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Wann muss man PKH leisten?

 
(@hanna)
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Hallo zusammen,

und wieder ist mir etwas nicht klar. Mein Freund ruft gerade ganz aufgeregt an und erzählt mir, dass das Gericht entschieden hat, dass er monatlich 75,--€ PKH für seine Frau leisten muss und zwar für den ersten Rechtszug. ( Was heißt das?) Ich weiß nur, dass sie eine gute Rente bekommt ( mit Nebenverdienst ca.1.700,-- € und ob das alles ist, bleibt noch dahin gestellt.) Ihm bleiben nach Abzug des KU jetzt noch knapp 1.420 ,--€. Er muss jeden Tag 200 Kilometer zur Arbeit hin und zurück fahren, das sind Benzinkosten die sich rechnen.
Ich frage mich, ist sowas möglich?
Könnte er denn auch PKH beantragen?
Wenn seine Frau selbst so gut verdient, muss sie dann nicht auch Unterhalt für die Kinder zahlen?
Ihr seht, ich steh im Wald und weiß so gut wie nichts. Bitte helft mir.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.06.2004 22:23
(@Melly)

Hallo Hanna,

man kann vom Mann Prozesskostenvorschuß verlangen, das aber nur, wenn man selbst nix verdient.
Wenn sie natürlich einen Antrag auf PKH gestellt hat, dann wird das Gericht erstmal den Mann prüfen.
Er könnte Widerspruch einlegen!
Sicherlich kann er auch PHK beantragen, er muß alles offen legen, Verdienst, Unterhalt und auch was die Wohnung etc kostet.
Er sollte mal seinen Anwalt befragen.
Gruß Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2004 22:32
(@tabsel)
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jo, war bei mir auch so, ich mußte die Prozesskosten meiner Ex tragen, für die Scheidung die sie initiierte... naja...

Die Prozesskosten sind sogenannter Unterhaltssonderbedarf und sind vom Unterhaltspflichtigen zu tragen...

Es gibt da Urteile, die besagen, wenn ein Abschlag auf den Zugewinnausgleich gezahlt wurde muß der Unterhaltspflichtige die Prozesskosten der U.Berechtigten nicht tragen.

Ebenso gibt es Urteile die besagen, wenn mehr als Quotenunterhalt bezahlt wird muß der U.Pflichtige keinen U.Sonderbedarf tragen...

Beides traf in meinem Fall zu, inklusive Schulden durch die Trennung, aber das interessierte die Richterin nicht, weitere Schulden sind mir zuzumuten, insbesondere bei meinem "Lebensstandard" *kicher* also durfte ich Ihre Prozesskosten auch noch tragen... *ggg*

Anmerkung:
Meine Empfehlung für den Fall das der U.Pflichtige die Prozesskosten der Scheidung komplett allein tragen muß: Die Prozesskosten so gering wie möglich halten, d.h. nach Möglichkeit aufgrund des eigenen Scheidungsantrags geschieden werden, in dem keine Folgesachen anhängig sind, also nix weiter beantragen als den eh standardmäßigen Versogungsausgleich... das wird dann insgesamt billiger. "Folgesachen" nach Möglichkeit nach der Scheidung privatrechtlich einklagen... da ist's dann kein Sonderbedarf mehr... (glaub ich... (?))

[Editiert am 2/6/2004 von TabSel]

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2004 22:52
(@hanna)
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Danke Melli,

für deine schnelle Antwort, das Problem wird zusehens größer und da er ja auch schon beim Anwalt ist und er es war der versäumt hat (zwei Monate die Selbsauskunft nicht weiter gegeben hat) die Unterlagen rechtzeitig weiter zu geben. weiß ich bald auch nicht mehr, was ich davon halten soll.
LG von einer total gefrusteten Hanna :-((

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.06.2004 22:53
(@Melly)

Hallo Hanna,
wenn es durch das Versäumnis des Anwalts zu einer Klage gekommen ist, kann man ihn dafür haftbar machen!
Dein Lg soll mal den Anwalt auf PKH ansprechen, kann sein, er hat dann keine große Lust mehr den Fall weiter zu behandeln, da er ja nicht dicke abrechnen kann.
Gruß Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2004 22:57
(@hanna)
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@ TabSel
dir auch danke für deine Antwort, ich komme nochmal später darauf zurück.

@Melli
ja er hat die Klage zu verantworten und ich kann bezeugen, dass mein Freund die Unterlagen rechtzeitig bei ihm abgegeben hat. Aber wie kann er ihn jetzt in die Pflicht nehmen?
Er hat auch telefonisch von seinem RA gesagt bekommen, dass er Einspruch gegen die Klage erheben wird. Das war vor Wochen und bis heute ist ihm darüber nichts schriftlich zugegangen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.06.2004 23:21
(@Melly)

Der Anwalt ist ja nicht sehr fix bei der Sache 😡
also bevor noch höhere Kosten auf euch zukommen, sollte man wirklich überlegen, ob man nicht einen anderen anwalt aufsucht, der das dann über PKH macht.
Die Kosten beim jetzigen Anwalt werden wohl anfallen, ob er wil oder nicht, da hier keine PKH beantragt wurde .
Bummelei beim Anwalt kann man nur dann in Schwung bringen, wenn man wirklich auch anruft und mal Druck macht.
Es kommt ja auch mal vor, daß der anwalt grad im Urlaub war und ein Berg von Briefen etc am Schreibtisch liegt, da muß man halt kurz mal anrufen und nachfragen.
So machen wir das, wenn wir wissen der anwalt war im Urlaub, er muß sich ja dann erstmal wieder durch die Berge von Akten graben.

Überlegt gut, was Ihr weiter macht!
Gruß Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2004 23:25
(@hanna)
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Jetzt weiß ich aber noch nicht, was heißt: Bis zum ersten Rechtszug? Und wie das mit dem KU aussieht, muss sie nicht auch zahlen, wenn sie Einkommen hat?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.06.2004 23:25
(@hanna)
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Uns ist nichts davon bekannt, dass er zu der Zeit im Urlaub war. Jetzt befindet er sich gerade darin und sein Kollege arbeitet sich ein. Der erzählt jetzt plötzlich wieder was ganz Neues zum Thema KU. Er meinte, mein Freund hätte seit Januar monatlich ca. 300,--€ zu viel gezahlt. So langsam zweifel ich an meinem Verstand. ;(

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.06.2004 23:32
(@hanna)
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jo, war bei mir auch so, ich mußte die Prozesskosten meiner Ex tragen, für die Scheidung die sie initiierte... naja...

Die Prozesskosten sind sogenannter Unterhaltssonderbedarf und sind vom Unterhaltspflichtigen zu tragen...

Es gibt da Urteile, die besagen, wenn ein Abschlag auf den Zugewinnausgleich gezahlt wurde muß der Unterhaltspflichtige die Prozesskosten der U.Berechtigten nicht tragen.

Ebenso gibt es Urteile die besagen, wenn mehr als Quotenunterhalt bezahlt wird muß der U.Pflichtige keinen U.Sonderbedarf tragen...

Beides traf in meinem Fall zu, inklusive Schulden durch die Trennung, aber das interessierte die Richterin nicht, weitere Schulden sind mir zuzumuten, insbesondere bei meinem "Lebensstandard" *kicher* also durfte ich Ihre Prozesskosten auch noch tragen... *ggg*

Anmerkung:
Meine Empfehlung für den Fall das der U.Pflichtige die Prozesskosten der Scheidung komplett allein tragen muß: Die Prozesskosten so gering wie möglich halten, d.h. nach Möglichkeit aufgrund des eigenen Scheidungsantrags geschieden werden, in dem keine Folgesachen anhängig sind, also nix weiter beantragen als den eh standardmäßigen Versogungsausgleich... das wird dann insgesamt billiger. "Folgesachen" nach Möglichkeit nach der Scheidung privatrechtlich einklagen... da ist's dann kein Sonderbedarf mehr... (glaub ich... (?))

[Editiert am 2/6/2004 von TabSel]

Sorry, wenn ich jetzt noch so viele Fragen habe, aber was bedeutet Quotenunterhalt? Scheidungsantrag hat seine Frau gestellt, er hat dem zugestimmt. Hat das irgendwas zu bedeuten hinsichtlich der Kosten?
Das alles ist für mich totales Neuland und da ich gerade selber in einer sehr unschönenen Trennungsgeschichte stecke und gerade dabei bin, einen guten, für mich neuen RA zu finden, kommt halt alles knüppeldick.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2004 00:10




(@tabsel)
Nicht wegzudenken Registriert

Quotenunterhalt ist Unterhalt nach Unterhaltsrecht... so hab ich das verstanden...

>>Scheidungsantrag hat seine Frau gestellt, er hat dem zugestimmt

Wenn in Ihrem Scheidungsantrag irgendwas (Folgesachen) beantragt ist außer Versorgungsausgleich, dann wäre es denke ich möglich, selbst nen Scheidungsantrag zu stellen ohne was zu beantragen. Üblicherweise wird aufgrund des letzten Scheidungsantrags geschieden... aber bitte: Anwalt konsultieren. ICH bin kein Anwalt... das alles sind Spielchen... Taktische Spielchen... ich bin kein Taktiker... das Spiel beherrsche ich nicht...

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2004 00:22
(@hanna)
Schon was gesagt Registriert

Danke für deine Antwort, TabSel, wir werden noch viel lernen denke ich, das hier ist erst der Anfang........ befürchte ich.

LG
Hanna

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2004 00:45
 mel
(@mel)

hi hanna,
PKH wird über ZPO geregelt.
bsp: Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 115 ZPO geregelt.

solltet ihr euch mal angucken.
mel

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2004 10:31
(@hanna)
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danke mel, werd versuchen da was zu finden. Google mich da mal durch. 🙂

LG
Hanna

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2004 13:29