BGH: Betreuungsunte...
 
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BGH: Betreuungsunterhalt bei Schulkind

 
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
Was hat der BGH jetzt eigentlich neues festgestellt????verstehe ich nicht sorry mit Verweis zurück an das zuständige Gericht ????und weiter geht die Sch.....gibt es hier in diesem Urteil eine echte erneuerung???
ich kann nix finden....

Gruß Guru. 😉

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2011 19:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du meinst vermutlich dieses wenn du fragst.

Was hat der BGH jetzt eigentlich neues festgestellt????verstehe ich nicht sorry mit Verweis zurück an das zuständige Gericht ????und weiter geht die Sch.....gibt es hier in diesem Urteil eine echte erneuerung???
ich kann nix finden....

Nichts.

Der BGH erinnert die Gerichte und Anwälte nur nochmal wieder daran, dass sie sich bei der Begründung für nachehelichen Unterhalt mehr anstrengen müssen und sich nicht alleine mit dem Hinweis auf das Alter des Kindes beschränken dürfen.
Auch sollte man Kinderhorten aus dem Weg gehen, wenn man Geld haben will.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2011 19:34
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Beppo
du würde jetzt in diesem Fall heißen der Vater bezahlt weiter BU für die Mutter bei einem Kind im Alter von 9 Jahren ???Das Gericht hat ja keine neue Grundlage bekommen für eine abänderung oder???es ist nur zu prüfen das etwas zu prüfen ist??? sauber nicht schlecht ,da hat der BGH aber einmal mehr echten Mut bewiesen ;(

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2011 19:42
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

du würde jetzt in diesem Fall heißen der Vater bezahlt weiter BU für die Mutter bei einem Kind im Alter von 9 Jahren ???

Nein, beachte bitte die Datumsangaben. Der BGH hat hier über einen strittigen OLG-Beschluss aus 2008 geurteilt. Da dieser Prozess durch die Revision immer noch anhängig war und der BGH eigentlich grundsätzlich nicht rechnen tut (sondern dies den OLG's überlässt), muss das OLG jetzt sich eine bessere Begründung einfallen lassen. Was - das sagen die winkenden Zaunpfähle ab Abschnitt III. Erst wenn das OLG einen rechtswirksamen Beschluss gefasst hat, kann mit den aktuellen Zahlen erneut prozessiert werden. Und das Kind war damals 6 Jahre alt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2011 20:01