Aus einem Bericht unserer Lokalzeitung geht hervor, das der Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer ab dem Jahre 2002 möglicherweise verfassungswidrig sein könnte.
Ein entsprechendes Verfahren für das Jahr 2002 ist bei dem Finanzgericht Münster anhängig (AZ.: 12 K 6263/03 E). Begründet wird die Klage damit, dass der Staat zwar Sonderabgaben einführen dürfe, um kurzfristige punktuelle Notstände zu bewältigen.
Der Solidaritätszuschlag sei aber keinen kurzfristige Abgabe, sondern gelte bereits seit dem Jahr 1995 und ist zeitlich nicht beschränkt worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes stellt der Solidaritätszuschlag keine kurzfristige Abgabe mehr dar.
Die Kläger argumentieren, damit sei ab Veranlagungszeitraum 2002 die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages gegeben.
Da die Frage derzeit noch nicht im Katalog der Vorläufigkeitsmerkmale enthalten ist, sollte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen jeden einzelnen Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden, so die Empfehlung eines Steuerberaters.
Sämtliche Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2002 sollten damit zumindest in dieser Frage mit Hinweis auf das Urteil durch Einspruch offen gehalten werden und vorsorglich ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) beantragt werden. Nur so könnten die möglicherweise zu Unrecht erhobenen Steuern im Falle einer späteren richterlichen Bestätigung der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages problemlos gesichert werden.
Wirk sich bei dem einen oder anderen nicht so viel aus, aber bekanntlicherweise macht Kleinvieh auch Mist.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
