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KM arbeitet mit allen Mitteln

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(@schmusepapa)
Registriert

Hallo babbedeckel,

das ist ein ganz gewöhnlicher Standard-Text, zumindest nach meiner Erfahrung. Ich bekm so ein "Teil" mal, nachdem ich gegen einen Mahnbescheid / Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben hatte und die Gegenseite daraufhin klagte.

"Exchen" muss jetzt innerhalb von 2 Wochen antworten. Tut sie das, geht alles den gewohnten (Schneckenpost-)Gang deutscher Gerichte. So zumindest meine Erfahrung, zumal wenn bei euch der Richter gewechselt hat und noch einige "Altlasten" aufzuarbeiten sind.

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2008 22:31
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

...mal wieder ein Update:

Umgang der KM mit Töchterchen:
Läuft so lala....jedenfalls was die Reglmäßigkeit betrifft. Bspw. sollte ich Töcterchen am Oster-So abholen, meine EX war unpäßlich,
Ich stand vorm Eingang....EX hatte Tochter dann doch zu mir gebracht  :knockout:
Heute wollte Tochter zur Mama...Mama hebt nicht ab ...  :exclam:
Töchterchen hat aber imho keinerlei Auswirkungen mehr, der Trennung.
Sie wird auch (fast) nicht mehr von EX irgendwie versucht, gegen mich, aufzuhetzen ...  oder Töchterchen ignoriert es einfach.
Durchschnitt vom Umgang (Pi mal Daumen) ....alle 4 Wochen 1,5 Tage...
Ach ja, eins erzählte mir Töchterchen noch..."Mama hat gesagt, daß die Kinder vom LG nicht mehr zu ihm kommen dürfen, weil
daß die EX vom LG, verhindern würde ...".  Stimmt aber nicht, weil ich sie kenne...und meine EX kann die nicht leiden .... schon vor der Trennung...
ABER das Töchterchen erzählen .... pffff ....
Töchterchen glaubt übrigens auch nicht, daß es so ist....wollte aber nicht mit ihrer Mama diskutieren  :rofl2:

Umfeld ... EX-Schwiegereltern:
Heute hat mir der EX - Stief-Schwiegerpapa offenbart.... EX wird enterbt  :rofl2: :rofl2: :rofl2:
Neiiiiiiiin, nicht wegen mir, anscheinend, weil EXelchen meint, sie hätte irgendwelche Anrechte....z.B. Schwester wohnt bei EX- Schwigis in Miete, und sie müßte davon ein Anteil bekommen.  :rofl2: :rofl2: :rofl2: Man man man...wie blöd kann frau eigentlich sein  :knockout:
EX-Schwigi...meinte nur zu mir "babbedeckel ich kann dich verstehen ... " aha ....  😉

Nun mein "Krieg":
Habe nun das "Gegenbriefchen" von der EX-Ratte  bekommen.
Eingegangen beim AG Ende 02...Angekommen bei meinem RA ... diese Woche ... jetz habe ich ihn.
Werde ihn später reinstellen.
Natürlich wird mir Prozeßbetrug vorgeworfen, weil ich die "Nachtaktion" selber initiiert hätte....und EXelchen nur schaden wolle ... bla ....
Außerdem wird auf §36 EG ZPO hingewiesen....
Wie gesagt, ich stelle es mal das Ratten-Geblubbere hier rein .... später.....

Viele Grüße
babbedeckel


Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.03.2008 23:06
(@babbedeckel)
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Moin,

hier das Schreiben, der Gegenseite, bzgl. der Abänderungsklage.

.....
wird beantragt, die Klage abzuweisen, den Antrag auf Erlaß der einstweiIigen Anordnung zurückzuweisen;
der Beklagten unter Beiordnung des Unterzeichners Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Begründung:
Zutreffend ist, daß die Parteien miteinander verheiratet waren und zwischenzeitlich
geschieden wurden; über seinezeit streitige Unterhaltsansprüche der Beklagten
gegen den Kläger wurde am xxx.2007 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen
(AG XXX), dessen Abänderung der Kläger nunmehr klageweise
begehrt.
Zum Verhältnis der Parteien zueinander ist festzustellen, daß dieses nach wie vor
äußerst angespannt ist und das Verhalten des Klägers bislang den hierdurch bei
der Beklagten entstandenen Eindruck, dieser, wenn es nur irgendwie möglich ist,
Schaden zufügen zu wollen, immer wieder bestätigt.
Das letzte Ereignis insoweit ist eine Strafanzeige des Klägers gegen die Beklagte
und ihren Freund, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt; was den Kläger jedoch
nicht hindert, auf dieser Grundlage Venrvirkung von Unterhaltsansprüchen der
Beklagten zu behaupten.
In der Anlage wird überreicht die heutige Einlassung der Beklagten als Beschuldigte
in dem vom Kläger initiieren Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte; zwecks Meidung
von Wiederholung wird auf diese Erklärung hier inhaltlich Bezug genommen
und sich ergänzend zu Beweiszwecken für die geschilderten Tatsachen bezogen
auf Zeugnis des Herrn LG meiner EX.
Sollte der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag im vorliegenden Verfahren aufrecht
erhalten wollen, wird das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger um den Verdacht
des versuchten Prozeßbetruges zum Nachteil der Beklagten zu erweitern
sein.
An dieser Stelle sei auf einen anderen wissentlich unwahren Vortrag des Klägers
hingewiesen: Die Beklagte lebt nicht mit ihrem Freund zusammen; beide besitzen
und nutzen jeweils ihren eigenen Haushalt - ein Zusammenleben ist nicht gegeben.
Beweis: wie zuvor
Noch nie haben die Beklagte und ihr Freund eine gemeinsame Urlaubsreise unternommen,
auch verbringen sie nicht regelmäßig ihre Freizeit miteinander. Von einem
öffentlichen Auftreten wie ein Ehepaar kann überhaupt keine Rede sein.
Beweis: wie zuvor
Zur Einkommens- und Vermögenssituation der Parteien:
Der Kläger verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. xxx €, die Beklagte
aktuell von ca. yyy € (ie nach Überstundenanfall)
Das im gemeinsamen Eigentum je zur Hälfte stehende Anwesen der Parteien wird
vom Kläger bewohnt; insoweit ist die Vermögensauseinandersetzung der Parteien
noch nicht abgeschlossen. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übertragung
ihre hälftigen Miteigentumsanteils ohne jeden Ausgleich, übrigens auch vor diesem
Hintergrund ist die vorliegende Klage zu sehen'
Die Beklagte zahlt Kindesunterhalt i.H.v. 312,00 € monatlich an den Kläger; für ihre
Wohnung zahlt sie Miete i.H.v. 370,00 € monatlich; 300,00 € monatlich zahlt die Beklagte
an Darlehensverbindlichkeiten ab (150 € für Einrichtungsgegenstände ihrer
wohnung, 150 € für einen gebrauchten Pkw); 45,00 € hat die Beklagte an Prozeßkostenhilfe-
Raten aus dem scheidungs-/unterhaltsverfahren monatlich aufzubringen,
Telefon und Strom verursachen ca. 100 € Kosten monatlich und der Upterhalt
des Pkw noch durchschnittlich 70 €'
Danach verbleiben der Beklagten ca. 1OO € zum Bestreiten ihres gesamten restlichen
Lebensbedarfes ohne die Unterhaltszahlung des Klägers monatlich'
lhren eigenen Bedarf zu decken ist die Beklagte daher aufgrund der Folgen der
Ehescheidung nicht in der Lage.
Die Beklagte war während der Ehezeit in gleicher weise bei gleicher Entlohnung
berufstätig wie heute.
Die Ehezeitdauer der Parteien beläuft sich auf 14 Jahre.
Vorliegend zu berücksichtigten ist $ 36 EGZPO', die begehrte Anderung muß der
Beklagten unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar
sein, hier ist eine umfassende Abwägung aller Umstände erforderlich'
Vorliegend wurde unter Berücksichtigung - wie schon aus dem wortlaut bzw' Inhalt
der vor noch nicht einmal einem Jahr getroffenen Vereinbarung folgt - eine spezifizierte
bef ristete U nterhaltsregelung zwischen den Parteien getroffen'
Grundsätzlich ist davon auszugenen, daß dem Bestandsschutz ein größeres Gewicht
zukommt als der Anpassung an das neue Recht. Das gilt insbesondere dann
wenn - wie vorliegend - ein überschaubarer bereits befristeter Zeitraum Gegenstand
des Anpassungsbegehrens aufgrund Gesetzesänderung ist.
Jedenfalls immer ist bei der Zumutbarkeitsprüfung dem Betroffenen - hier der Beklagten
- ausreichend Zeit einzuräumen, um sich auf eine neue Situation einzustellen.
Schon unter diesem Gesichtspunkt ist das auf Gesetzesänderung gestützte Abänderungsbegehren
des Klägers mit Wirkung ab Zeitpunkt des Eintritts der Gesetzesänderung
unbegründet.
Weiter ist vorliegend zu berücksichtigten, daß die getroffene Regelung der Parteien
beruht auch auf dem Umstand, daß die Vermögensauseinandersetzung zum Zeilpunkt
des Vergleichsschlusses noch nicht erfolgt und gerade das ein Gesichtspunkt
für die erfolgte Befristungsregelung war. Genau hieran hat sich jedoch nichts geändert.
Solange und soweit der Kläger die Vermögensauseinandersetzung der Parleien als
Folge der Ehescheidung hintertreibt, hat die Beklagte aufgrund ihres Erwerbseinkommens
in Höhe eines Bruchteils desjenigen des Klägers keine hinreichende
Planungsgrundlage für die nächste Zukunft, wenn gleichzeitig eine Unterhaltszahlung
obsolet wird, die als Teil einer noch nicht abgeschlossenen
Gesamtauseinandersetzung der Parteien vereinbart wurde.
Der Kläger verfügt über ein mindestens dreimal so hohes Enverbseinkommen wie
dasjenige der Beklagten, bewohnt mit der gemeinsamen Tochter das im gemeinsamen
Eigentum der Parteien stehende Haus und erhält Barkindesunterhalt von der
Klägerin.
Die Aufhebung der hierauf fußenden seinerzeitigen getroffenen befristeten Unterhaltsregelung
zu Lasten der Beklagten jetzt allein aufgrund neuerlicher Gesetzeslage
- alle anderen Gründe sind wahrheitswidrig vom Kläger vorgeschoben - aufzuheben,
würde für die Beklagte eine unzumutbare Anderung bedeuten.
Anliegend überreicht werden noch die Unterlagen zum Prozeßkostenhilfegesuch;
sollten insoweit Ergänzungen für erforderlich erachtet werden, wird um einen entsprechenden
Hinweis gebeten.

Gruß
babbedeckel


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2008 11:48
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin babbedeckel,

weil ich das auswendig gerade nicht weiss: Hat Töchting zum Zeitpunkt dieses Vergleichs schon in Deinem Haushalt gelebt?

Davon ab: Dass die beiden Turteltäubchen unter einem Dach leben oder miteinander in Urlaub fahren, hätte nur Indizwirkung in Richtung einer verfestigten Beziehung; eine gegenteilige Behauptung beweist aber nicht automatisch das Gegenteil. Es gibt viele Möglichkeiten, eine Paarbeziehung zu gestalten; es gibt sogar (glückliche!) Ehepaare, die in zwei verschiedenen Wohnungen leben.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2008 12:55
(@babbedeckel)
Registriert

Hallo,

weil ich das auswendig gerade nicht weiss: Hat Töchting zum Zeitpunkt dieses Vergleichs schon in Deinem Haushalt gelebt?

JA ..  🙂  🙂  🙂

Davon ab: Dass die beiden Turteltäubchen unter einem Dach leben oder miteinander in Urlaub fahren, hätte nur Indizwirkung in Richtung einer verfestigten Beziehung; eine gegenteilige Behauptung beweist aber nicht automatisch das Gegenteil. Es gibt viele Möglichkeiten, eine Paarbeziehung zu gestalten; es gibt sogar (glückliche!) Ehepaare, die in zwei verschiedenen Wohnungen leben.

Ja, die Argumentation wundert mich auch ein bißchen. Die gegn. RAtte spielt aber, irgendwie auf "Planungssicherheit", und vemengt das Ganze mit den Vermögensverhältnissen, die noch nicht geklärt sind.

Mal abgesehen, die Vorwürfe, des Prozeßbetruges.  :gunman:
Leider habe ich die Aussage vom LG noch nicht vorliegen, die ja -offensichtlich- als Beweis herhalten soll.

Gruß
babbedeckel


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2008 13:12
(@babbedeckel)
Registriert

....und weiter geht´s ....
Eben gerade einen Schrieb/Vorladung von den Polizeipolizisten,im Briefkasten, mich ich am ...04.08,
als Beschuldigten zu vernehmen.

Wegen dem Ermittlungsverfahren Körperverletzung gem. §223 StGB.
bla bla.... z.N. EX.

Naja, war eigentlich klar  :exclam: ....

Gruß
babbedeckel


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2008 19:33
(@PhoeniX)

Moin

Welche Person sollst du denn wann und wie Körperverletzt haben?

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2008 19:58
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich gebe dir den dringlichen Rat, nicht zur Anhörung/Vernehmung zu gehen. Es besteht kein Zwang und keine Notwendigkeit!

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2008 20:21
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

@Martin ... die EX ...

@DT kann ich das der Polizei einfach so sagen/schreiben ?

Gruß
babbedeckel


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2008 20:28
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@DT kann ich das der Polizei einfach so sagen/schreiben ?

Viel einfacher: Du gehst schlicht nicht hin. Nur Staatsanwälte und Gerichte versenden rechtswirksame Ladungen.


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2008 20:41




(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

Viel einfacher: Du gehst schlicht nicht hin. Nur Staatsanwälte und Gerichte versenden rechtswirksame Ladungen.

Cool  🙂

Gruß
babbedeckel


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2008 20:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nur mal der Neugier halber,

@Deep, sollte man nicht die Gelegenheit nutzen, auch diesen Herrschaften den eigenen Standpunkt ruhig, sachlich, überlegen und vor allem wahrheitsgemäss zu schildern um Madam eine weitere Möglichkeit zu geben sich in Widersprüchen zu verheddern?

Wenn ich mich recht erinnere, babbedeckel, warst du doch schon bei den Förstern deines Reviers, damit wäre das doch ein Heimspiel.
Oder kommt die Einladung aus einem anderen Zelt?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2008 21:13
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

@beppo...doch die Förster sind aus demselben Zelt. 

EX hat eine Anzeige, auf meine Anzeige hin, gemacht. War doch klar ...
RAtte der EX versucht alles rumzudrehen.

Ein Fehler bei den Förstern  :rofl2: ...und schon ist´s passiert. Deeps Vorschlag scheint mir schon "sicherer"  :exclam:
Ich versuche mal "quer" zu telefonieren  😉

Das Positive an der ganzen Sache ist, am Freund kommt EXelchen nicht mehr vorbei.
Dann ist sie nachts plötzlich, mit ihrem Freund, unterwegs. Das Einzige Argument ... sie wohnen nicht zusammen.
Ich weiß nicht, ob die an die "Aussage" von Töchterchen denken, bei der SR - Verhandlung  😉
Damit sind locker 2,5 Jahre rum  🙂
Somit werde ich einfach, beim EU, argumentieren, das man das laufende Verfahren, wegen Körperverletzung, gar nicht braucht, um
eine Entscheidung, zu treffen.
Bei der evtl. Verhandlung, wegen Körperverletzung, wird es schlechter aussehen. Keine Zeugen. Dann die Aussage des LG,
die ich noch nicht vorliegen habe. Aber RAtte der Gegenseite schreibt ja....ich hätte das ganze initiiert....etc.

Also, ich habe sie quasi Nachts beim Spazierengehen, aufgefordert, daß EXelchen bißchen im Garten spazieren geht und LG, mit 2 Hunden, solange wartet.
Oder
EX, ist ja soooo besorgt, wegen Töchterchen, daß sie sie unbedingt mal sehen wollte. Und ich böser Papa habe EX dann gehauen, als ich sie auf dem Grundstück sah, und LG hat dann den Beschützer gemacht.

Gruß
babbedeckel


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2008 21:44
(@PhoeniX)

Moin

Jep. Jetzt kommen die Erinnerungen wieder....

Also ich würde auch nicht hingehen, aus dem einfachen Grund, das die Polizei das nicht eigenmächtig einstellt. Soll sich ruhig die Staatsanwaltschaft damit beschäftigen.

Also. Wenn mir jemand erzählt, er wäre nachts durch den Garten des Ex geschlichen um mal nach dem Kind zu sehen und wäre dann angegriffen worden....
Sorry ich würde das eher so sehen, das die EX im Familienrechtsstreit hat "Beweise" sammeln wollen und wer schon so durchtrieben ist, dem traut man alles zu. Und der LG ist m.E. nicht gerade der glaubwürdigste Zeuge, da er a) die KM schon in der "Beweissammlung" unterstützt hat  b) dem Betthasen nicht ans Bein pisst und c) sich eigenmächtig mit in den Familienstreit involviert.

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2008 22:22
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

vorhin kam eine Email, vom RA, zum Gegenlesen, rein. die stelle ich auch mal rein:

nehme ich zum Schriftsatz der Beklagten vom xx.02.2008 wie folgt Stellung:

Die Gründe, welche zum Wegfall eines Unterhaltsanspruchs der Beklagten führten, wurden in der Klageschrift bereits umfassend dargelegt.

Die Beklagte unterhält seit xx 2005 eine dauerhafte und feste Beziehung mit dem nunmehr benannten Zeugen LG.

B e w e i s: Wohnort des LG

Unerheblich ist hierbei, dass die Beklagte und deren Lebensgefährte weiterhin eigene Wohnungen unterhalten.

Die Beklagte und ihr Lebensgefährte treten in der Öffentlichkeit wie ein Ehepaar auf.

Freizeiten, Urlaube, Familienfeierlichkeiten etc. werden gemeinsam gestalten.

Im Fall weiteren Bestreitens behält sich der Kläger vor, Beweis anzubieten.

Auf die Folgen des falschen Sachvortrags der Beklagten soll nicht gesondert hingewiesen werden.

Dem Schriftsatz der Beklagten vom xx.02.2008 waren keine Anlagen beigefügt. Insoweit kann zu der von der Beklagten erwähnten Einlassung im derzeit anhängigen Ermittlungsverfahren vorerst keine Stellung genommen werden. Es wird beantragt, der Beklagten aufzugeben, eine Abschrift ihrer Einlassung dem Klägervertreter zur Verfügung zu stellen.

Bezüglich des Vorfalls vom xx  beantrage ich, die Ermittlungsakte der Polizeidirektion Blubber, Az:Bla beizuziehen.

Die Höhe der Einkünfte beider Parteien spielt im vorliegenden Verfahren, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle.

Bei Abschluss des Vergleichs vom xxx verfügte der Kläger über monatliche Nettoeinkünfte von xx €. Abzuziehen hiervon waren Krankenversicherungsbeiträge des Klägers von monatlich xx€, Krankenversicherungsbeiträge für die gemeinsame Tochter  in Höhe von xx €, Unterhaltsleistungen für die Tochter xxx sowie private Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von xx €.

Das dem Kläger angerechnete mietfreie Wohnen wurde durch die von dem Kläger getragenen monatlichen Darlehenszinsen für das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Wohnanwesen <wohnort> egalisiert.

Nicht berücksichtigt wurden hierbei die von dem Kläger getragenen Tilgungsleistungen für das gemeinsame Hausdarlehen. Annuitätenzahlungen werden von der Beklagten nicht geleistet.

Das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten war mit xx € festgestellt worden.

Abzüglich einer Berufsaufwendungspauschale von 5% sowie eines monatlichen Kindesunterhalts von 332 € errechnete sich ein bereinigtes Einkommen der Beklagten von xx €.

Ob oder welche Zahlungen die Beklagte für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen ihrer derzeitigen Wohnung, für die Anschaffung eines gebrauchten Pkw oder sonstige Anschaffungen trägt, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle.

Berufliche Nachteile hatte die Beklagte aufgrund der Ehe der Parteien nicht erlitten. Wie sie selbst vorträgt, war sie während der Ehezeit in gleicher Weise bei gleicher Entlohnung berufstätig.

Der Beklagten steht spätestens seit In-Kraft-Treten der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 kein Anspruch mehr zu, am Einkommen des Klägers zu partizipieren.

Die Beklagte ist in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch angemessene eigene Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen.

Der Beklagten obliegen keinerlei Verpflichtungen gegenüber einem zu betreuenden Kind, welche die Ausübung einer angemessenen vollschichtigen Erwerbstätigkeit behindern könnten.

Im Gegenteil trägt der Kläger die Erziehungslasten der gemeinsamen Tochter allein.

Der Kläger hatte sich in der mündlichen Verhandlung vom xx vor dem AG im Verfahren nicht verpflichtet, der Beklagten bis xxx.2014 Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Die Parteien hatten in diesem Vergleich vereinbart, dass der Kläger längstens bis xx.2014 zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei.

Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war die Unterhaltsreform im Detail noch nicht bekannt und insbesondere noch nicht in Kraft getreten.

Seit In-Kraft-Treten der Reform haben sich die rechtlichen Voraussetzungen erheblich verändert, sodass der Vergleich - ungeachtet des Verwirkungseinwands - nicht bestehen bleiben kann.
Die Parteien hatten sich Mitte des Jahres 2005 zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens getrennt. Die Beklagte hatte hinreichend Zeit, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen, was sie durch Aufnahme einer Beziehung zu dem Zeugen LG hinreichend bestätigt hatte.

Zutreffend ist, dass zwischen den Parteien bislang noch keine Einigung über die Auseinandersetzung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnanwesens erfolgte.

Die im Vergleich vom xxx 2007 vereinbarte längstmögliche Befristung zum xxx.2014 hatte mit der noch offenen Vermögensauseinandersetzung nichts, aber auch gar nichts, zu tun.

Die Beklagte war bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die bestehende Darlehensvaluta mit dem durch Gutachten ermittelten Verkehrswert des vorgenannten Anwesens gleichsteht.

Sofern die Verwertung des Anwesens überhaupt einen dem gutachterlichen Verkehrswert entsprechenden Erlös erbringen wird, was in Anbetracht der derzeitigen Immobiliensituation mehr als fraglich erscheint, wird nach Tilgung des bestehenden Darlehens keine Verteilungsmasse verbleiben.

Auch dies ist der Beklagten bekannt und wurde ihr wiederholt mitgeteilt.

Wenn die Beklagte die vorliegenden objektiven Werte ignoriert, können irreale Planungsvorstellungen der Beklagten dem Kläger nicht angelastet werden.

So, was meint ihr ... ?
Mir fällt eigentlich nix im Moment ein. Nur das ich eine Gehaltseinbuße von ca. 6000 Brutto(p.a.) hatte. Das könnte man ja noch verwursten.

Gruß
babbedeckel

***edit: Kleine Änderung auf Wunsch von babbedeckel


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2008 18:15
(@brille007)
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Moin babbedeckel.

ich find's gut, wie es ist. Die Gehaltseinbusse würde ich weglassen; die hat Dein RA schon unter

Die Höhe der Einkünfte beider Parteien spielt im vorliegenden Verfahren, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle.

verwurstet. Sie spielt auch keine Rolle, da Du ja eh mit dem Verwirkungstatbestand "neue Partnerschaft" sowie dem neuen Unterhaltsrecht und fehlenden ehebedingten Nachteilen argumentierst. Die Methode "viel hilft viel" funktioniert nicht immer; man kann auch ZU VIEL schreiben.

Ich denke mal, die beiden Turteltäubchen werden kochen; in diesem Schriftsatz sind ein paar subtile kleine Schweinereien versteckt. 😉

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2008 19:47
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

Ich denke mal, die beiden Turteltäubchen werden kochen; in diesem Schriftsatz sind ein paar subtile kleine Schweinereien versteckt. 😉

hehe ... die werden kochen ...  :mf:

Ja, @brille du hast recht...RA hat´s schon verwurstet.  🙂
...und brille, die "subtilen kleine Schweinereien" wird meine EX nicht verstehen  :rofl2:

So, ich gehe mal duschen, und koche mal zur Feier des Tages was Guuutes.  🙂

Gruß
babbedeckel


Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2008 20:24
(@beppo)
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Hi babbedeckel,

kleine Frage am Rande, auch wenn das nicht dein aktuelles Thema ist:

Habe ich das richtig verstanden, das du zur Zeit auch alleine tilgst?

Wenn ja, hat deine Ex ja natürlich keine Eile sich mit dir über das Haus zu unterhalten, denn du machst sie ja mit der Zeit reicher.

Kannst du nicht mit der Bank sprechen, die Tilgung auszusetzen oder zumindest zu senken?

Oder habe ich da ne abgelaufene Konserve geöffnet?

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2008 21:50
(@babbedeckel)
Registriert

Hi Beppo,

Habe ich das richtig verstanden, das du zur Zeit auch alleine tilgst?
Kannst du nicht mit der Bank sprechen, die Tilgung auszusetzen oder zumindest zu senken?

Ja ich tilge alleine...dafür wurde mir bei der EU-verhandlung Zins+Tilgung abgezogen.  :thumbup:
Wohnwertvorteil wurde mir dann natürlich draufgehauen.
Ja, ich könnte mit der Bank sprechen ... wollte ich aber die ganze Zeit nicht. EXelchen wäre sofort gekommen ...  😉
Habe übrigens schon den Zugewinnausgleich angestoßen ...
Als Grundlage haben "wir" EXelchens GA genommen.
Rate mal wer mehr A-Vermögen hatte  😉

Danach Versteigerung....Bank zieht mit ...sagt sie.

Gruß
babbedeckel


Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2008 22:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Habe auch nicht wirklich geglaubt, dass du dieses Feld noch nicht gepflügt hast.  🙂

War nur neugierig, wie du damit umgehst.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2008 22:24




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