Hallo, ich bin G. und habe seit Ende Juni eine Tochter (S.) mit J. Sie selbst hat einen Sohn (M.) der 13 Monate älter ist als S.
Wie ich nun weiss, war J. in der Vergangenheit schon wegen Suizid in der "geschlossenen" und es wurde auch bei Ihr die Borderline-Erkrankung festgestellt. Wer ein bisschen Ahnung hat, kennt die starken und schnellen Stimmungsschwankungen. Ich bin nicht mit J. zusammen. Ich habe die Vaterschaft zu S. anerkannt. Sorgerecht liegt allein bei J.
Dies als kleine Einleitung. Weiteres folgt!
Wie ihr wahrscheinlich schon erkannt habt, geht es auch zwischen J. und mir nicht stressfrei zu. Leider!
Ich weiss gar nicht wo ich anfangen soll, deswegen mach ich es einfach folgendermaßen... ich schreibe ab jetzt alle folgenden Ereignisse auf und ergänze gegebenenfalls mit Kommentaren aus der Vergangenheit.
Dies dient also eher als Tagebuch!
Moin papa2007,
erstmal herzlich willkommen auf vatersein.de.
Tipp zur Geschäftsordnung: Ein Online-Tagebuch kann eine feine Sache sein - es kommt aber auf die Form an. Insbesondere, wenn Du Deine Geschichte satzweise hier einstellst, werden viele User sie nach kurzer Zeit nicht mehr verfolgen. Mein Vorschlag: Schreib die bisherige Geschichte doch einfach mal als Word-Dokument und stelle sie dann "am Stück" hier ein; die Tagebuch-Form, bei Bedarf mit konkreten Fragestellungen, macht dann eher Sinn für die Fortsetzung.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Vielen Dank für den Tipp.
Gerne werde ich dem nachkommen. :thumbup:
hi papa
oder du nutzt <a href="" https://www.blogger.com/start?hl=de?utm_campaign=de&utm_source=de-ha-global-google&utm_medium=ha&utm_term=online%20tagebuch&gclid=CJKHwOKtxY4CFQVHXgodEAjR1g">sowas</a> ;" und fügst den link dazu bei deinen daten ein.
mfg
Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland in den Jahren seit der Wiedervereinigung lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, olg ffm vom 29.09.2006 (5 UF 171/06)