HI Freunde
ich stelle ihr mal nur ein Kurzen ausschnitt rein der mir schon reicht
.Wird den Vätern künftig immer das gemeinsame Sorgerecht übertragen?
Die Übertragung erfolgt nur, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Voraussetzung ist dafür ein Mindestmaß an Kooperation zwischen den Eltern. Wenn sich die Eltern spinnefeind sind, würde ein gemeinsames Sorgerecht nur zu einer weiteren Belastung des Kindes führen. Die psychische Gewalt, die durch streitende Eltern auf Kinder ausgeübt wird, ist nicht zu unterschätzen. Das kann Kinder zerreißen.
soll heißen wenn Frau nicht reden will kein GSR also alles bleibt beim alten! :gunman:
hier der Link http://www.allgemeine-zeitung.de/region/alzey/alzey/12230079.htm
OSR
Moin,
ich stelle ihr mal nur ein Kurzen ausschnitt rein der mir schon reicht
es wäre besser, die Scheuklappen abzunehmen und das ganze Interview zu lesen. Zum Beispiel den Schlusssatz:
Der Gesetzentwurf ist im Prinzip in Ordnung, aber in der Praxis muss das Jugendamt mehr eingebunden werden. Tatsache ist, dass die Reform kommen musste. Das war sozialpolitisch überfällig. Und natürlich ist es für ein Kind besser, wenn eine Entscheidung mit dem gemeinsamen Sorgerecht von beiden Eltern getragen wird. Fest steht aber: Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, ob einem Vater das Sorgerecht übertragen wird. Man kann Fälle nicht miteinander vergleichen. Die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder müssen beachtet werden.
Würde man mit einem Menschen, mit dem man spinnefeind ist, eine Firma gründen? Mit ihm im selben Büro sitzen und produktiv arbeiten wollen? Oder freiwillig in seine Nachbarwohnung ziehen? Vermutlich nicht. Warum soll aus diesen Voraussetzungen dann ausgerechnet verantwortungsvolle Elternschaft resultieren?
Die interviewte Richterin beschreibt Dinge, die in ihrem Berufsalltag vorkommen. Und stellt - zu Recht - die Frage in den Raum, wo der Vorteil des GSR für das Kind (!) liegen soll, wenn die (angeblich) erwachsenen Eltern es nicht einmal schaffen, eine halbwegs sachliche Kommunikationsbasis auf die Beine zu stellen. Was unter anderem zur Folge hätte, dass medizinische Entscheidungen deswegen torpediert werden, weil der andere sie vorgeschlagen hat. Oder dass der Besuch einer bestimmten Schule nicht in Frage kommt, weil diese zu nahe an der Wohnung der Mutter liegt und man(n) ihr Steine in den Weg legen möchte. Aus juristischer Sicht: Weil das GSR in solchen Fällen juristische Probleme in Form weiterer Gerichtsverfahren schafft, die man ohne nicht hätte.
Möglicherweise wird sich im Lauf der Zeit herausstellen, dass Gerichte in hoch strittigen Fällen den Eltern die (erfolgreiche) Teilnahme an einem Elternseminar aufgeben, in dem sie lernen, sich wechselseitig zu respektieren und das Kindeswohl gemeinsam zu beachten. Wer eine solche Vorgabe torpediert, könnte sich als ungeeignet erweisen, überhaupt ein Kind zu betreuen oder zu erziehen. Immerhin sagt die Richterin ja auch:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es als notwendig angesehen, dem Kindesvater die Möglichkeit einzuräumen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen oder ihm sogar die alleinige Sorge zu übertragen ist.
Aus lieb gewonnener Gewohnheit nur auf ein paar Schlagworte anzuspringen und danach den Überbringer der schlechten Botschaft zu beschimpfen ist jedenfalls kein zielführender Weg.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hi Martin
Würde man mit einem Menschen, mit dem man spinnefeind ist, eine Firma gründen? Mit ihm im selben Büro sitzen und produktiv arbeiten wollen? Oder freiwillig in seine Nachbarwohnung ziehen? Vermutlich nicht. Warum soll aus diesen Voraussetzungen dann ausgerechnet verantwortungsvolle Elternschaft resultieren?
Natürlich würde ich keine Firma gründen mit den ich spinnefeind bin.
Aber man hat mal ein Kind gezeugt ist sogar normal auseinandergegangen.In laufe der Zeit aber will jemand patu nicht kommunizieren. was dann Arschkarte den jenigen der Komunizieren will.
So sehe ich das halt ob Scheuklappen oder nicht.
OSR
Hallo zusammen,
soll heißen wenn Frau nicht reden will kein GSR also alles bleibt beim alten!
es wäre besser, die Scheuklappen abzunehmen und das ganze Interview zu lesen. Zum Beispiel den Schlusssatz
Na, dann reduzieren wir den Schlusssatz mal auf seinen wesentlichen Kern:
Der Gesetzentwurf ist im Prinzip in Ordnung (...). Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, ob einem Vater das Sorgerecht übertragen wird. (...)
Dies kann man nämlich auch gerne wie folgt lesen: Die Frau Familienrichterin betrachtet den Gesetzentwurf vielleicht deshalb als "im Prinzip in Ordnung", weil sie in ihrem Richteramt nahezu weitermachen kann wie bisher. Einzelfallentscheidungen? Kommt mir irgendwie bekannt vor ... war da nicht z.B. mal was im Unterhaltsrecht, wo vollmundig eine Abkehr vom bestehenden System verkündigt wurde? Und anschließend wurde fast im gleichen Stile weitergemacht wie vorher, jetzt aber mit besseren "Einzelfallbegründungen" ;-(
Und noch was: Wenn wir schon dabei sind, das ganze Interview zu lesen, dann doch bitte auch diese zwei Zuckerstückchen:
Mit der Geburt ist die elterliche Sorge ausschließlich bei der Mutter. Es gibt eine Frist von sechs Wochen, in der sich die Mutter zu dem Antrag des Vaters äußern kann. (...) Ich halte es aber für praktikabel, dass die Mutter während dieser sechs Wochen die elterliche Sorge erhält. Dies dient zunächst der Rechtssicherheit. Eine gewisse Zeit des Überlegens sollte man der Mutter schon geben.
Potz Tausend! Hält diese Familienrichterin die Frauen etwa für so einfältig, dass sie's normalerweise erst zum Zeitpunkt der Geburt merken, wenn sie Mutter werden?!?
Sorry, aber wenn eine Frau sich in den letzten Monaten der Schwangerschaft über das Sorgerecht keine Gedanken gemacht hat, dann helfen auch die zusätzlichen sechs Wochen nicht weiter.
Man kann Fälle nicht miteinander vergleichen. Die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder müssen beachtet werden.
Wir reden hier über neugeborene Kinder - ich wusste gar nicht, dass deren Bedürfnisse derart individuell und unterschiedlich sind, dass man an eine halbwegs allgemeingültige Aussage gar nicht erst zu denken braucht ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Und immer wieder auch die Frage, warum man dem Vater nicht 6 Wochen Zeit gibt zu überlegen, ob die Mutter das Sorgerecht verdient hat.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
warum man dem Vater nicht 6 Wochen Zeit gibt zu überlegen, ob die Mutter das Sorgerecht verdient hat.
Guten Morgen, Beppo,
das weißt du doch selbst: Weil aus rein biologischer Sicht Mütter ein Baby und Väter ein May-be bekommen.
In den hochstrittigen Fällen, wo die geplante Änderung ggf. nicht greifen würde, gehört ein Vaterschaftstest nach der Entbindung für jeden potentiellen Vater zwingend zum notwendigen Ablauf.
In 08/15-Fällen nichtehelicher Elternschaft sind 6 Wochen nach einer Lebendgeburt praxisnah ausreichend, um Fakten zu schaffen. Vor der Entbindung können Väter und Mütter, die einander vertrauen, auch jetzt schon das gemeinsame Sorgerecht für das Ungeborene beantragen. Was der Wöchnerin und dem Säugling Entlastung schafft, weil dann der Vater die notwendigen Behördengänge nach der Geburt machen kann.
Die Frage ist ja zuerst, ob der fragliche Mann biologisch derjenige war, der ein bestimmtes Kind mit einer bestimmten Frau gezeugt hat.
Und nicht, ob der Mann grundlegend als Mensch und Staatsbürger befähigt ist, Verantwortung für irgendein Kind zu übernehmen.
An diesem Punkt fühlten sich viele nichteheliche Väter und ihre unverheirateten Partnerinnen bis 1998 an der (staatsbürgerlichen) Ehre gepackt bzw. haben geschiedene Eltern sich völlig zu Recht dagegen gewehrt, mit Kriminellen, deren Kinder von Verwahrlosung und Gewalt bedroht sind rechtlich im Falle der Scheidung über einen Kamm geschoren zu werden.
Seit 1998 ist es endlich möglich, dass Väter und Mütter auch ohne Trauschein gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind tragen können. Mit ein paar Tricks konnten nichteheliche Eltern auch früher schon das Sorgerecht in konkreten Situationen (Urlaubsreise, Arztbesuch, Elternabend o.ä.) de facto teilen.
Gesetzlich vorgesehen war es nicht und weder Ämter noch Ordnungshüter waren mit dieser Regelung vertraut.
Üblich war: Der Vater eines nichtehelichen Kindes konnte bis 30.6.1998 die Sorge für sein leibliches Kind nur dann erhalten, wenn die Mutter tot war oder ihr das Sorgerecht entzogen wurde oder sie darauf verzichtet hat.
Das war genau wie nach einer Scheidung: Getrennte Eltern sollten kein gemeinsames Sorgerecht haben. Bei einer Scheidung musste zwingend eine Entscheidung getroffen werden. Bei einer nichtehelichen Geburt nahm man die biologischen Fakten als Ausgangslage. Außer die nichteheliche Mutter verlor ihr Sorgerecht: Durch Tod, Aberlennung oder freiwilligen Verzicht.
Dann konnte der leibliche Vater das Sorgerecht erhalten.
Falls die Vaterschaft zuvor festgestellt war.
Falls der Vater einen Antrag auf das Sorgerecht gestellt hatte. Sonst nicht. Ein Automatismus zu Lasten unwilliger Väter ist jenseits der Unterhaltspflicht bislang nicht vorgesehen.
Das soll bleiben, der Mutter bzw. dem Kind steht kein Antragsrecht zu, den Vater jenseits seiner Zahlungspflicht mit ins Boot der Verantwortung zu holen.
Auch das Umgangsrecht des Kindes ist laut Urteil vom 1.4.2008 nicht einklagbar.
Vätern, die nichts mit ihren Kindern zu tun haben wollen, drohen keinerlei Sanktionen.
Falls ein Gericht festgestellt hatte, dass es dem Kindeswohl entsprach.
Die Annahme, dass das GSR nicht (mehr) verheirateter Eltern mit dem Kindeswohl vereinbar sei, sickert seit 1998 gaaaanz laaaangsaaaam in die zuständigen Juristenhirne. Das Gegenteil muss seitdem bewiesen werden - bis zum 30.6.1998 galt das Gegenteil als rechtliche Tatsache.
Falls er einen Antrag gestellt hatte, hatte der nichteheliche oder geschiedene Vater nur dann Chancen auf das Sorgerecht, wenn er eine andere (Haus-)Frau als Betreuerin nachweisen konnte. Ohne nicht berufstätige Stief- oder Großmutter an seiner Seite hatten berufstätige Väter (die bis zum Tod der Mutter oder ihrer Sorgerechtsaberkennung pünktlich Unterhalt gezahlt hatten) keine Chance, ihr(e) Kind(er) zu bekommen.
Wenn Väter nicht berufstätig waren, selbst Zeit zur Betreuung hatten und ggf. aus diesem Grund keinen Unterhalt gezahlt haben, galten sie so oder so als ungeeignet.
Berufstätige, alleinerziehende Elternteile (ganz gleich welchen Geschlechts) waren aus Sicht der bürgerlichen Richter so oder so die personifizierte Kindeswohlgefährdung.
Ledige Mütter hatten bis 1998 automatisch einen Amtsvormund an ihrer Seite. Um den amoralischen Schlampen, die ohne Trauschein schwanger geworden waren, auf die Finger zu gucken. Eine Frau volljährige ohne Vater oder Ehemann an ihrer Seite wurde gewohnheitsmäßig und grundsätzlich als minderwertiges Rechtssubjekt wahrgenommen. Ehefrauen galten bis 1977 als nicht voll geschäftsfähig.
Bei einer Scheidung war bis 1976 für das Sorgerecht ausschlaggebend, wer schuldig geschieden worden war.
Nachdem das Schuldprinzip bei Scheidungen 1976 offiziell abgeschafft war, wurden die entsprechenden Kriegsschauplätze, auf denen Scheidungsanwälte, Amtsrichter und Beteiligte sich gewohnheitsmäßig ausgetobt haben, bis 1998 auf die Sorgerechtsfrage verschoben.
Vor diesem Hintergrund ist die Betrachtung im Zusammenhang mit dem GSR zur Abwechslung mal zuerst auf das Kindeswohl - statt auf die bürgerlichen Rechte der Eltern zu gucken - im 3. Jahrtausend in Deutschland fast schon revolutionär. Leider. 😡 In Sachen Väterrechte ist Deutschland vielleicht Schwellenland. In Sachen Kinderrechte ist Deutschland so erschreckendes Entwicklungsland, dass man kaum beschreiben kann, wie groß der Abstand zu anderen zivilisierten Ländern ist.
Vor dem Hintergrund des Kindeswohls kommt der Frage, ob dieser Vater und diese Mutter gemeinsam ihrem Kind gut tun, entscheidende Bedeutung zu.
Wo es fraglich erscheint, dass zwei ganz konkrete Menschen gemeinsam geeignet sind, Verantwortung zu tragen, wäre es aus Sicht der Justiz ein Eigentor sich selbst und dem Kind mit dem GSR Probleme zu schaffen, die es ohne GSR nicht gäbe. Aus demselben Grund wurde das Umgangsrecht des Kindes am 1.4.2008 vom BGH theoretisch bejaht und die Verweigerung des Vaters praktisch für rechtmäßig erklärt: Weil erzwungener Umgang unter solchen Umständen (der Vater lehnt das Kind vollkommen ab) dem Kind mehr schaden als nützen würde.
Eine ähnliche Haltung zeichnet sich hier ab: Grundsätzlich (und grundgesetzlich) sollte das GSR der Normalfall sein. Wenn jedoch ein Elternteil sich so hartnäckig wehrt, dass jede Form der Kooperation zwischen den Eltern illusorisch erscheint, wäre das Kindeswohl bei GSR durch diese Hartleibigkeit gefährdet.
Ob Gerichte in solchen Fällen gleich mal die Erziehungsfähigkeit der hartleibigen Verweigerin in Frage stellen sollten, ist eine Frage, die etlichen vorgestrigen Ex-Ehefrauen bei Familienrichtern auf der Höhe der Zeit schon böse auf die Boykotteusen-Füßchen gefallen ist. Hier haben unverheiratete Väter, die lange Jahre mit KM und Nachwuchs unter einem Dach gelebt haben und im kindlichen Umfeld (Lehrer, andere Eltern, Freunde, Verwandte) gut vernetzt sind, sicherlich bessere Chancen, als Väter die schon vor der Geburt entsorgt wurden.
Dass das Kindeswohl (statt der bürgerlichen Rechte der Eltern) zur Abwechslung mal im Vordergrund stehen sollte, halte ich vor diesem Hintergrund für einen echten Fortschritt für eine sehr kleine Minderheit nichtehelich geborener Kinder. Die überwältigende Mehrheit aller Eltern kommt zum Glück (mit oder ohne Trennung, mit oder ohne Trauschein) ohne Gericht aus, wenn es um die Taufe oder Schulwahl, den Wohnort oder geplante Operationen geht.
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
