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Jugendamt Aktenaufbewahrungsfristen

 
(@tine79)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebes Forum,

ich habe eine Frage zu den üblichen Aktenaufbewahrungsfristen bei den Jugendämtern aus folgendem Grund:

Mein LG hat sich entschieden, das Umgangsrecht für sich und Sohni bei Gericht einzuklagen. Im Vorfeld sind bereits Gespräche sowohl bei einer Beratungsstelle als auch dem JA geführt worden.

Nun möchte der Anwalt wissen, wie viele Termine beim JA gelaufen sind und wann die stattgefunden haben. Um eine offizielle Aussage treffen zu können, rief mein LG nun beim JA an, um Akteneinsicht zu erhalten. Dort wurde ihm gesagt, dass die Akten nach 3 Monaten vernichtet werden, wenn in diesem Zeitraum keine Kontakte zum JA bestanden. Die Kontakte bestanden tatsächlich nicht, weil der Umgang für 2 Monate einigermaßen lief.

Ist dies eine übliche Vorgehensweise des Amtes?

Des Weiteren erklärte ihm die Bearbeiterin am Telefon, dass sie jetzt die zuständige Sachbearbeiterin für seinen Fall sei und auch vor Gericht die Zuarbeit leisten werde. Sie ist aber die dritte SB innerhalb eines Jahres und hat ihren Dienst 1 Woche nach dem letzten JA-Gespräch begonnen. Wie will sie denn aber Ausasgen vor Gericht treffen, ohne die Akten ihrer beiden Vorgängerinnen??

Wär schön, wenn mir/uns da jemand ne Info geben könnte.

Verwirrte Grüße, Tine

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2010 11:44
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hilft dir das weiter?

2. Aufbewahrungsfristen

Für die Akten des Jugendamtes werden folgende Aufbewahrungsfristen empfohlen:

2.1 Akten über Adoptionsverfahren: 60 Jahre

2.2 Akten über Vormundschaften und Pflegschaften. für minderjährige Kinder: 30 Jahre

2.3 Urkunden, die vom Jugendamt nach § 59 SGB VIII erstellt worden sind: 30 Jahre

2.4 Akten über Beistandschaften: 10 Jahre

2.5 Akten über Leistungen nach dem UVG: 10 Jahre

2.6 Akten über Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII und über die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII: 10 Jahre

2.7 Akten über die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII): 10 Jahre

2.8 Akten über Jugendgerichtshilfe: 5 Jahre
jedoch mindestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der betroffenen Person

2.9 Sonstige haushaltsrelevante Akten des Jugendamtes, die der Rechnungsprüfung unterliegen: 6 Jahre

2.10 Alle übrigen Akten der Jugendämter: 3 Jahre

gefunden bei

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2010 11:54
(@tine79)
Schon was gesagt Registriert

Ich danke Dir wie verrückt, midnightwish, das ist ja erstmal ein Anhaltspunkt.

Die Auflistung hatte ich im www auch gefunden, das aber erstmal nicht beachtet, da es hier um Bayern ging.

Wir wohnen in Leipzig, aber eigentlich dürften die Aufbewahrungsfristen sich ja länderabhängig nicht so riesig unterscheiden, oder?

Hat schon mal irgendjemand persönlich Erfahrung damit gemacht?

LG Tine

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2010 12:32
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich denke das es da zwischen den Bundesländern nicht so enorme Unterschiede geben dürfte

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2010 12:57
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Tine,

Erfahrungen habe ich zwar keine damit gemacht, aber es liegt eigentlich auf der Hand, dass es nicht sein kann, wenn Akten nach 3 Monaten vernichtet sind.

Das klingt mehr nach Schlamoerei und "ich habe keinen Bock zum suchen" als nach einer ordentlichen Behördenführung.

Ich würde da weiter bohren...

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2010 14:10
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aber mal ganz ehrlich, wozu soll das gut sein?

Schreibt doch einfach:

"Es fanden zwischen dem x. und y. 12. JA-Termine statt"

Wenn dann das JA sagt, "Es waren aber nur 11!"
Könnt ihr immer noch sagen, "Also nach meinen Unterlagen waren es 12 Termine, vielleicht sind ihre Akten ja unvollständig."

Wenn ihr dann noch schriftlich habt, dass die Akten vernichtet sind, ist das ein netter Zusatzeffekt aber ohne große Bedeutung.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2010 15:30
(@tine79)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Hinweise, es wird wohl tatsächlich für den Eilantrag erstmal darauf hinauslaufen, dass es so gemacht wird, wie Beppo das meint. Ich werd aber trotzdem, aus reiner Neugier, mal bei der Abteilungsleiterin des ASD hier anfragen, wie da so die Richtlinien der Stadt Leipzig und in Sachsen sind. Betrifft ja vielleicht auch noch andere hier. Ich würde dann berichten, wenn gewünscht...

Nichtsdestrotrotz frage ich mich, wie die SB dann Aussagen vor Gericht treffen will. Oder kann dann vor dem Verhandlungstermin nochmal ein Gespräch beim JA "angeordnet" werden? Aber wer sollte das dann tun?

LG Tine

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2010 23:00