Hallo,
wo kann ich nachlesen wie hoch die Freibeträge (Haushaltsvorstand und Erwerbstätigenfreibetrag) für Verfahrenskostenhilfe ist.
Sophie
Hi AnnaSophie,
Aktuell im Bundesgesetzblatt Teil I von 2010 Seite 795 🙂
Für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 gelten folgende Abzugsbeträge:
Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende: 395,-- EUR
Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist: 180,-- EUR
Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird: 276,-- EUR
Gruss von der Insel
Ich hatte letzte Woche in der Berechnung vom Gericht 182€ und 400€ stehen. Regelsätze gültig ab 30.03.2011.
Gruß Willi
Willi hat Recht!
Die neuen Sätze gelten ab dem 30.03.2011.
Jetzt frage ich mich, ob ich die bei mir auch geltend machen kann?
Bei mir wurde ja noch mit den Sätzen von 2010 gerechnet.
Wirksam wird die Berechnung aber erst zum 01.06.
Hängt das nun am Datum vom Bescheid?
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hi Michael, Ich hatte im ersten Urteil vom 4.4.11 auch noch die alten Beträge stehen. Nach der Beschwerde sind jetzt die neuen Zahlen aufgetaucht. Meiner Meinung nach müsste aber doch die Erhöhung mit der Änderung des ALG-2 Satzes gültig sein? Und die gibt es glaube ich rückwirkend. Oder?
Gruß Willi
Hi,
sorry. In der Tat hat es zum 30.03. zum ersten Mal ausserhalb des Jahreszyklus eine Neufestsetzung der Beträge gegeben.
Die Grundlage für die Berechnung der PKH/VKH findet sich in § 115 ZPO: http://dejure.org/gesetze/ZPO/115.html
Die Vorschrift verweist auf SGB XII, d.h. jedes Mal wenn sich dort etwas ändert, ändern sich auch die Abzugsbeträge für PKH/VKH. Weil das nicht ganz trivial abzulesen ist, muss das BMJ die Zahlen nach jeder Änderung gesondert bekanntgeben (unter dem Link finden sich auch die Zahlen der aktuellen Bekanntmachung).
Auch Staenglers Frage findet sich direkt im Gesetzestext:
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten.
wobei eine Abänderung der Bewilligung natürlich wieder wie eine neue Bewilligung zählt.
Edit: wenn wir schon beim § 115 sind, möchte ich noch auf eine Feinheit hinweisen, die anders gehandhabt wird als im Unterhaltsrecht:
- für Kinder, für die Unterhalt gezahlt wird, kann der Zahlbetrag abgezogen werden
- für Kinder, die gleichzeitig auch betreut werden, können nur die Beträge nach § 115 I Nr. 2b ZPO abgesetzt werden.
Gruss von der Insel
Hallo,
danke an alle. Dann kann ich davon ausgehen, dass ich für mein Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe bekomme. Das ist schon mal positiv.
Mal sehen, ob ich auch einen Anwalt genehmigt bekomme, weil das ja normalerweise in einfachen Umgangssachen nicht Standard sein soll.
Ach so, weiss jemand wie ich meine Kilometer zur Arbeit per Auto ansetzen kann?
10 km einfache Strecke x 2 x 0,30 € X 20 Arbeitstage??
Sophie
