Moin aus Wien,
weiß jemand aus dem Stehgreif, wie die Zuständigkeit bei Jugendämtern geregelt ist? Hintergrund ist, dass Kind nicht mehr in DE wohnt, sondern in AT, wobei die Gegenseite der Meinung ist, dass ein deutsches Jugendamt nach 3 x 10 Minuten in drei Jahren "zuständiger" sei als ein österreichisches, das seit drei Jahren begleitend tätig war.
Die gerichtliche Zuständigkeit haben wir dank 2201/2003 (Brüssl-IIa-Abkommen) ja halbwegs geklärt.
Mir geht es nur um die Grundlagen - sprich, ein paar Paragraphen, die ich dem Wahnwalt der Ex um die Ohren hauen kann, damit er Bettlektüre hat.
Danke, Xe
Moin
SGB VIII, dort ab §86. Die einzelnen §§ sind aufgesplittet je nach Alter und Aufgabengebiet. Minderjährige werden dort als Kinder (0-13J) bzw. Jugendliche (14-17J) bezeichnet.
Gruss oldie
Edit: Über allem steht freilich der §6 SGB VIII, welcher den Geltungsbereich der Jugendhilfe auf das Inland beschränkt.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.