Ihrer Großen Anfrage vom 5. Mai 2004 die Problemfelder im Unterhaltsrecht aufbereitet und der Bundesregierung zur Beantwortung der sich aufdrängenden Fragestellungen aufgefordert. Eine Beantwortung wurde von Seiten der Bundesregierung jedoch leider stets verschoben. Deswegen hat die FDP-Bundestagsfraktion am 8. März 2005 das Positionspapier „Unterhaltsrecht in sozialer Verantwortung“ verabschiedet und am 20. April 2005 den Antrag „Unterhaltsrecht sozial und verantwortungsbewusst gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen“ in den Deutschen Bundestag eingebracht.
Darin fordert die FDP folgende Änderungen im Unterhaltsrecht:
1. Das Unterhaltsrecht ist grundlegend zu vereinfachen. Es muss mit dem Steuer- und dem Sozialrecht in Übereinstimmung gebracht werden. Bestehende Widersprüche, unterschiedliche Wertungen der Lebensumstände und nicht mehr zeitgemäße Privilegierungen sind abzuschaffen.
2. Minderjährige Kinder und Kinder, die sich noch in der Schulausbildung befinden und bei ihren Eltern wohnen, müssen beim Unterhalt unbedingt Vorrang haben. Denn: Nach neuesten Statistiken sind knapp 1 Million Kinder unter 15 Jahren derzeit sozialhilfebedürftig; im Vergleich zu 2003 entspricht dies einer Steigerung um 3,2 %. Durch den Vorrang der Kinder gegenüber denjenigen, die selbst für ihren Unterhalt aufkommen können, kann diesen Kindern aus der Sozialhilfebedürftigkeit geholfen werden.
3. Insbesondere gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder muss die Zahlungsmoral erhöht werden. Sich der bei der Geburt eines Kindes übernommenen Verpflichtung zu entziehen und Unterhaltszahlungen zu verweigern, stellt kein Kavaliersdelikt dar, sondern einen bereits existierenden Straftatbestand. Eine Kriminalisierung der nicht zahlenden Unterhaltsverpflichteten ist der falsche Weg. Ein solches Verhalten sollte gesellschaftlich geächtet werden. Väter dürfen aber auch nicht nur als „Zahlväter“ betrachtet werden!
4. Unterhaltsansprüche müssen grundsätzlich zeitlich befristet werden. Unterhaltsverpflichtungen dürfen nicht mehr zu einer lebenslangen Belastung werden. Auch nach einer Scheidung muss es demjenigen, der Unterhalt zahlen muss, möglich sein, eine neue Partnerschaft einzugehen und eine neue Familie zu gründen. Die Privilegierung der ersten Ehe und die Lebensstandardgarantie werden beendet. Dem unterhaltsberechtigten Partner wird durch die zeitliche Befristung die Chance eröffnet, selbstverantwortlich das Leben zu gestalten und einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
5. Für so genannte Altehen, also diejenigen Ehen, die noch nach altem Recht geschlossen wurden, müssen Übergangsregelungen geschaffen werden, da die Ehepartner auf das Recht vertrauen dürfen, das zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung galt.
6. Unterhaltsansprüche von geschiedenen und nichtehelichen Elternteilen müssen einander für die Dauer der Kindererziehung angenähert werden. Nichtehelichen Elternteilen steht bisher in der Regel ein Erziehungsunterhalt bis zu drei Jahren zu. Eine solche straffe zeitliche Beschränkung gilt nicht für geschiedene kinderbetreuende Ehegatten. Eine vollständige Gleichbehandlung wird es aus verfassungsrechtlichen Gründen und im Hinblick auf den Gedanken der fortwirkenden nachehelichen Solidarität nicht geben können.
7. Die so genannte Sandwichgeneration der heute 40 – 60-Jährigen ist zu entlasten. Sie unterstützt ihre Kinder, sorgt für ihr eigenes Alter vor und ist daneben immer häufiger verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Diese Belastung wird in den kommenden Jahren noch verstärkt werden durch das zunehmende Alter der Bevölkerung, den Ausbau der gesundheitlichen Vorsorge und der Pflegemöglichkeiten sowie die Schwierigkeiten der älteren Generation, die anfallenden Kosten durch die Renten und Ersparnisse zu decken. Dieser ansteigenden Belastung muss frühzeitig entgegen getreten werden.
8. Unterhaltsverfahren müssen vereinfacht werden. Entscheidungen der Gerichte sind häufig nicht vorhersehbar und ergehen mit großer zeitlicher Verzögerung. Die Betroffenen – insbesondere die Kinder – leiden unter der langen Verfahrensdauer und den vielen Verhandlungen. Freiwillige Vereinbarungen wie z.B. das Cochemer Modell sind weiterzuentwickeln.
9. Das Unterhaltsvorschussgesetz ist zu modernisieren. Die Notwendigkeit der vorübergehenden wirtschaftlichen Sicherung endet nicht mit der bisherigen Altersgrenze von zwölf Jahren. Das Alter von bezugsberechtigten Kinder muss bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit verlängert werden. Der vorübergehende Zweck dieser Hilfe muss verdeutlicht werden. Die Bezugsdauer ist von 72 Monaten auf 24 Monate zu verkürzen.
10. Auf rechtlicher Verpflichtung bestehende Unterhaltszahlungen müssen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 12.000 € je Unterhaltsberechtigtem als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sein. Unterhaltszahlungen sind beim Leistenden steuerlich entlastend, beim Empfänger einkommenserhöhend anzusetzen. Alternativ zum Kindergeld soll ein Kinderfreibetrag von 7.700 € jährlich gewährt werden. Für zusätzliche Pflege- und Betreuungskosten für Kinder oder hilfebedürftige Familienangehörige ist ein Abzug als Sonderausgaben bis zu 12.000 € jährlich vorzusehen. Vorraussetzung ist die Übernahme der Pflege oder Betreuung im Privathaushalt durch eine Person, zu der ein legales Arbeitsverhältnis besteht.
Wie Sie diesen Positionen insgesamt entnehmen können, treten wir für eine deutliche Besserstellung aller Kinder – unabhängig davon, ob Sie einer ersten oder zweiten Ehe entstammen – sowie für die Übernahme von mehr Eigenverantwortung – insbesondere der Ehefrauen - sowohl in der Ehe als auch nach der Scheidung ein. Dies führt in der Konsequenz auch zu einer Entlastung der meist zur Unterhaltszahlung verpflichteten Männer. Die Gründung von neuen Familien wird besser möglich sein. Auch dürfen Väter nicht mehr als reine „Zahlväter“ angesehen werden, sondern müssen in ihrem Wunsch nach der Wahrnehmung ihrer Vaterstellung in allen Lebensbereichen stärker berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Piltz
Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir:"Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen." Und ich lächelte und war froh und es kam schlimmer.
Fällt mir nix zu ein außer: 😡 :knockout:
Ist wohl auch zu spät nach diesem Tag.
Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir:"Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen." Und ich lächelte und war froh und es kam schlimmer.
Liebe Tina,
ich halte es für eine Satire, habe es deshalb auch nicht kommentiert.
So, jetzt lege ich mein Notebook zur Seite und werde das Licht ausknipsen.
Guta Nacht zusammen, Uli
5. Für so genannte Altehen, also diejenigen Ehen, die noch nach altem Recht geschlossen wurden, müssen Übergangsregelungen geschaffen werden, da die Ehepartner auf das Recht vertrauen dürfen, das zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung galt.
Bitte? Seit wann hat mich meine (Noch-)Frau geheiratet um einen Lebensversicherung abzuschliessen?
Wenn ich jetzt zynisch wäre, würde ich fragen, warum sie die nicht gleich
anstelle einer Ehe abgeschlossen hat.
Aber ich bin nicht zynisch... nein ganz bestimmt bin ich um diese Zeit
nicht zynisch.
Gruß
Marina
Wenn ich jetzt zynisch wäre, würde ich fragen, warum sie die nicht gleich
anstelle einer Ehe abgeschlossen hat.
DAS ist leicht: Da hätte sie ja selber einbezahlen müssen 😀
[Editiert am 8/9/2005 von HaS]
Kupfern die eigentlich alle voneinander ab? Die Pressemitteilung abschreiben kann ich auch.... 😡
Sehr geehrte Frau xxxxxx,
gerne möchte ich auf Ihre Fragen ausführlich reagieren.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat gestern dem Bundeskabinett das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz - die Reform des Unterhaltsrechts - zur Beschlussfassung vorgelegt.
Mit der Reform wollen wir das Wohl der Kinder fördern und die nacheheliche Eigenverantwortung stärken. Kinder sind bei einer Trennung der Eltern besonders schutzbedürftig. Deshalb sollen ihre Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten Vorrang genießen. Ein weiteres Ziel der Reform ist, der veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Mehr als ein Drittel aller Ehen wird heute geschieden, 50% aller geschiedenen Ehen sind kinderlos und immer mehr Frauen mit und ohne Kinder sind berufstätig. Deshalb ist es richtig, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken und den Gerichten mehr Möglichkeiten zu geben, Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten zu befristen und zu begrenzen. Die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren geändert. Trennung und Scheidung führen für alle Beteiligten regelmäßig zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen. Die Zahl der Mangelfälle steigt, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Heute wird das zur Verfügung stehende Einkommen wegen der geltenden Rangfolge in komplizierter Weise zwischen den Kindern und dem ersten und zweiten Ehegatten aufgeteilt, so dass es im Ergebnis häufig für keinen ausreicht. Dann kann es dazu kommen, dass alle Unterhaltsberechtigten auf ergänzende sozialstaatliche Leistungen angewiesen sind.
Da immer mehr kurze Ehen geschieden werden, kommt es nach der Scheidung auch immer häufiger zur Gründung einer „Zweitfamilie“ mit Kindern. Hier muss heute im Mangelfall das Einkommen zwischen allen Kindern (aus erster und zweiter Ehe) und beiden Ehegatten aufgeteilt werden, wobei der erste Ehegatte gegenüber dem zweiten privilegiert ist. Für die zweite Familie bleibt deshalb „unter dem Strich“ oft nur wenig übrig. Besonders hart trifft der Mangelfall heute die nicht verheiratete Mutter (oder Vater), die ein Kleinkind betreut. Sie geht nach der geltenden Rangfolge häufig ganz leer aus und erhält keinen Betreuungsunterhalt; auch nicht in den ersten Lebensjahren des Kindes, in denen es in besonderer Weise auf eine Betreuung angewiesen ist.
Das Unterhaltsrecht muss aus diesen gesellschaftlichen Veränderungen Konsequenzen ziehen. Wir brauchen mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall. Wir wollen vor allem die Abhängigkeit der Kinder von Sozialhilfe und anderen staatlichen Transferleistungen verringern. Wir wollen den Zweitfamilien eine realistische Chance geben. Und wir müssen das Unterhaltsrecht transparenter machen, damit ganz allgemein die Akzeptanz von Unterhaltszahlungen steigt. Die Bundesjustizministerin hat dem Bundeskabinett deshalb eine Reform des Unterhaltsrechts zur Beschlussfassung vorgelegt, die im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt, die Förderung des Kindeswohls und die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. Die Förderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund. Geplant ist eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht und eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder betreuen.
1. Geänderte Rangfolge
Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten wiederum sind gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) privilegiert. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang. Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Denn im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der Kindesunterhalt künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Damit kann die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang müssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Konkret: Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über viele Jahre Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.
2. Besserstellung der nicht verheirateten Mutter
Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht „grob unbillig“ ist. Der Gesetzgeber knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist.
Diese unterschiedliche Behandlung erfolgt nicht ohne Grund: Der Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten beruht auf der fortwirkenden nachehelichen Solidarität und der notwendigen Betreuung des Kindes. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der nichtverheirateten Eltern basiert dagegen nur auf der notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes. Deshalb soll die grundsätzliche Befristung dieses Anspruchs auf drei Jahre beibehalten werden. Um die derzeit große Diskrepanz zwischen den Ansprüchen geschiedener und unverheirateter Mütter und Väter weiter zu reduzieren, soll die Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die ersten drei Jahre hinaus weiter abgesenkt werden. Die Reform setzt an die Stelle der groben Unbilligkeit die einfache Unbilligkeit, damit die Gerichte im Einzelfall einen größeren Beurteilungsspielraum bei der eventuellen Verlängerung des Anspruchs haben. Zusammen mit der geänderten Rangfolge wird dies zu einer Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter führen. Dadurch wird die Betreuungssituation der vielen Kinder verbessert, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und getrennt leben. Zweites Ziel der Reform: Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in geringem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Maßstab der „ehelichen Lebensverhältnisse“ erschwert oder verhindert häufig den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf. Kurz: Der beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten gerade beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht „auf gleicher Augenhöhe“ gegenüberstehen. In vielen Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau abschätzen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende Änderungen vor:
• Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.
• Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
• Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
• Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen bringen im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall und führen zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Unverändert gilt aber: Das Unterhaltsrecht muss in besonderem Maße dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen. Die neuen Vorschriften sollen zwar grundsätzlich auch für „Altfälle“ gelten, dies allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist. Die Änderungen passen das Unterhaltsrecht also behutsam an eine geänderte gesellschaftliche Wirklichkeit und gewandelte Wertvorstellungen an. Die beteiligten Verbände, der Bundesgerichtshof und die Bundesländer haben fast einhellig positiv auf die Reformvorschläge reagiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Änderungsgesetz wie geplant bereits 2006 in Kraft treten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz
Hallo zusammen,
mein Wahlkreis-Abgeordneter und SPD-Generalsekretär hat mir heute geantwortet. Ich hatte die Hoffnung schon aufgegeben....die SPD scheint wirklich um jede Stimme zu kämpfen.
Voila...hier die Antwort - klingt gar nicht mal schlecht:
Sehr geehrter Herr .......,
dem Scheidungsfolgenrecht liegen aus meiner Sicht viele vernünftige Gedanken zugrunde, wie beispielsweise die Verpflichtung, weiterhin für die gemeinsamen Kinder aufzukommen. Auch die Ehegatten sollten nach der Scheidung aus meiner Sicht grundsätzlich und in angemessenem Umfang füreinander verpflichtet bleiben, insbesondere dann, wenn der eine Ehegatte wegen der Kindeserziehung selbst nicht oder nur eingeschränkt arbeiten gehen kann.
Beim Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten kommt es aber nach Meinung vieler Fachleute leider immer wieder zu Missbrauchsfällen. Einige Teile der Unterhaltsregelungen für geschiedene Ehegatten sind auch nicht mehr zeitgemäß. Die SPD plant hier deshalb gegenwärtig eine Reform des Ehegattenunterhalts, die mehr Versorgungsgerechtigkeit schaffen soll. Ein entsprechender Entwurf ist am 7.9. 2005 von der Bundesregierung vorgelegt worden.
Insbesondere soll die Stellung der Kinder verbessert werden. Nach gegenwärtigem Recht müssen sich Kinder den 1. Rang der Unterhaltsberechtigten mit geschiedenen Ehegatten teilen. Der Ran ist in Mangelfällen wichtig, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht alle Berechtigten bedienen kann. Künftig sollen Ansprüche der Kinder hier allein an erster Stelle stehen, also vorrangig vor den Ansprüchen des geschiedenen Ehegatten erfüllt werden. Das ist insbesondere bedeutsam für Kinder aus anderen Beziehungen oder einer späteren Ehe.
Zusätzlich ist vorgesehen, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken. Gerichte sollen zukünftig die Möglichkeit erhalten, den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
Beim Umgangsrecht bestehen die Probleme vor allem darin, dass die gerichtlichen Entscheidungen oft nicht eingehalten werden und eine zwangsweise Vollstreckung sehr schwierig ist. Die SPD diskutiert hier gegenwärtig Möglichkeiten, wie man dem entgegen wirken kann. Im Gespräch ist beispielsweise die Einführung eines Ordnungsgeldes. Die Diskussion ist hier noch nicht abgeschlossen, wir arbeiten aber an diesem Thema.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Uwe Benneter
und fruendliche Grüße auch von
Chriwi 😉
Die Wege der Ex(esse) führen zum Palast der Weisheit!
Sehr geehrter Herr XXXXX,
der angesprochene Referentenentwurf des Justizministeriums zum Unterhaltsrecht ist Anfang September noch ins Kabinett eingebracht worden, liegt uns Parlamentariern aber noch nicht zur Beratung vor. Mit Ihren detaillierten Fragen zum Unterhalts- und Familienrecht sollten Sie sich eigentlich an das Justizministerium wenden. Dennoch will ich versuchen, zur geplante Reform und den von Ihnen angesprochenen Problemen kurz Stellung zu beziehen.
Heute werden eine steigenden Zahl von Ehen mit relativ kurze Dauer geschieden, immer mehr Frauen sind berufstätig und fast ein Viertel aller Familien sind nichteheliche Lebensgemeinschaften bzw. bestehen aus allein erziehenden Müttern oder Vätern mit Kindern. Das hat auch eine Zunahme von „Zweitfamilien“ zur Folge. Es gilt, das zur Verfügung stehende Einkommen zwischen den Kindern aus der ersten und zweiten Ehe und den Ehegatten gerecht aufzuteilen. Die Reform will mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall schaffen. An erster Stelle steht nach wie vor die Förderung des Kindeswohls; nach ihr richtet sich die Rangfolge der Unterhaltsansprüche. Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. An zweiter Stelle folgt der Unterhalt für alle kinderbetreuenden Elternteile, gleichgültig ob sie verheiratet sind oder waren und gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Hier sollen Ehepartner aus der ersten und zweiten Ehe gleiches Gewicht bekommen.
Die Reform beabsichtigt als weiteres Ziel eine Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung nach Beendigung der Ehe. Den Gerichten soll in stärkerem Umfang die Möglichkeit gegeben werden, den Unterhaltsanspruch des Ehepartners aus der geschiedenen Ehe zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
Die skizzierten Reformziele berücksichtigen meiner Meinung nach die veränderte gesellschaftliche Wirklichkeit und geben damit Zweitfamilien eine realistische Chance.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Gloser
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