Re-servus!
Was meinst Du mit den Daten für den Versorgungsausgleich?
Der Gestzgeber schreibt vor, daß im Rahmen einer Scheidung von Eltern eine (Alters)Versorgungsausgleich stattfindet, es sei denn, dieser wurde z.B. im Rahmen einer Gütertrennung oder sonstigen beurkundeten Vereinbarung schriftlich ausgeschlossen.
Du benötigst daher die Daten von der Rentenkasse über den Verlauf Deiner Rentenversicherung, damit dann ermittelt werden kann, wer wieviel an den zukünftigen Ex-Gatten an Ausgleich zu zahlen hat.
Kann ich mit meinem Einkommen auf PKH hoffen in dem Fall?
Beim Antrag auf PKH kann vom Brutto-Einkommen abgezogen werden (zumindest habe ich das alles angegeben):
Beiträge zur KV,
Sonstige Beiträge zur privaten Altervorsorge,
Verluste aus Vermietung und Verpachtung,
möglicherweise Darlehenszinsen (Geschäts -bzw. Immobiliendarlehen auf jeden Fall!),
Einkommenssteuer,
Unterhaltszahlungen an Kids.
Beim Antragsformular für PKH ist eine umfangreiche Erklärung beigeheftet.
Grüße ausm Süden
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Außerdem sind die Kosten für eine Scheidung sicher nicht ganz ohne..
Egal! Als Geschiedener stehst Du in eigentlich allen Belangen -vor allem dem Unterhalt- besser da, denn als getrennt Lebender. Eine getrennt lebende Ex kann auch teuer sein.
Du machst das schon, scheinst ja nicht auf den Kopf gefallen zu sein.
:phantom:
@ Marco:
Dank Dir! Werd ich mal meine Anwältin intensiver befragen müssen...
@ hamburger jung
Ich geb mir Mühe. Zumal ich recht sachkundige Hilfe durch P habe :redhead:
Vati_73
Man steckt immer in der Sch...e, nur die Tiefe ändert sich!
Hallo 82Marco,
wie verhält es sich beim zu ermittelnden Versorgungsausgleich? Sind die Ausgleichs-Beträge JETZT zur Zahlung fällig oder erst später, wenn der Rentenfall eintritt?
Die derzeitigen Rentenmiteilungen der Deutschen Rentenversicherung Bund informieren doch über die voraussichtlichen Rentenanspüche im Renteneintrittsalter (und sind, wie alle wissen, Traumzahlen ohne realen Hintergrund). Vati_73 wird aufgrund seines jungen Alters, so er denn überhaupt seine Rente erlebt, wohl kaum das an Rentenbezügen erhalten, was die Mitteilungen des RV-Trägers derzeit glauben machen wollen.
Ist im Scheidungsfalle also der Versorgungsausgleich in bar (und in Traumhöhe) zu erbringen?
Danke schon mal im voraus für die Aufklärung!
LG P(üppi) 😉
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Hallo Vati_73,
Daß ich die Vaterschaft nicht anerkennen werde, ist klar, wozu auch
Denk bitte dran, das du anders als bei nichtverheiratetn Elern die Vaterschaft nicht anerkennen mußt, sondern die Vaterschaft aktiv verneinen mußt. Denn auf dem Papier wirst du erstmal rechtlicher Vater sein, da das Kind ehelich zur Welt kommt. Dagegen mußt du aktiv vorgehen.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
wie verhält es sich beim zu ermittelnden Versorgungsausgleich? Sind die Ausgleichs-Beträge JETZT zur Zahlung fällig oder erst später, wenn der Rentenfall eintritt?
Beim Versorgungsausgleich werden im Anschluss an das Urteil die dem Berechtigten zustehenden Beträge vom Rentenkonto des Pflichtigen auf das Rentenkonto des Berechtigten überwiesen,d.h. auch der Berechtigte wird mit diesem Problem
Die derzeitigen Rentenmiteilungen der Deutschen Rentenversicherung Bund informieren doch über die voraussichtlichen Rentenanspüche im Renteneintrittsalter (und sind, wie alle wissen, Traumzahlen ohne realen Hintergrund). Vati_73 wird aufgrund seines jungen Alters, so er denn überhaupt seine Rente erlebt, wohl kaum das an Rentenbezügen erhalten, was die Mitteilungen des RV-Trägers derzeit glauben machen wollen.
leben müssen.
Bei 7 Jahren Ehe dürfte das aber noch im Rahmen bleiben was vati abgeben muss..
Servus!
@HHJung, so das ist! 😉
Irgendwann kriegt das betroffene Elternteil noch eine Mitteilung von der Rentenkasse, daß der/diejenige soundsoviel Oyro an die Kasse "nachzahlen" müßte, um das "urspüngliche" Renten-Niveau wieder zu erreichen.
Ergänzend zu @midnightwish:
aktiv= amtlich/gerichtlich, auch wenn ES die Vaterschaft anerkennen sollte.
Grüße ausm Süden
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo,
ich würde mir überlegen die Scheidung jetzt noch schnell durchzuziehen. In 05/2007 oder spätestens 07/2007 kommt die
Unterhaltsrechtsreform. Eventuell bringt dir der Passus ´Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung´ einen Vorteil
in Sachen EU. Kann, muß aber nicht.
Gruß
Bart
Denk bitte dran, das du anders als bei nichtverheiratetn Elern die Vaterschaft nicht anerkennen mußt, sondern die Vaterschaft aktiv verneinen mußt. Denn auf dem Papier wirst du erstmal rechtlicher Vater sein, da das Kind ehelich zur Welt kommt. Dagegen mußt du aktiv vorgehen.
Dank Dir für die deutlichen Worte! Zum aktiven Verneinen muß ich doch erst mal Kenntnis davon erlangen, oder? Und das kann ich doch entweder nur in einem direkten Gespräch (Wie das abläuft, möchte ich mir ehrlich nicht ausmalen...) oder durch vollendete Tatsachen, was sicher hilfreicher und unabänderlich wäre. Oder sehe ich das falsch?
Man steckt immer in der Sch...e, nur die Tiefe ändert sich!
Hallo Vati,
Oder sehe ich das falsch?
Das siehst du völlig richtig.
Wenn ein Gespräch unter Erwachsenen möglich ist könnt ihr das sozusgen vorab regeln: Liebe ZEF, wie du weißt sehe ich an deinem Bauch das du wohl ein Kind erwartest. Das dieses Kind nicht von mir ist, das ist uns beiden auch klar, trotzdem wird dieses Kind ehelich geboren und ich bin rechtlich der VAter. Da das nicht richtig ist sollten wir einen ksotengünstigen Weg finden, dies richtig zu stellen. Wir, d.h. ich, ZEF und ES gehen gemeinsam zum JA und klären das. Ich gebe an, nicht der Vater zu sein, ES erkennt die Vaterschaft an und du stimmst dem zu. Dann wird das schriftlich fixiert und alle sind zufrieden (wie das formell festgehalten wird, das es auch Rechtsgültigkeit hat, wissen vielleicht andere)
Die zweite Möglichkeit, wenn ein Gespräch nicht möglich ist: Du mußt die Vaterschaft vor Gericht anfechten. Dazu hättest du theoretisch 2 Jahre Zeit, soltlest du dann aber sofort machen.
Am besten reicht dein RA Klage ein. Die muß begründet sein ,das du nicht der VAter des ehelich geborenen Kindes sein kannst... wegen keinem GV in der Empfangszeit und und und. Zudem gibst du den potentiellen Vater an. Das Gericht wird, wenn die anderen Beteiligten sich querstellen, ein Gutachten einholen, indem gelärt wird, ob du der Vater bist. Alles andere hat dich dann nicht mehr zu interessieren. (Das "Dumme" an diesem Verfahren, es ist das einzige Verfahren im Familienrecht in dem der Unterliegende die Zeche komplett zahlt.) Vorteil: Dann hast du es höchstrichterlich schriftlich und bist nicht mehr in der Pflicht für ein Kuckuckskind.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen