Guten Tag, alle miteinander !
Als erstes möchte ich euch allen meinen großen 'Dank aussprechen !!! Ihr habt mir in der Vergangenheit in rechtlichen Fragen sehr geholfen !!! Ohne euch wäre es nicht so gut gelaufen !
Jetzt habe ich eine weitere Frage und hoffe auf eure Mithilfe bei meinem Problem. Folgende Situation: Meine Ex-Frau hat mir letztens eine sms geschickt, mit der Bitte ich möge ihr meine letzten 12 Monatsabrechnungen sprich mein Einkommen der letzten 12 Monate zuschicken. Sie benötige diese, um neu berechnen zu können, was ich an sie zu zahlen habe, als Unterhalt für meine Tochter. Denn, so sagte sie, die Düsseldorfer Tabelle hätte sich seit August 2015 geändert.
Sicherlich bin ich nicht so naiv und werde ihr meine persönlichen Monatsabrechnungen schicken. Doch ich frage mich, ob sie recht hat und wenn, wie ist der Kindesunterhalt neu zu berechnen. Mittlerweile habe ich mich im Internet erkundigt und tatsächlich hat sich, wie es scheint die Düsseldorfer Tabelle geändert. Darf man dem Internet Glauben schenken ?
Sollte es so sein, wie ist dann die Formel, mit der ich den neuen Betrag des KG zu zahlen habe ? Ich könnte mir vorstellen, man zählt sein Einkommen der letzten 12 Monate zusammen und teilt die Summe durch 12. Der Durchschnittswert wird dann mit der Tabelle verglichen und man hat das neue KG ??? Oder gibt es da noch einen bestimmten Faktor ???
Sollte die neue Tabelle schon seit 08/15 Gültigkeit haben, muss ich meiner Ex-Frau dann die Differenz nachzahlen ??? Sprich für August, September, Oktober, November,....... ?
Wenn die neue Tabelle seit 08/15 Gültigkeit hat, rechnet man dann ein Jahr zurück und nimmt den Durchschnittsgehalt von 08/14 bis 08/15 oder gibt es da eine andere Vorgehensweise ???
Ich hoffe ihr könnt mir helfen und werde auf eure Netten Beiträge warten. Vielen Dank im Voraus
Hallo,
wenn die letzte Auskunft mehr als 2 Jahre her ist, hat sie den Anspruch auf die letzten 12 Gehaltsnachweise.
Die DDT hat sich geändert, das begründet aber keinen Auskunftsausspruch. Wenn du bspw. nach 3. Altersstufe und 2. Zeile zahlst, nimmst du einfach den neuen Zahlbetrag der neuen Zahlbetragstabelle und fertig.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
es ist weder so einfach wie Du willst noch überkomplziert. Wie hast Du denn bisher Unterhalt gezahlt?
Am besten ist es immer, wenn sich die Eltern noch selber einigen können. Da bisher kein Titel vorliegt könnt ihr euch im Prinzip auf vieles selber einigen.
Ansosten musst Du aller 2 Jahre Auskunft über Dein Einkommen abgeben, damit der Unterhalt ggf. neu berechnet werden kann.
Der Unterhaltsanspruch ändert sich mit der DDT, so ihr euch nicht auf etwas anderes geeinigt habt.
Grundlage für die Berechnung des Unterhalts sind die Leitlinien des OLG in dessen Bezirk das Kind lebt (findet man auch im Internet). Grob gesagt wird bei abhängig Beschäftigten das Nettoeinkommen zu Grunde gelegt (die letzten 12 Monate und der Steuerbescheid, da auch Steuerrückzahlungen einfliessen), davon abgezogen werden berufbedingte Aufwendungen (Wegentschädigung, ...) und Altersvorsorge.
Daraus ergibt sich eine Stufe der Düsseldorfer Tabelle (siehe Internet) und der aktuelle Unterhaltsbetrag, von dem das halbe Kindergeld abgezogen wird, dass dann den Zahlbetrag ergibt.
VG Susi
Bisher habe ich 309 Euro an meine Ex-Frau gezahlt. Bzw. zahle immer noch. Ich verdiene im Schnitt monatlich 1700-2000 Euro und bin deswegen bisher in die Stufe 3 gefallen, die mit 401 Euro abzüglich des KG angegeben ist. Bei der neuen DDT steht nun 414 Euro. Wenn das Internet recht hat.
Meine Befürchtung ist, dass ich meiner Exfrau die Differenz nachzahlen muss, weil die neue DDT seit August 2015 in Kraft getreten ist. Stimmt das ? Muss ich ihr die Monate nachzahlen ?
Hallo Papa 2005,
Bei der neuen DDT steht nun 414 Euro. Wenn das Internet recht hat.
Zur offiziellen Seite des OLG Düsseldorf geht's hier entlang - ich denke, die dort angegebene Information ist glaubwürdig genug 😉
Meine Befürchtung ist, dass ich meiner Exfrau die Differenz nachzahlen muss, weil die neue DDT seit August 2015 in Kraft getreten ist. Stimmt das ? Muss ich ihr die Monate nachzahlen ?
Das liegt vor allem daran, ob es einen Titel gibt oder nicht.
Wenn es, wie Susi vermutet, keinen Titel gibt, dann war die bisherige Unterhaltszahlung sozusagen eine freiwilllige Vereinbarung zwischen dir und deiner Ex, und sofern diese Vereinbarung sich nicht ausdrücklich auf die Düsseldorfer Tabelle beruft, dann habt ihr sozusagen nur "zufälligerweise" den gleichen Betrag festgesetzt wie die damals gültige Düsseldorfer Tabelle. In diesem Fall gilt: Wenn Madame mehr Geld will, muss sie selbst aktiv werden, und ein Anrecht auf einen Nachschlag gibt es dann auch erst ab dem Zeitpunkt, wo sie dich zur Neuberechnung aufgefordert hat.
Wenn es hingegen einen Titel gibt, dann ist dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein dynamischer Titel, wo der Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhaltes festgesetzt ist, und dann wäre es deine Aufgabe gewesen, den Zahlbetrag unaufgefordert an eben diese dynamisch geänderten Umstände anzupassen. In diesem Fall wäre die Nachforderung ab August berechtigt.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin.
Meine Überlegungen und Sortierungen:
Der Gesetzgeber hat bestimmt, daß
- Auskunft erst auf Verlangen zu erteilen, keine vorauseilende Bringeschuld ist.
- Anspruch all 2 Jahre besteht, sofern nicht dargelegt wird, daß sich das Einkommen inzwischen wesentlich erhöht haben könnte.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html
Davon zu Unterscheiden ist mE die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhaltes. Die DT und andere sind nur Empfehlungen für Gerichte, die für die gerichtliche Beurteilung des jeweilgen Einzelfall als Auslegungs- und Anwendungshilfen der gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden.
Nach 1612a BGB kann das Kind von dem Elternteil Bar-Unterhalt verlangen, bei dem es nicht überwiegend lebt.
Fordert das Kind - hier in Vertretung die Mutter - zur Zahlung auf oder weist auch nur auf die Pflicht hin, dann ist der Pflichtige spätestens mit Zugang dieser Nachricht 'im Verzug'. Inwieweit der Anspruch ohne Titel rückwirkend gilt, ist mir unbekannt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1612a.html
Also:
Wenn Auskunft weniger als 2 Jahre zurück liegen, sich Einkünfte nicht wesentlich veränderten, dann besteht kein Anspruch auf Auskunft. Dumm nur, daß die begehrende Seite das nur mit entsprechenden Auskünften glauben wird.
Mit Hinweis auf die veränderte Unterhalteshöhe ist man verpflichtet, den höheren Betrag zu zahlen ... oder Umstände anzuführen, die dem entgegen stehen, Leistungsunfähigkeit wegen Mangelfall oder Bedürftigkeit, evtl. vergleichsweise wesentlich höheres Einkommen der Mutter, Einkommen oder Vermögen des Kindes, weit über Standard liegender Natural-Unterhalt, sprich Umgang etc.
Die Erhöhungen des KU sind nicht die Welt und ich denke es macht wenig Sinn, dafür ein Faß aufzumachen, die Elternbeziehung zu vergiften, ein Klageverfahren oder die Pflicht zur Titulierung zu riskieren.
Erhöhten Betrag ab sofort zahlen und dem Kind (der Mutter) anbieten, die Rückstände in verträglichen Teilbeträgen auszugleichen.
W.
Vielen Dank für die Auskünfte.
Ich erinnere mich noch, vor 4 Jahren hat mich meine Anwältin aufgefordert einen Titel beim Jugendamt zu machen, was ich daraufhin auch getan habe. So ganz verstanden habe ich das damals nicht und heute auch nicht. Kann mir das jemand erklären bitte ?
Hm,
unterschreibst du immer auf Zuruf Dinge die dir vorgelegt werden? Bei Krediten, Arbetisverträgen, Mieverträgen etc. liest man die doch auch gut durch oder lässt sie sich erklären :puzz:
Also gut. Wenn du einen Titel unterschrieben hast, dann hast du dich verpflichtet, den dort angegebenen Unterhalt zu zahlen. Meist wird auf die Altersstufen und den Prozentsatz der DDT eingegangen. Dann musst du bei jeder Erhöhung der DDT selbständig den Zahlbetrag anpassen, ebenso, wenn das Kind in die nächste Altersstufe rutscht.
Mit diesem Titel hast du dich auch der Zwangsvollstreckung unterworfen, wenn du nicht mehr zahen solltest oder nicht den titulierten Betrag zahlst.
Such den Titel raus und schau mal ganz genau drauf, was da steht. Das tippst du dann hier anonymisiert ab und wir sagen dir, was du da tasächlich unterschrieben hast und was du derzeit zahlen musst
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Bisher habe ich 309 Euro an meine Ex-Frau gezahlt.
...
Bei der neuen DDT steht nun 414 Euro.
Hallo Papa2005,
bitte vergleiche nicht Äpfel mit Birnen.
Wo in der neuen Tabelle seit 1. August d.J. 414 Euro steht (oben, beim Bedarf)
stand bis Juli 2015 401 Euro in Spalte 2 (für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren)
in Zeile 3 (1901-2300 bereinigtes Netto und 2 Berechtigte).
Wo in der alten Tabelle bis Juli d.J. 309 Euro stand (unten, bei den Zahlbeträgen)
steht seit 1. August 2015 322 Euro in Spalte 2 (für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren)
in Zeile 3 (1901-2300 bereinigtes Netto und 2 Berechtigte).
Sieht nach einer Höherstufung wegen nur eines Berechtigten aus und so, als ob deine Anwältin dich vor 4 Jahren korrekt beraten hätte.
Wir reden also nicht über die Differenz zwischen 414 und 309 mal vier, sondern über 4 x 13 Euro bzw. 52 Euro Nachzahlung von AUG bis NOV 2015. Das sollte sogar von 1700 Euro netto machbar sein. Im November bekommen einige Arbeitnehmer noch Weihnachtsgeld, habe ich gehört ...
Falls dein Einkommen so ist, wie du es hier angibst, kannst du deiner geschiedenen Frau sehr entspannt Kopien deiner letzten 12 Gehaltsnachweise vorlegen und hast dann wieder Ruhe. Bis in 2 Jahren oder bis zur nächsten Änderung der Tabellensätze.
Alles kein Grund zur Panik, denke ich.
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)