Nun sag auch ich: Willkommen im Club ...
und "ausGesetzt! Ein Vater ohne Aufenthalt" (-bestimmungsrecht)
Dies ist kein Filmprojekt - auch kein Buchtitel sondern meine ganz
persönliche Geschichte.
Fortsetzung: Ganz bestimmt ...
Ausgesetzt | AusGESETZt | AUSgeSETZt | Aufenthalt | AufEntHalt | Bestimmung | BeStimmung
Die Schilderungen spiegeln nur einen kleinen Teil des tatsächlichen Falles
wieder. Aus Gründen der Anonymität wir von "Junior" und nicht realen
Namen gesprochen - sowie unbekanntem Wohn- bzw. Standort (z.B. Bundesland etc.)
Ich freue mich über jede Anmerkung, Hilfe oder auch kleinen Trost.
Er hilft, hier für eine gemeinsame Richtung weiter zu denken - insbesondere für
den Junior - und das sei hier auch ausdrücklich betont: Es geht um Ihn - und nicht
um mich oder Kindsmutter.
Die Rechte der Kinder dürfen nicht einseitig über Mütter (manchmal auch Väter)
definiert werden - sondern das Recht für den Junior steht im Vordergrund.
Ohne Manipulation, Vereinnahmung, Entfremdung etc. (vgl.PAS)
Ein "ausgesetzter" Papa ... (noch nicht "entsorgt" - aber ohne Aufenthalt)
********
ausGesetzt zum Ersten:
Über einen Beschluss des ansässigen Amtgericht (Familiengericht)
wurde trotz vorherigen, dreimonatigem praktiziertes Wechselmodell das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter übertragen.
Begründung: BGB 1671 Abs.2 und 1672 Abs.2 - Übersetzt: Kindeswohl und Kindeswille.
(Warum es dazu kam, füllt und wird noch Akten füllen - kurz: Beschwerde beim OLG ist
eingereicht - ein Ergebnis nicht abschätzbar trotzt Fakten, Akten, Tatbestände)
Fazit: Ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht ist es mir als Vater (45) untersagt,
noch nicht mal "mitzubestimmen", wo sich unser Junior ( 8 ) in Zukunft aufhalten
darf, soll oder wird.
Die Mitbestimmung über den Aufenthalt wird:
ausGesetzt!
Zeitraum: Unbefristet
ausGesetzt zum Zweiten:
Der Beschluss des Familiengerichtes veranlasst die Kindsmutter auch gleich das Umgangsrecht
für sich persönlich neu zu definieren: Aus dem aus ursprünglich achtjährigen gemeinsamen
zusammen leben - dann für drei Monate ein praktiziertes zweiwöchiges Wechselmodell - wird es
zu einem einseitigen Umgang mit "nur" Mutter "ohne" Vater definiert (Übrigens nicht nur bei
mir wurde der Umgang eingestellt, sondern auch bei meinen Eltern und Geschwistern (also Oma,
Opa, Onkel, Tante, Cousins etc.).
Begründung: Es ist zum Kindeswohl und des Kindeswille.
Ein "Beschluss" nach BGB wurde hierüber vom Familiengericht nicht gefasst, denn es wurde nur
ein einziger Beschluss gefasst: "Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht von Xx wird der
Kindesmutter übertragen" (sowie zwei Nachbeschlüsse über Verfahrenskosten und Streitwert)
Die Mutter boykottiert, manipuliert, entfremdet etc. Das "warum" würde auch hier den Rahmen
sprengen, Verfahrenspflegschaft und Jugendamt sind eingeschaltet. Strafrechtlich gesehen ist dies
kein "Straftatbestand" - es ist höchstens eine Androhung von Zwangsgeld möglich!
Fazit: Ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht ist es mir als Vater nicht mehr möglich, unseren Junior
z.B. einfach mal am Freitag von der Schule abzuholen um überhaupt einen Umgang mit ihm zu haben,
oder von 14 Tagen Osterferien 7 Tage Ferien beim mir als Vater verbringen zu lassen. Schon gar
nicht ohne die Zustimmung der Mutter. In diesem Falle würde ich als Vater eine Straftat verüben!
Das Umgangsrecht wird ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht:
ausGesetzt!
Zeitraum: nun seit 6 Wochen andauernd
ausGesetzt zum Dritten:
Ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Unterhalt wohl ebenfalls eindeutig definiert, auch für den
hier zuständigen Landkreis mit der Unterhaltsvorschusskasse. Hier wird mir bereits 3 Wochen
nach dem Beschluss des Familiengerichtes eine Bewilligung von Unterhaltsleistungen und eine
Zahlungsaufforderung nach § 7 Abs.2 UVG zugestellt, die den Unterhalt bis bereits 2011 (!!) definiert.
Begründung: Ich bin der Unterhaltsverpflichtung nicht bzw. nur unregelmäßig nachgekommen.
Nach § 7 kann ich Zahlungen an das Kind mit befreiender Wirkung NICHT mehr leisten.
Die Unterhaltsleistungen sind an das Land xx übergegangen.
Ein Einspruch über Anwalt ist gestellt. Eine Antwort bisher nicht vorliegend. Bis dahin heißt es in
dieser Form und Höhe bezahlen. Nicht weil ich nicht will oder kann, geschweige "nicht bzw. nur
unregelmäßig nachgekommen bin" - sondern "muß"!
Fazit: Ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht ist es mir als Vater nicht mehr möglich, über Unterhalts-
leistungen selbst zu bestimmen oder es zu regeln bzw. kann ich noch nicht mal direkt unserem Junior
direkt Unterhalt bezahlen, sondern bezahle für Junior über das Land (!) und nicht an ihn direkt!
Unterhaltszahlungen werden an das Land bezahlt und Zahlungen an das Kind werden:
ausGesetzt!
Zeitraum: "bis auf weiteres" bis 2011
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Papa von Junior ....
OSTERN 2008
Moin
Du machst an dem ABR zu viel fest.
Fazit: Ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht ist es mir als Vater (45) untersagt,
noch nicht mal "mitzubestimmen", wo sich unser Junior ( 8 ) in Zukunft aufhalten
darf, soll oder wird.
Richtig. Solange es deine Umgänge nicht berührt. Jedoch hindert der ABR-Entzug nicht daran, einen erneuten ABR-Antrag zu stellen, wenn die KM massiv in den Lebensmittelpunkt des Kindes eingreift.
Fazit: Ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht ist es mir als Vater nicht mehr möglich, unseren Junior
z.B. einfach mal am Freitag von der Schule abzuholen um überhaupt einen Umgang mit ihm zu haben,
oder von 14 Tagen Osterferien 7 Tage Ferien beim mir als Vater verbringen zu lassen. Schon gar
nicht ohne die Zustimmung der Mutter. In diesem Falle würde ich als Vater eine Straftat verüben!Das Umgangsrecht wird ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht:
Ausgesetzt!
Falsch. Auch eine Ferienregelung steht dir bzw. dem Kind zu. Das muß man nur beantragen und auch zugesprochen bekommen. Das Umgangsrecht bleibt vom ABR-Entzug unberührt.
Fazit: Ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht ist es mir als Vater nicht mehr möglich, über Unterhalts-
leistungen selbst zu bestimmen oder es zu regeln bzw. kann ich noch nicht mal direkt unserem Junior
direkt Unterhalt bezahlen, sondern bezahle für Junior über das Land (!) und nicht an ihn direkt!
Falsch. Sobald ein ET mehr Zeit für die Betreuung des Kindes aufwendet (51/49) ist vom anderen ET Unterhalt zu zahlen und dem Betreuungselternteil stehen die Kindergeldzahlungen zu Der Umgangselternteil hat zu zahlen und kann das Kindergeld laut DDT anrechnen.
Solltest du nicht zahlen können, mußt du eine Urteilsabänderungsklage einreichen, oder deinen Verdienst aufstocken (ggf durch einen Nebenjob)
Trotzdem hört sich deine Storry mistig an. Wäre interessant näheres zu erfahren. Aber es gibt anscheinend 2 wichtigere Baustellen.
Wie ist das Umgangsrecht genau geregelt? Gibt es einen Vergleich / Urteil / Beschluß oder nur eine Umgangsvereinbarung? Oder gar nichts schriftliches?
Wie sieht deine (finanzielle) Situation aus? Arbeitszeit / Lohn / Berufsbedingte Aufwendungen / Lebensversicherung / Unterhaltszahlungen an die EX bzw Kind (nur wenn es dir genehm ist)
Gruß
Martin
Moin Martin,
danke für das Re(h):
Antwort von Papa von Junior ...
Es geht hier nicht um das Ausdiskutieren des Einzelfalles
sondern um die grundlegenden Rechte eines Kindes auf eines
der Elternteile. Dazu stehe ich ...
Zitat 1:
Zum Hintergrund: KM greift natürlich "massiv" in den Lebensmittelpunkt ein
- Umzug, neue Wohnung etc. - (wenn auch nur 0,8 km Entfernt)
Schulweg nicht mehr per Fuß erreichbar etc.
Einen erneuten ABR-Antrag würde dem trotzdem nicht stattgegeben.
Die Fakten sind und waren bekannt.
Ergänzend: Mein Standort = bisheriger Wohnort von Junior, KD 0,8 km
weg - für Junior zu Fuß erreichbar - ist bekannt, aber nicht
berücksichtigt. Schulweg nun ca. 1,7 km (Stadt) und nicht mehr zu Fuß erreichbar
Recht eines erneuten ARB = nicht gleich recht bekommen ...
Zitat 2:
Die Zeit zwischen "beantragen" und "zugesprochen" bekommen ist
"relativ", innerhalb 14 Tagen vor Ostern, entscheidet kein Gericht - zumal
das Verfahren bereits OLG-anhängig ist - und ich mit nochmals 6-8 Wochen
rechnen muss. Wenn KD acht Tage vor Ostern sagt "ist nicht" dann ist
zunächst auch "ist nicht"!
Der Einsatz des Verfahrenspflegers brachte für Ostern gerade mal 2 Std.
als möglicher Umgang. Bis dito noch nicht passiert. Schaun wir mal ...
Auch hier gilt: Recht nicht gleich recht ...
Zitat 3:
Die Unterhaltszahlung wurde auf Grund des Boykotts der Mutter
herbeigeführt. Es geht nicht darum, dass ich nicht zahlen kann, sondern
muss. Durch (für mich eine Straftat (Kindesentzug, Umgangsrecht, etc,
vgl. Frankreich)) werde ich zur Zahlung an ein Bundesland verpflichtet.
Um das geht es hier ...
Ergänzung:
Hintergrund: Das Umgangsrecht war bisher als Wechselmodell geregelt und
ist nun wohl (?) gar nicht mehr geregelt (Beschluss AG). Es gibt bisher
nichts - sondern nur das was bisher bei Gericht gelaufen ist.
Persönliche Situation: Angestellter, Möglichkeit für Junior-Betreuung über
Home-Office z.B. Krankheit (!! Gericht bekannt), Arbeits-Zeit: 8 - 16.30 Uhr
Volltages-Regelung für Junior von morgens 7.30 Uhr (Start Schulweg - über
Hort (nach Schule inkl. Mittagessen) - über Hort-Aufenthalt bis 17 Uhr
(inkl. Hausaufgabenbetreuung / Spiel und Betreuung bis 17 Uhr)
Das sind IDEAL-Bedingungen.
In diesem Fall geht es nicht darum, ob ich bezahlen will/muss - sondern
um die Ignoranz dessen, dass ein Vater zu 100% das leisten kann, wozu
er zu 50 % (Gleichstellungsrecht) verpflichtet ist - aber nicht zugesprochen
bekommt !!! - Auf Junior bezogen: Alle Voraussetzungen eines wie bisher
50/50 Umgang sind da - aber Kindsmutter boykottiert auf = 0%
Papa von Junior …
Moin MiMax,
ich schliesse aus Deinem Posting (korrigiere mich, wenn ich falsch liege), dass Du mit der Mutter Eures Sohnes nicht verheiratet bist oder warst und von ihr auch keine Sorgeerklärung zu Deinen Gunsten unterzeichnet wurde. Sämtliche nachfolgenden Erläuterungen gehen von der Annahme aus, dass Du nicht mitsorgeberechtigt bist, da nirgends von Sorgerecht oder Ehe bzw. Scheidung die Rede ist.
In diesem Fall beklagst und beantragst Du Dinge, die weit ausserhalb der Realität liegen. Wie ideal Deine Betreuungs-Bedingungen (theoretisch) auch sein mögen und dass Deine Ex Dir schon mal ein Wechselmodell eingeräumt hat, ist in diesem Zusammenhang nachgerade unerheblich: Als Inhaberin des alleinigen Sorgerechts entscheidet sie diese Dinge alleine; Deine persönlichen Ansichten dazu spielen keine Rolle und werden auch niemanden interessieren. Ein ABR-Antrag muss unter diesen Voraussetzungen vorhersehbar in die Hose gehen, denn das Kindeswohl ist nicht in Gefahr. Und das ABR wurde dann auch nicht auf Deine Ex übertragen; sie hatte es vielmehr zu allen Zeiten allein und das Gericht hat das nur noch einmal bekräftigt.
Eine 50:50-Betreuung ist im deutschen Familienrecht gar nicht vorgesehen und daher auch nicht einklagbar. Wenn Deine Ex Dir diese (freiwillige) Regelung nicht oder nicht mehr zugesteht, ist das auch kein Boykott. Und eine Straftat in Form von Kindesentzug ist das alles auch nicht, sondern schlicht geltendes Recht. Den Lebensmittelpunkt Eures Sohnes darf sie ebenfalls ganz allein bestimmen; sie könnte samt Sohn auch ans andere Ende der Republik oder sogar ins Ausland umziehen, ohne gegen geltendes Recht zu verstossen. Jammern wird Dich nicht weiterbringen und auch keine Sondergesetze zu Deinen Gunsten auf Deinen Weg bringen. Befasse Dich mit der Realität, und die heisst: Du hast das Recht auf Kindesumgang und die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt. Aus die Maus.
Dein Umgangsrecht ist nur in der Sache definiert, aber nicht im Umfang; wenn Du Dich mit Deiner Ex darüber nicht einigen kannst, führt der Weg über ein deutsches Familiengericht, das vorhersehbar eine Regelung in der Grössenordnung "jedes zweite Wochenende von Fr bis So, zusätzlich niedrige kirchliche Feiertage und halbe Ferien" beschliessen wird. Deine Unterhaltspflicht bemisst sich nach Deinem Einkommen; nicht unbedingt nach dem aktuell gültigen, sondern mehr nach dem theoretisch erzielbaren. Und diese Kohle ist für Deinen Sohn; nicht für irgendein Bundesland.
Das alles mag Deinem persönlichen Rechtsempfinden widersprechen, aber es ist müssig, dieses zum Mittelpunkt des eigenen Denkens und Handelns zu machen, denn das bringt Dich so wenig voran wie Selbstmitleid. Du solltest dafür sorgen, mit Deiner Ex - und notfalls mit gerichtlicher Hilfe - eine vernünftige Umgangsregelung auf den Weg zu bringen und Deine regelmässigen Unterhaltszahlungen zu gewährleisten. Alles andere zeigt die Zeit.
Just my 2 cents
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Martin,
hier dann doch noch mal einige Dinge zur Richtigstellung:
Ich bin (noch) verheiratet mit der Kindesmutter - immerhin war/bin
ich das seit 10 Jahren - Scheidung läuft. Und wenn es der
Sache hier hilfreich ist - ein Ehevertrag regelt die wirtschaftlichen
Verhältnisse.
Selbstverständlich bin ich mitsorgeberechtigt - das Sorgerecht
einem Vater zu entziehen geht nicht ganz so einfach - auch nicht
in Deutschland.
Zwischen Inhaberin eines "alleinigen Aufenthaltbestimmungsrechtes"
und einem "alleinigen Sorgerecht" ist immer noch ein weiter
Unterschied - ich schreibe in meinen Postings auch nicht von
einem "entsorgten" Vater sondern von einem Vater ohne Auftenthalt-
bestimmungsrecht.
Eine 50/50 Regelung - da geb ich dir Recht - sieht das Familienrecht
zunächst nicht vor - deshalb wird es dringend Zeit, das für - und im
Sinne der Kinder - es auf den Weg zu bringen. Eine Gleichstellung der
Eltern wie es das Grundgesetz vorgibt steht im krassen Gegensatz zu
dem, wie im Familiengericht beschlossen wird (das ist nun wirklich
eine persönliche Ansicht).
Das Umgangsrecht wird, so wie Du richtig schreibst, wohl oder übel
über die Gerichte geregelt werden müssen, da eine dauerhafte Regelung
mit der KM nicht erziel bar ist - oder wenn nur vorgetäuscht (Beim
nächsten Mal ist er dann krank etc.)
Und trotz allem liegt für mich (ich drücke es mal vorsichtig aus) eine
"strafbare" Handlung vor. Wenn der Kindeswille (Eltern sind bisher
gleichberechtigt und für Junior auch gleich im Umgang) von der KM durch
Manipulation gebrochen wird - er danach in der Anhörung sich für die
KM ausspricht - dann kann man nicht einfach "wegschauen". Geistige
Manipulation ist für mich eine Misshandlung, das gegen den Willen des
Juniors praktiziert wird. Das ist offensichtlich - auch nach Meinung
beteiligter weiterer Personen (VP etc.), insbesondere dass hier die
Dinge seitens der KM über den Junior ausgetragen werden.
Akzeptieren und sagen "Aus die Maus" wäre einfach - dann wäre auch der
bereits vergangene Weg unsinnig gewesen. Es gilt für mich immer noch,
dem Junior seine Rechte offen zu halten und nicht weil des die KM will,
ihn hier zu beschneiden. Auch als Vater wäre es für mich ganz einfach,
nur zu "akzeptieren", netter Wochenend-Papa zu sein und zu bezahlen.
Weder Junior noch Papa haben aber dann ernsthaft etwas voneinander...
Papa von Junior
Moin MiMax,
wie ich eingangs schon schrieb, beruht mein Posting auf der Annahme, dass Du mit der Mutter Eures Kindes nicht verheiratet warst/bist und sie deshalb Inhaberin des alleinigen Sorgerechts ist. Du hast nichts Gegenteiliges geschrieben. Wenn Du Dich um einen Arbeitsplatz als Flugzeugkonstrukteur bewirbst, ist auch von Interesse, ob Du bislang nur ein engagierter Flugzeugmodellbauer bist oder eben doch diplomierter Luftfahrt-Ingenieur. Letzteres würdest Du bei einer Bewerbung kaum verschweigen oder als selbstverständlich voraussetzen. Und auch wir können Sachverhalte hier nur nach dem beurteilen, was Poster hier schreiben.
Es hätte also Sinn gemacht, Sachverhalte komplett und nicht nur bruchstückweise mitzuteilen. Auf der Basis der jetzt ergänzten Informationen sieht natürlich vieles anders aus als von mir beschrieben. Nichts desto trotz sind die aktuellen Gegebenheiten immer noch meilenweit von "strafbaren Handlungen" entfernt, auch wenn sie Deinem persönlichen Rechtsempfinden widersprechen.
Vielleicht solltest Du Dich hier im Forum also erst einmal über die Realitäten des deutschen Familienrechts belesen, bevor Du uns über selbiges zu belehren versuchst. Wir sind zwar keine Profis im Sinne von Anwälten oder Richtern - aber Du findest hier einen fast unendlichen Wissens- und Erfahrungspool über die tatsächliche Ausgestaltung deutschen Familienrechts, der so nur selten anzutreffen ist.
Eine 50/50 Regelung - da geb ich dir Recht - sieht das Familienrecht
zunächst nicht vor - deshalb wird es dringend Zeit, das für - und im
Sinne der Kinder - es auf den Weg zu bringen. Eine Gleichstellung der
Eltern wie es das Grundgesetz vorgibt steht im krassen Gegensatz zu
dem, wie im Familiengericht beschlossen wird
Diese Regelung war im deutschen Familienrecht noch nie vorgesehen, denn sie setzt eine Kommunikationsfähigkeit und Verantwortung zwischen getrennten Eltern voraus, die man nicht politisch beschliessen kann. Wenn Du der Ansicht bist, hier habe eine Änderung herbeigeführt zu werden: Lass Dich in die Bundesregierung wählen und werde Familienminister. Wenn Du Deine Gleichstellungstiraden vor einem deutschen Familiengericht vorträgst, wirst Du nur verständnisloses Kopfschütteln ernten: Dort wird nämlich keine Politik gemacht, sondern nur umgesetzt.
Just my 2 cents
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
