Liebe Leidensgenossen,
Ich möchte nochmal eine Idee aufgreifen, die ich schon mal an anderer Stelle kundgetan habe.
Ich würde gerne eine Liste zusammenstellen mit den schlimmsten Zumutungen und absurdesten Regeln im Familien-/Unterhalts-/Scheidungsrecht.
Ich stelle mir vor, dass jeder (der Lust hat) mal die Dinge aufführt die er am schlimmsten findet.
- Egal ob selbst betroffen oder nur gehört.
- Ob Mann oder Frau / Mutter oder Vater
- Unterhalt
- Umgangsrecht
- Sorgerecht/ABR
- Steuern
- etc.
Eben einfach alles was es so an Ungerechtigkeiten gibt.
Auch egal ob Gesetz, BVerfG/BGH-Urteil, OLG-Leitlinie oder einfach nur gängige Rechtspraxis.
Ich hätte diese Sachen gerne mal beieinander um das in Diskussionen parat zu haben oder auch nur um meine Wut oben zu halten ,falls die mal aus versehen nachlassen sollte. 😉
Ich wünsche mir auch dass hier nur aufgelistet und nicht diskutiert wird.
Auch Begründungen, warum man Dieses oder Jenes besonders schlimm findet, bitte lieber an anderer Stelle.
Falls es das schon gibt und ich es nur übersehen habe, bitte sagen.
Ich fang mal an, ohne Wichtung:
- Kosten des Umgangsrechts allein beim Umgangselternteil (BGH?)
- Zugewinnausgleich aber kein Zuverlustausgleich (Gesetz)
- Fiktives Einkommen beim Pflichtigen (nicht immer falsch)
- OLG-Leitlinien, weil Gerichte keine Gesetze erlassen dürfen
- Beweislast immer beim Unterhaltspflichtigen. Er muss beweisen, dass er keinen Job finden kann und dass der Berechtigte keinen finden will
- BU Erstattung des vollen Nettogehalts plus 300,-
- Gewaltschutzgesetz, der Verdächtige muss seine Unschuld beweisen.
- Unterhaltsleistung trotz Arbeitslosigkeit.
- Pfändung trotz Zahlung (Beweislast).
- Keine Rückforderung/Anrechnung von Vorschüssen, Leihgaben etc.
- Volle Unterhaltspflicht auch bei 49% zu 51% Aufenthaltaufteilung
- Existenzminum immer anders, je nach dem wer dafür aufkommen soll
- Lebenslanger EU, "Einmal Chefarztgattin immer Chefarztgattin"
- Überobligatorische Erwerbstätigkeit
- Umgangsrecht nicht vollstreckbar
- Unterhaltssenkung erst nach 2 Jahren verfestigter Partnerschaft beim Berechtigten
- Unterhaltssteigerung sofort bei neuem Partner des Pflichtigen
- EU trotz Betreuung der Kinder ohne KU
To be continued...
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Bitte korrigieren bzw löschen wenn ich mich irre!?
- Vaterschaftsanfechtung
Ein Vaterschaftstest kann nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen. Diese Zustimmung wird von den betroffenen Müttern oft verweigert.
Gerichtlich kann der zweifelnde Mann die Vaterschaft nur dann anfechten, wenn er deutliche Zweifel an seiner Vaterschaft beweisen kann - wobei ein heimlich eingeholtes Abstammungsgutachten nicht als Beweis anerkannt wird.
Diese Rechtslage führt zu der paradoxen Situation, dass Männer, die aufgrund heimlicher DNA-Tests definitiv wissen, nicht der Vater des Kindes zu sein, keine gesetzliche Möglichkeit haben, das feststellen zu lassen - und somit weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet bleiben.
Gruß, Stefan
Moin!
Was mir am übelsten aufstösst:
- Straffreiheit bei Umgangsboykott für die Boykotteuse
- richterliche Unabhängigkeit
Milan
Moin,
passt nicht ganz, aber:
- Jugendämter ohne effektive Reglementierungen und Kontrolle (Fall Gorgülü et. al.)
- Beiordnung von Kindern bei Aufenthalt der Mütter in Frauenhäusern inkl. Verweigerung eines Umgangs des KV
Gruß, Xe
Sicher auch ganz grundsätzlich der Anspruch dass "niemand" durch eine Scheidung schlechter gestellt werden darf, wenn das in der Praxis bedeutet, die Frau darf durch die Scheidung keine Nachteile erleiden. Alle Nachteile hat alleine der Mann und ggf. seine Familie zu tragen. (Rechtspraxis)
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Bitte korrigieren bzw löschen wenn ich mich irre!?
- Vaterschaftsanfechtung
Ein Vaterschaftstest kann nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen. Diese Zustimmung wird von den betroffenen Müttern oft verweigert.
Wird grad' dran gebastelt (>hier<).
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hi,
- Straffreiheit bei psych. Gewalt, gegenüber Kind(er)
- Priorität auf Kontinuität, und nicht gleichgewichtet zur Bindungstoleranz Erziehungsfähigkeit etc.
- Aberkennung von Lst.-Klasse III, dies entspricht nicht dem Kindeswohl
- kein Schuldprinzip, wenn sie/er mit einem anderen aus Ehe ausbricht, und trotzdem evtl. noch EU zu zahlen ist
- Befristung des EU(wenn schon EU), als Standard.
Gruß
babbedeckel
Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)
Moin,
ergänzend an babbedeckel:
Strafffreiheit (und Vertuschung mit Hilfe des JAs) bei körperlicher Gewalt gegenüber Kind(ern).
Zusätzlich die Unsicherheit im Umgang. Hier wurde schon bemängelt, dass OLGs Richtlinien erlassen, obwohl es ihnen eigentlich nicht zusteht, das kann ich verstehen. Aber verpflichtende Umgangsregelungen gibt es überhaupt nicht, es gibt keinerlei Richtlinien und das empfinde ich als Manko.
Väter, die sich nicht so gern um ihre Kinder kümmern mögen (aus welchen Gründen auch immer!) sollten eine Regelung erhalten, dass mindestens alle 14 Tage ein WE Durchschnitt und wichtig fürs Kind ist. Väter, die sich kümmern wollen, sollten auch die Möglichkeit zu mehr Umgang, bis hin zum Wechselmodell bekommen. Es kann doch nicht angehen, dass die leiblichen Kinder woanders wohnen, für sie regelmäßig KU gezahlt werden muss, aber der Kontakt nicht offiziell geregelt ist.
Ich sehe hier durchaus die Problematik, wenn ein ET z. B. durch Sucht nicht in der Lage ist, sich um das Kind zu kümmern. Aber ich sehe diese Problematik nicht im Vordergrund.
Außerdem würde ich eine Klausel aufsetzen, dass auf Schichtdienst beim Umgang Rücksicht zu nehmen ist (egal, welcher ET im Schichtdienst arbeitet) und dass bei Fremdbetreuung durch Tagesmutter oder KITA die Betreuungsmöglichkeiten des abwesenden ETs geprüft werden müssen, ob die vielleicht vorrangig sein könnten.
eskima
- Sorgerecht bei unehelichen Kindern
Bei nichtehelichen Kindern ist grundsätzlich nur die Mutter Inhaberin des Sorgerecht (§ 1626a Abs.2 BGB). Der Vater (d. h. die Person, welche die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat oder dessen Verwandtschaft mit dem Kind gerichtlich festgestellt wurde) hat kein Sorgerecht, es sei denn, dass die Mutter sich mit ihm verheiratet oder dass beide zusammen eine Sorgeerklärung abgeben. Gegen den Willen der Mutter besteht für den Vater eines nichtehelichen Kindes, das nach Juli 1998 geboren wurde, derzeit keine Möglichkeit das Sorgerecht (mit)zuerlangen. (Natürlich ist er aber trotzdem zum Unterhalt verpflichtet!)
Eine Ausnahmeregelung besteht derzeit nur für sogenannte "Altfälle", deren Eltern sich bereits vor der Kindschaftsrechtsreform - also vor Juli 1998 - getrennt hatten und somit eine Sorgeerklärung seinerzeit nicht öffentlich beurkunden lassen konnten (Art. 224 EGBGB).
Dem Vater steht lediglich in der Zeit, in der sich das Kind legal bei ihm im Rahmen des Besuchs- und Umgangsrechtes aufhält, die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu (§ 1687a i.V.m. § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). (Lt: Wiki)
Glücklicherweise geht es in einigen wenigen Fällen doch irgendwie *hüstel* 😉
Gruß, Stefan (mit unehelichen Kind)
Nachweislich falsche eidesstattliche Versicherungen (bis hin zum sexuellem Mißbrauch) haben kein Nachspiel.
Gruß
Andrea
Die 7 Todsünden der modernen Gesellschaft? Reichtum ohne Arbeit. Genuss ohne Gewissen. Wissen ohne Charakter. Geschäft ohne Moral. Wissenschaft ohne Menschlichkeit. Religion ohne Opfer. Politik ohne Prinzipien.
Dalai Lama

