Servus Staengler,
Wo sind wir eigentlich?
Wegen Anwaltskosten:
BGB, allgemeines Schuldrecht (anwaltliche Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden)
Und wegen Unterlassung:
Auch BGB, Deliktsrecht, insb. §§ 823 i.V.m. 1004 BGB, wobei dort als Schutzgesetzverletzung noch KUG reinspielt
Vg Michi
Hallo, der Anwalt kann doch aber auch gleich zum Gericht, weil ich die Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe. Oder? Ich denke, er wird erst mal reagieren und versuchen mich unter Druck zu setzen.
Hallo,
du solltest einfach in Ruhe abwarten statt dir ständig einen Kopf zu machen, was die Gegenseite nun wohl tun könnte. Denn damit vergeudest du sehr viel Zeit und Nerven für nichts und wieder nichts. Warte ab was da nun kommt und informiere uns dann davon. Bis dahin: lebe, und verschwende nicht deine Resourcen für den Mist.
/elwu
Moin, meine Ex hat versucht über den Zugang eines ehemaligen Schulkameraden von mir (und ihr) meine Freundin über mich auszuhorchen und mich bei ihr schlecht zu machen. Als ich ihn fragte was das soll bekam ich zur Antwort er hätte das nie an meine Freundin geschrieben.
Ich weiß schon seit längerem dass die KM Leute aus meinem Bekanntenkreis über mich aushorcht. Meine sozialen Kontakte habe ich schon so weit eingeschränkt, dass ich inzwischen nur noch meinem besten Freund vertraue.
Wird es langsam Zeit ihr auch mal so eine Unterlassungsaufforderung zukommen zu lassen? Natürlich nicht gleich über den Anwalt.
Gruß Willi
Hi Willi
Wird es langsam Zeit ihr auch mal so eine Unterlassungsaufforderung zukommen zu lassen? Natürlich nicht gleich über den Anwalt.
Ich beantworte das mal mit elwu's Worten:
lebe, und verschwende nicht deine Resourcen für den Mist.
Gruss Wedi
Hallo Willi,
elwu, wedi, staengler u.a. haben Recht...
komm endlich wieder runter... so verständlich Deine Gedanken auch sein mögen...
Vg Michi
Okay ich werde mir Mühe geben, sorry.
:redhead:
Gruß Willi
Juhu, keine Sorge ich bin ganz ruhig, jetzt geht es weiter mit Unterhaltsklage. Hab gerade das Schreiben vom Anwalt bekommen.
😉
Gruß Willi
Dies zu erörtern ist nicht Aufgabe dieses Topic!
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
darf ich trotzdem antworten?
Hallo deep,
schon klar!
@willi:
machste evtl ne neuen Faden auf!
Und für die Zukunft:
Wie verhält man sich bei Themenwechsel richtig?
Vg Michi
So, die Antwort ist da:
Sehr geehrter.... Ihre Rechtsauffassung ist unrichtig. Es bedarf keiner vorherigen schriftlichen Aufforderung seitens des Inhabers des Rechts am eigenen Bild, um einen Anspruch auf Unterlassung und den Anspruch auf Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung durchsetzen zu können. Es bedarf nicht einmal irgend einer vorherigen Aufforderung. Sie haben die Rechte unseres Mandanten durch die Veröffentlichung verletzt. Das reicht.
nsere Mandantschaft hat einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung. Hierfür reicht die Rechtsverletzung durch Sie.
Wir geben Ihnen hiernach letztmalig Gelegenheit zur Außergerichtlichen Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Sollte die strafbewerte Unterlassungserklärung nicht bis zum 24.1. 12.00Uhr bei uns eingegangen sein, werden wir
1. den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Sie bei Gericht beantragen.
2. unserer Mandantschaft zur Strafanzeige gegen Sie wegen Verstoßes gegen §33 Kunsturhebergesetz raten. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §22,23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Was nun?
Willi
Hallo Willi,
tja, eine Antwort in diese Richtung war m.E. absehbar, deswegen haben @elwu und ich Dir ja recht deutlich zur Abgabe der UE in "entschärfter" Form geraten...
Nur damit beseitigst Du die bestehende Wiederholungsgefahr und das (aktuell noch bestehende) Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Rechtsverfolgung!
Die Angelegenheit ist kein Spaß!
Bevor Du antwortest (und das solltest Du!) würde ich noch ein paar fundierte Einschätzungen abwarten!
Vg Michi
Hallo,
ich habe eben einmal ein Handbuch zum vorläufigen Rechtsschutz zur Hand genommen.
Neben UE ist evtl. gleich eine Schutzschrift in Erwägung zu ziehen, d.h. Du schreibst vorsorglich ans zuständige Amtsgericht und beantragst dort vorsorglich, den möglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, hilfsweise nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Mich würde ineressieren, was die anderen davon halten?
VG Michi
PS: Die Drohung mit der Strafanzeige hat bei der gegebenen Tatsachenlage (interner Bereich; Kindsvater) m.E. schon fast nötigenden Charakter und das müsste man den Backpfeifen dieser Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft schon deutlichst hinreiben!
Willi, auch wenn Du einen kleinen Fehler gemacht hast, Du bist nicht schutzlos!
Die Angelegenheit ist kein Spaß!
Richtig!
Aber es handelt sich hier auch nicht um ein Delikt großen Ausmaßes.
Der meiner Ansicht nach typische Auftritt des gegnerischen Rechtsanwaltes lässt sofort wieder vermuten, dass mangelnde Substanz des Vorwurfes mit großen Reden ausgeglichen werden soll.
Ich würde nun
zur Abgabe der UE in "entschärfter" Form
tendieren an Willis Stelle.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
tja, eine Antwort in diese Richtung war m.E. absehbar, deswegen haben @elwu und ich Dir ja recht deutlich zur Abgabe der UE in "entschärfter" Form geraten...
Natürlich war das absehbar, oder sollte der Anwalt schreiben:
Ne, iss klar lieber Willi, du hast ja so Recht, tschuldige, das wir dich belästigt haben :question:
Ich würde ihm klipp und klar zurückschreiben, wie er auf eine ''Veröffentlichung'' kommt, denn die Bilder waren ''beweisbar'' nicht veröffentlicht.
Auch auf die Gefahr hin, das ich hier jetzt Ärger bekomme. :undwech1:
Gruss Wedi
Hallo Willi,
Du musst jetzt schnellstens eine Entscheidung treffen. Der Versuch mit dem Anschreiben
hat - wie von einigen hier schon vermutet - die Anwälte nicht sonderlich beeindruckt.
Es gibt zwei Wege:
1. Du unterzeichnest die UE unmodifiziert! und unterwirfst Dich. Nur so kannst Du sicher
sein, die Klage zu verhindern. Zahlst die Anwaltsgebühren und gut ist. Ich kann in der UE keine
Schadensersatzforderungen erkennen, die für die Vergangenheit gelten.
2. Du suchst einen Anwalt auf. Erstberatungsgespräch bis etwa 200 € + Auslagen.
Läßt Dich hinsichtlich der UE und der zu erwartenden Klage beraten, d.h. Du musst
noch morgen zum Anwalt! Du siehst, es wird eng.
Problem bei der ganzen Geschichte ist, dass die Gegenseite im Recht ist. Alles was
Du tust, macht u.U. die Sache teurer. Einziges positives Gegenargument für Dich ist
der eingeschränkte Zugang zu den Bildern. Ob Du damit durchkommst und wie ein
Gericht das werten wird, ist schwer abzuschätzen. Du trägst auf jeden Fall das Risiko,
dass es deutlich teurer wird.
Ich würde, um mich abzusichern, nochmal 200 € in die Hand nehmen und einen Anwalt
aufsuchen.
LG,
Mux
@mux hat das insgesamt sehr schön auf den Punkt gebracht!
Auch wenn das alles Rache der KM ist; formal gesehen ist die Gegenseite (höchstwahrscheinlich) im Recht!
Knackpunkt ist das öffentliche zur Schau stellen! Hat nicht irgend jemand einen Kommentar zum KUG?
Und @Willi: Wie viele Personen (Freunde) hatten denn Zugriff auf die Bilder?
VG Michi