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wie geht es nun weiter?

 
(@pappagallo)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal eure Hilfe, da ich jetzt nicht genau Weiß was alles zu tun ist.

Wir hatten letztes Jähr im September unseren zweiten Hochzeitstag, aber da hing schon der Haussegen schief. Sie hatte letztes Jähr im Sommer einen anderen kennengelernt und plötzlich alles in Frage gestellt. Ich bin dann im Dezember aus unserer gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe noch bis Februar weiter die Miete gezahlt bis sie nun ausgezogen ist. Bereits kurz nach meinem Auszug hat sie mit dem neuen eine Beziehung begonnen. Wir haben eine gemeinsame Tochter, die im Februar ihren zweiten Geburtstag hatte. Trotz der ganzen Enttäuschung und verletztem Stolz habe ich beschlossen jeden Streit zu vermieden, da ich der Meinung bin das ist das beste für meine Tochter. Ich beschränke unseren Kontakt aber nur noch darauf was unsere Tochter betrifft und lasse alles andere nicht mehr zu. (Ohne Kind hätte ich den Kontakt ganz abgebrochen)

Ich sehe meine Tochter regelmäßig, zweimal unter der Woche am Abend und einmal über Nacht am Wochenende. Und auch über den Unterhalt bis zu unserer Scheidung haben wir uns geeinigt. Wir sind uns auch einig, dass wir uns so schnell wie möglich scheiden lassen wollen und uns solange wir uns einig sind einen Anwalt teilen. Auf den Rentenausgleich verzichtet sie.

Soweit so gut, nur was nun?

1. Ich muss ja jetzt dem Finanzamt unser getrennt leben mitteilen. Doch wenn ich das bereits letztes Jahr getan hätte, hätte ich doch bereits ab Januar wieder Steuerklasse 1, oder?  Sie arbeitet bisher nur auf 450€ Basis, ist aber dabei sich zu bewerben. Wäre es deshalb sinnvoll, als Trennungsbeginn den 1.1.2014 zu wählen, oder hätten wir einen Vorteil bereits den August 2013 anzugeben, ab dem wir getrennte Schlafzimmer hatten?

2. ab wann können wir uns scheiden lassen, und wie funktioniert das?

Hätte noch tausend fragen, aber mehr fällt mir im Moment nicht ein.

Danke für eure Hilfe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2014 02:16
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

1. Ich muss ja jetzt dem Finanzamt unser getrennt leben mitteilen. Doch wenn ich das bereits letztes Jahr getan hätte, hätte ich doch bereits ab Januar wieder Steuerklasse 1, oder?  Sie arbeitet bisher nur auf 450€ Basis, ist aber dabei sich zu bewerben. Wäre es deshalb sinnvoll, als Trennungsbeginn den 1.1.2014 zu wählen, oder hätten wir einen Vorteil bereits den August 2013 anzugeben, ab dem wir getrennte Schlafzimmer hatten?

Beantrage zeitnah den Wechsel in Steuerklasse I, um die Steuernachzahlung möglichst gering zu halten.

2. ab wann können wir uns scheiden lassen, und wie funktioniert das?

Wenn Ihr beide angebt, bereits seit einem Jahr dauerhaft getrennt zu leben (z.B. Trennungszeitpunkt März 2013), kann schon jetzt ein Anwalt mit der Stellung des Scheidungsantrags beauftragt werden.

Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 10:18
(@Brainstormer)

Moin Pappagallo (und willkommen hier),

1. Ich muss ja jetzt dem Finanzamt unser getrennt leben mitteilen. Doch wenn ich das bereits letztes Jahr getan hätte, hätte ich doch bereits ab Januar wieder Steuerklasse 1, oder?

Richtig.

Wäre es deshalb sinnvoll, als Trennungsbeginn den 1.1.2014 zu wählen, oder hätten wir einen Vorteil bereits den August 2013 anzugeben, ab dem wir getrennte Schlafzimmer hatten?

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten: Wenn ihr euch einig darüber seid, dass die Trennung zum 01.01.2014 erfolgt ist, hätte das den Vorteil, dass ihr dieses Jahr noch gemeinsam veranlagen könnt. Der Trennungszeitpunkt im August 2013 hätte den Vorteil, dass das Trennungsjahr eher rum ist und die Scheidung schneller eingereicht werden kann, was wiederum Einfluss auf den zu zahlenden Unterhalt haben könnte.

2. ab wann können wir uns scheiden lassen, und wie funktioniert das?

Normalerweise nach Ablauf des Trennungsjahres. Ansonsten hat @gardo bereits einen Hinweis dazu gegeben.
Einer von euch beiden muss einen Anwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag bei Gericht stellt.

--
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 11:55
(@pappagallo)
Schon was gesagt Registriert

Danke für eure Antworten!
Mit dem Trennungsbeginn 1.1.2014 hätten wir also den Vorteil der günstigeren Steuerklasse, oder?
Die Steuerklasse muss ich doch dann erst ab der Scheidung ändern?
Ab wann müsste ich denn steuern nachbezahlen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2014 23:07
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Pappagallo,

wenn Ihr den Trennungszeitpunkt mit dem 1.1.2014 angebt, dann solltest Du umgehend in Steuerklasse I wechseln, um Nachzahlungen zu minimieren. Denn fuer Januar, Februar und bald Maerz hast Du demnach schon zu wenig "Abschlagszahlungen" an das Finanzamt geleistet.

Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 23:19
(@Brainstormer)

Wenn ihr den Trennungszeitpunkt einvernehmlich(!) auf den 01.01.2014 legt, könnt ihr dieses Jahr noch gemeinsam veranlagen und vom Ehegattensplitting profitieren.
Die Steuerklasse muss dann erst zum Anfang des nächsten Jahres (2015) gewechselt werden. Diese Entscheidung sollte allerdings wohl überlegt sein, denn die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Einkommenshöhe. Und dass sich das Trennungsjahr dadurch unnötig in die Länge zieht, hatte ich ja bereits erwähnt.

--
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2014 00:02
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der 1.1. ist ein denkbar schlechtes Datum. Denn dann besteht KEIN Anspruch mehr auf die Zusammenveranlagung.

Ich halte die Idee grundsätzlich für Unsinn:
1. Streitbasis wegen Zusammenveranlagung
2. Suggeriert es höheres Einkommen für die Berechnung des Unterhalts als tatsächlich da ist und
3.bleibt es schlicht Steuerhinterziehung auch wenn jeder meint, das kann man schon mal machen

Gruß LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2014 17:57
(@Brainstormer)

Moin,

Der 1.1. ist ein denkbar schlechtes Datum. Denn dann besteht KEIN Anspruch mehr auf die Zusammenveranlagung.

Das stimmt so nicht. Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung noch möglich.

--
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2014 18:32
(@Brainstormer)

...vorausgesetzt die Trennung begann nicht genau um 00.00 Uhr.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2014 18:51
(@psoidonuem)
Registriert

Nein, sie müssen wenigstens einen Tag zusammen gelebt haben. Außerdem ist SOFORT die Steuerklasse zu wechseln, wenn man dauerhaft getrennt lebt. Was auch vernünftig ist zwecks Unterhaltsberechnungen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2014 19:20




(@Brainstormer)

Nein, sie müssen wenigstens einen Tag zusammen gelebt haben.

Nagut, dann weiß ich für die nächste Scheidung bescheid.  🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2014 19:58
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Solange die hoeheren Abzuege in Steuerklasse I akut nicht zu weh tun ist das wohl das Mittel der Wahl. War das dann am Ende des Jahres "voreilig" gewesen kann man ja immer noch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung betreiben und eine evtl. Steuerrueckzahlung aufteilen.

Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2014 22:39
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Papa,

Du solltest halt zusehen, dass Du nicht das "Klassiker"-Verhalten vieler Betroffener verfällst. Und dieses lautet: Ich steck den Kopf in den Sand. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Scheidung sich immer weiter herauszögert. Nur noch mal zur Verdeutlichung: Mit jedem Jahr weiterer Ehe erhöht sich auch der Versorgungsausgleich, den Du an Dein DEF zu zahlen hast.

Weiterhin besteht die Gefahr, dass mit dem Next ein Zweitkinderwunsch umgesetzt wird. Dann bist Du rechtlich gesehen sogar Vater des Kindes. Also schau zu, dass ihr eine (möglichst) einvernehmliche Scheidung durchzieht. Hierzu können wir Dir auch noch Tipps geben (Stichwort Scheidungsfolgenvereinbarung). Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2014 23:06
(@thoralf)
Rege dabei Registriert

Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Scheidung sich immer weiter herauszögert. Nur noch mal zur Verdeutlichung: Mit jedem Jahr weiterer Ehe erhöht sich auch der Versorgungsausgleich, den Du an Dein DEF zu zahlen hast.

Hallo Ingo,
ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass die maßgebliche Zeit für den Versorgungsausgleich dann endet, wenn der Gegenseite der Scheidungsantrag per Gericht zugestellt wurde? Also unabhängig vom rechtskräftigen Vollzug der Scheidung. Das erschien mir auch logisch, denn was kann ein Antragssteller dafür, wenn ein Familiengericht Jahre braucht, um zu Potte zu kommen.
VG.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2014 06:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das ist auch so.
Aber nach meinem Verständnis wurde hier noch kein Antrag gestellt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2014 08:24