BFH 28.7.2005, III R 30/03
Kosten einer künstlichen Befruchtung bei einer unverheirateten Frau stellen keine außergewöhnliche Belastung dar
Unverheiratete, empfängnisunfähige Frauen können die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die Frauen in einer festen Partnerschaft leben.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin lebt mit ihrem Partner seit 1997 in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Wegen eines Eileiterverschlusses kann die Klägerin auf natürlichem Weg keine Kinder empfangen. Mit der Zustimmung der Ethikkommission der Ärztekammer begann sie im Jahr 1999 eine Sterilitätsbehandlung durch In-vitro-Fertilisation. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab.
Die Klägerin machte die für die Behandlung entstandenen Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen jedoch nicht zum Abzug zu. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Aufwendungen für die Sterilitätsbehandlung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Nach § 33 Abs.1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Grundsätzlich können unter den Begriff der außergewöhnlichen Belastung auch die Kosten für die Heilbehandlungsmaßnahmen einer Krankheit fallen. Im Streitfall leidet die Klägerin unter einem Eileiterverschluss, der die Befruchtung einer Eizelle verhindert. Dies stellt einen körperlichen Defekt dar, der bei Frauen, die ein Kind bekommen möchten, als Krankheit anzusehen ist. Es ist allerdings ausschließlich bei verheirateten Frauen gerechtfertigt, die von den Krankenkassen nicht erstatteten Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Gemäß Art. 6 Abs.1 GG steht die Ehe und die in gemeinsamer Verantwortung getroffene Entscheidung des Ehepaares für gemeinsame Kinder unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Aus der Verfassung lässt sich aber nicht ableiten, dass Aufwendungen, die nichtehelichen Lebensgemeinschaften für künstliche Befruchtungen entstehen, ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden müssen. Hierbei ist auch die in der Gesellschaft vorherrschende Auffassung zu berücksichtigen, dass das Wohl des Kindes in einer Ehe eher gewährleistet ist als in einer festen Partnerschaft.
Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.10.2005, Quelle: BFH PM Nr.35 vom 19.10.2005
(sy - 19.10.2005 11:54:16)
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Es ist allerdings ausschließlich bei verheirateten Frauen gerechtfertigt, die von den Krankenkassen nicht erstatteten Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Diese Entscheigung ist in sich absolut logisch, denn nur bei verheirateten Frauen, ergibt sich im Falle der Trennung der größt mögliche Kosten-/ Nutzen-Effekt im Sinne einer staatlichen Entlastung bei gleichzeitiger Belastung des Unterhaltsschuldners! 😎
Uli