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Umgangsverahren- Gerichtskosten soll ich allein tragen

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(@ein-vater)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Ich habe einen Antrag auf Umgang beim Amtsgericht über einen RA gestellt.

Nun kam der Beschluss. Er beinhaltet das Übliche: alle 14 Tage und Ferien. Soweit OK.
Der Beschluss beinhaltet aber auch, dass ich allein die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen tragen soll.

Dagegen habe ich ohne RA Beschwerde eingelegt. Das hat mir mein RA so geraten, damit mir keine weiteren Kosten entstehen.

Ich habe daraufhin vom OLG folgende Antwort erhalten:

"Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass das durch Schreiben vom xxx eingelegte Rechtsmittel, das sich nur gegen den Kostenausspruch wendet, ge. §20a Abs. 1 FGG unzulässig ist."

Ist es wirklich wahr, dass man nicht isoliert gegen die Kostenentscheidung Beschwerde einlegen kann?

Hat jemand eine Anregung?

Danke und Gruss,
Ein Vater

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.10.2009 23:28
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

also wenn man nach dem §20a Abs. 1 FGG googlet, scheint da was dran zu sein:

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Gegen die Auslagenentscheidung nach § 13a Abs. 2 findet jedoch die sofortige Beschwerde der Staatskasse, des Betroffenen, des Dritten oder der Körperschaft, deren Verwaltungsbehörde den Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gestellt hat, statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 Euro übersteigt.

Um welche Summe geht es denn?
Normalerweise sind Umgangssachen relativ billig.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2009 23:36
(@ein-vater)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

in dem Verfahren wurde auch ein Gutachten erstellt. Deshalb rechne ich so mit 8 bis 10 kTeuro.

Nach dem Paragraphen habe ich auch schon gegoogelt. Ich blicke das aber nicht so, mein RA konnte mir da auch keinen Tipp geben. Ich glaube, der hatte keine Lust mehr, sich damit zu beschäftigen.

Gruss,
Ein Vater

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2009 00:17
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Das halte ich für relativ ungewöhnlich. Normalerweise werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Du scheinst irgendetwas zu verschweigen.

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2009 00:24
(@ein-vater)
Schon was gesagt Registriert

Hallo comet,

das ist auch meine Info, das normalerweise die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

Deshalb frage ich ja hier, ob jemand eine Möglichkeit kennt, gegen diese Kostenentscheidung Widerspruch oder Beschwerde einzulegen oder ob das vom Verfahren nicht möglich ist.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2009 01:15
(@bronze)
Registriert

Moin,
spielt in Deine Sache ein Prozesskostenvorschuss rein? Ansonsten wäre es hilfreich den Wortlaut des Beschlusses nach Anonymisierung hier reinzustellen.
Gruß
Till.

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2009 08:11
(@krishna)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

ich nehme an, dass sich aus dem Beschluss ergibt, dass allein "der Vater" Anlass zum Verfahren gegeben hat und am Ende nichts wesentlich Anderes als die vorherige Regelung zu beschließen war?

Grüße

Krishna

Gruß

Krishna

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2009 12:10
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Krishna,
warum dann ein Gutachten?

Lieber TO, erhelle uns.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2009 12:15
(@krishna)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Beppo,

was gibts daran nicht zu verstehen? Wir wissen ja nicht, was bei "der Vater" vorher war, also ob überhaupt Umgang stattgefunden hat, und wenn ja, ob er vielleicht einfach nur mehr Umgang haben wollte... Vater stellt also entsprechenden Antrag, Mutter widerspricht aus diesen und jenen Gründen des Kindeswohls, Gericht weiß nicht was es tun soll und schon wird ein Gutachten beschlossen. Am Ende empfliehlt das Gutachten alles beim Alten zu lassen, weil der Vater nicht zutreffende Argumente für die Ausdehnung brachte, die absolut an den Haaren herbeigezogen waren. Oder so ähnlich...

Wäre doch nicht das erste Mal, dass außer Spesen nichts gewesen ist, oder? Und im Rahmen der Kostenentscheidung kann das Gericht dann natürlich auch einen Kostenschuldner allein bestimmen.

Grüße

Krishna

Gruß

Krishna

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2009 16:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja, es klang bei dir so, als wenn er offensichtlichen Blödsinn beantragt hätte und deswegen abgeprallt sei.

Aber sei es drum, warten wir ab was er sagt.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2009 17:39




(@ein-vater)
Schon was gesagt Registriert

Also der Ablauf war so:

Mutter verweigert Umgang mit allen möglichen Vorwürfen.
Ich möchte das nicht hier in allen Einzelheiten öffentlich ausbreiten.

Nach aus heutiger Sicht viel zu langem Geplänkel mit dem JA habe ich Antrag auf Umgang beim Gericht über RA gestellt.

Gericht beauftragt Gutachten. Gutachten empfiehlt "normalen" Umgang.
Gericht schliesst sich dem an und beschliesst Umgangsregelung und dass ich Gerichtskoten und Auslagen allein zu tragen habe.

Nur gegen diese Kostenentscheidung habe ich Beschwerde eingelegt.
Das OLG Hat geantwortet, dass diese Beschwerde unzulässig sei. Ich befinde mich in einer Zwickmühle:
Gegen den Beschluß als Ganzes kann ich keine Beschwerde einlegen, weil ich ja fast den Umgang bekommen habe, den ich beantragt habe. Und gegen die Kostenentscheidung allein kann ich aufgrund §20a Abs. 1 FGG keine Beschwerde einlegen.

Meine Frage hier ins Forum ist, ob das so richtig ist, oder ob vielleicht auch andere Regelungen gelten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.10.2009 09:34
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

ich würde vorschlagen, dass Du einfach mal den Beschluss in Gänze hier einstellst. Die meisten Richter sind nämlich so faul, dass sie den Umgang nicht in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Art und Weise regeln, so dass u.U. die Möglichkeit besteht, gegen den Beschluss im Ganzen vorzugehen. Dann würdest Du Dich auch aus dieser Zwickmühle befreien können.

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2009 09:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

was hat denn das BVerfG da vorgegeben?

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 22.10.2009 10:59
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

was hat denn das BVerfG da vorgegeben?

vorgegeben wurde natürlich nichts, lediglich Beschlüsse aufeghoben oder abgeändert, weil sie gewissen Kriterien nicht entsprachen, in anderen Threads hatte ich schon was dazu geschrieben, wie gesagt er soll mal zügig den Beschluss reinstellen, da die Beschwerdefrist lediglich einen Monat beträgt

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2009 11:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hast du dafür Beispiele oder kannst die Kriterien nennen?
Das würde mich interessieren!

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2009 11:06
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

nur ein Beispiel, Zitat aus 1 BvR 2911/07:

"Insbesondere hat der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; denn die angegriffenen Beschlüsse und sein eigentliches Rechtsschutzanliegen haben sich nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2007 erledigt. Abgesehen davon, dass das in diesem Beschluss dem Beschwerdeführer eingeräumte begleitete Umgangsrecht nicht in vollstreckungsfähiger Weise geregelt wurde, wurde es lediglich vorübergehend - „bis zum Vorliegen des Gutachtens“ – gewährt. Inzwischen liegt dieses vor, so dass die angegriffenen Beschlüsse wieder uneingeschränkt Geltung beanspruchen."

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2009 11:14
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

was ich aber meinem Richter mal unter die Nase gehalten habe ist:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2008 3 UF 307/07

Das Familiengericht darf sich nicht darauf beschränken, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu überlassen. Vielmehr obliegt es dem Familiengericht, selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder.

siehe http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1599.html

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2009 11:18
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Klingt schon mal gut!

Wenn du noch mehr davon hast...  🙂

Danke

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2009 11:18
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

ich denke, dass die meisten Umgangsbeschlüsse genau diesen Kriterien eben nicht entsprechen und deswegen im Ganzen angreifbar sind. Ich denke weitere Beispiele erübrigen sich deshalb. Wenn ein AG und einOLG damit nicht zurecht kommt, würde ich als Umgangsberechtigter die Beschwerde beim BVerfG einlegen.

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2009 11:22
(@ein-vater)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank fuer Eure Beitraege.

Der Beschluss ist sehr genau formuliert.
Es steht drin, jedes 2. Wochenende Sa x Uhr bis So y Uhr, in den Ferien von x bis y.
Die haben bestimmt Textbausteine dafuer.

Deshalb glaube ich nicht, dass es Sinn macht, den Beschluss als Ganzes anzugreifen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.10.2009 00:48




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