Mit dem Besuchsrech...
 
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Mit dem Besuchsrecht mehr Unterhalt erpressen

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(@rasada)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle

Ich bin ein Schweizer der sich vor 5Jahren von seiner deutschen Ehefrau getrennt hat. Scheidung seit dem 11.Sep. 2008 in Kraft (passendes Datum :wink:)
Seit unserer Trennung lebt meine Ex mit unseren drei Kindern in Deutschland.
Sie fordert immer mehr Geld von mir. Macht mich vor allen schlecht, dass ich nicht Zahle oder zu wenig zahle. Obwohl ich immer schön den vollen Betrag überweise.
Auch macht sie vor den Kindern keinen halt.
Immer wenn die Urlaubzeit kommt, verlangt sie mehr Geld von mir. Ansonsten sind die Kinder krank oder sie können leider nicht zu mir kommen, da es ihnen nicht zumutbar sei???
Sie kontrolliert den ganzen Mailverkehr und die Handys von den Kindern. Sie löscht Nachrichten von mir oder Antwortet auf meine Nachrichten im Namen von den Kindern.

Seit dem Scheidungsurteil ist ganz klar die Unterhaltszahlungen geregelt. Wieviel pro Kind und wieviel für dir KM.
Nun hat sie die neue Düsseldorfer Tabelle gesehen. Wir in der Schweiz, haben im Verhältniss einen hohen Lohn, aber auch sehr hohe Lebenskosten. Miete und Krankenkasse sowie das Essen ist bedeutend höher als in Deutschland.
Sie verlangt nun von mir, dass ich nach der neuen Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltszahlungen zu leisten habe. Sollte ich nicht mehr zahlen, muss sie meine Besuchsrecht auch neu berechnen lassen.

Des weiteren hat sie seit kurzem einen Job. Diese Einnahmen hat sie mir nicht gemeldet. Den Kindern hat sie gedroht: Sagt dem Papa ja nichts. Wenn er das erfährt, haben wir wieder Streit miteinander. Und dann seit ihr daran Schuld.
Als meinem Sohn beim letzten Besuchstag sich verplappert hat, ist die Hölle los. Er fing an zu weinen und hat mich gebeten, ja nicht der Mutti zu sagen, da er sionst wieder Ärger kriegt.
Einen Tag später sind alle Konten im Chat gesperrt. Meine Kinder aus der Freundschaftliste gestrichen, telefonisch ist keiner mehr erreichbar.
Ich bin mir sicher dass da die Hölle los ist. Und ich kann nichts machen. Das Jugendamt reagiert auch sehr träge.

Nun meine Fragen an euch:
- Ist ein Scheidungsurteil für die Unterhaltszahlungen rechtskräftig oder muss ich alles neu Berechnen lassen?
- Muss meine Ex ihr nenen Job bei mir melden (Zusätzliche Einkünfte)?
- Was kann ich tun um meine Kinder vor der Mutter zu schützen?

Danke für alle Infos

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2010 21:23
 wedi
(@wedi)

Hallo Rasada

Sie verlangt nun von mir, dass ich nach der neuen Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltszahlungen zu leisten habe. Sollte ich nicht mehr zahlen, muss sie meine Besuchsrecht auch neu berechnen lassen.

Im Vorfeld kann ich dir schon mal sagen, das Unterhaltszahlungen nichts mit Besuchsrecht/Umgang zun tun haben.

Seit dem Scheidungsurteil ist ganz klar die Unterhaltszahlungen geregelt. Wieviel pro Kind und wieviel für dir KM.

Da Gerichtsstand Deutschland ist, und die Kinder hier leben ist der KU nach DDT zu berechnen.
Der EU ändert sich aber wenn sie selber verdient.

Des weiteren hat sie seit kurzem einen Job. Diese Einnahmen hat sie mir nicht gemeldet.

Ist relevant für EU, wie zuvor.

- Was kann ich tun um meine Kinder vor der Mutter zu schützen?

Erstmal garnichts.

Den Kindern hat sie gedroht: Sagt dem Papa ja nichts. Wenn er das erfährt, haben wir wieder Streit miteinander. Und dann seit ihr daran Schuld.
Als meinem Sohn beim letzten Besuchstag sich verplappert hat, ist die Hölle los. Er fing an zu weinen und hat mich gebeten, ja nicht der Mutti zu sagen, da er sionst wieder Ärger kriegt.
Einen Tag später sind alle Konten im Chat gesperrt. Meine Kinder aus der Freundschaftliste gestrichen, telefonisch ist keiner mehr erreichbar.
Ich bin mir sicher dass da die Hölle los ist. Und ich kann nichts machen. Das Jugendamt reagiert auch sehr träge.

Das ist ein Grund zu handeln.Wie alt sind die Kinder?Hast du noch regelmässig Umgang?Wie (in welchem Umfang)findet er auf dieser Distanz statt?

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2010 23:19
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Rasada,

in Ergänzung zu wedi:

Sie verlangt nun von mir, dass ich nach der neuen Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltszahlungen zu leisten habe.

Da wirst du vermutlich nicht drum herumkommen, aber bei der Neuberechnung bitte auf zwei Dinge achten:

Erstens, du hast vier Unterhaltsempfänger, nämlich drei Kinder und eine Ex. Die alte Düsseldorfer Tabelle ging von drei Unterhaltsberechtigten aus, deswegen wurdest du in der bisherigen Berechnung um eine Zeile herabgestuft. (Wurdest du hoffentlich doch - oder hat man dich da schon übers Ohr gehauen?) Die neue Düsseldorfer Tabelle geht nur noch von zwei Unterhaltsberechtigten aus, daher wirst du nicht nur um eine, sondern um zwei Zeilen herabgestuft.

Zweitens, wenn die Dame den KU neu berechnen, d.h. erhöhen möchte, dann möge sie bitte auch den EU neu berechnen lassen. Und das nicht nur wegen eventueller Mehreinnahmen auf ihrer Seite, sondern auch, weil auf deiner Seite vor Berechnung des EU der KU abgezogen werden muss. Im Klartext: Mehr KU bedeutet weniger EU.

Sollte ich nicht mehr zahlen, muss sie meine Besuchsrecht auch neu berechnen lassen.

Anders gesagt: Deine Ex hat die Kinder als Unterhaltsgeiseln genommen ;-(

- Muss meine Ex ihr nenen Job bei mir melden (Zusätzliche Einkünfte)?

Meines Wissens ja, weil es für den EU von Bedeutung ist. Steht irgendetwas darüber im Scheidungsurteil drin, wo es um die Unterhaltsfestsetzung geht? Welches die zugrundeliegenden Einkommen sind, und wer was wie schnell zu melden hat, wenn sich was Wesentliches ändert? Ich glaube mich zu erinnern, dass es sogar ein Verwirkungsgrund für einen EU-Anspruch sein kann, wenn eine Ex eigene Einkünfte verschweigt und deswegen über längere Zeit einen zu hohen EU kassiert hat.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2010 01:20
(@rasada)
Schon was gesagt Registriert

Hallo

Danke euch zweien für die ersten Ratschläge.
Das mit der Berechnung ist hal so eine Sache. Es wurde die Düsseldorfer Liste angewannt, unter berücksichtigung dass ich eben in der Schweiz Wohne und unser Lebenserhaltungskosten hoch sind.
Das mit einer Zeile herabgestuft wurde muss ich nach schauen, weiss ich ehrlich gesagt nict.
Ist aber ein guter hinweis, dass es nur zwei Unterhaltspflichtige nach der Tabelle sind. Bei mir sind es 4. DANKE!!
Meine Kinder sind 12 - 16 Jahre alt. Ich versuche regelmässig Kontakt mit ihnen zu haben. Aber wie gesagt, ist sehr schwer von dieser Distanz aus.
Ich versuche sie alle 2Monate zu besuchen. Ist vor allem in den Herbst Monaten nicht gerade toll. Kann dann nur kurz drausen sein. Danach müssen wir fast immer in einem Lokal sein, wegen dem sch... Wetter 🙁
Bin gespannt was nun das JA und FA meint.

Halte euch auf dem Laufenden.

Danke

Gruss

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.02.2010 01:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Rasada,

mit der Kombination Schweiz und Deutschland hast du Familien-/Unterhaltsrechtlich natürlich voll ins Klo gegriffen.
Diese beiden Länder streiten sich, zusammen mit Österreich, in Europa um den Preis des rückständigsten und schlechtesten Familienrechts.

Nochmal für mich zum Verständnis:

Die Scheidung und somit die Unterhaltstitel wurden schon in D erstellt?
Wenn ja, gehe ich davon aus, dass du noch gemeinsame Obsorge hast, richtig?
Diese Frage,

Wir in der Schweiz, haben im Verhältniss einen hohen Lohn, aber auch sehr hohe Lebenskosten. Miete und Krankenkasse sowie das Essen ist bedeutend höher als in Deutschland.

Passt nicht zu diesem

Es wurde die Düsseldorfer Liste angewannt, unter berücksichtigung dass ich eben in der Schweiz Wohne und unser Lebenserhaltungskosten hoch sind.

Beitrag.
Richtig ist, dass dein bereinigtes Einkommen um den Preisindex (Ich glaube Faktor 1,14 bei CH/D nach unten) angepasst werden muss, dass scheint aber auch so passiert zu sein.
Stelle doch mal den exakten Text hier rein.

Richtig ist, dass sie nicht das Recht hat, dir den Umgang streitig zu machen.
Richtig ist aber auch, dass sie es relativ leicht kann, ohne dass sich deswegen irgendein Ochse am nicht vorhandenen Sack kratzt.
Wie groß ist denn die räumliche Distanz?
Bist du damals gegen ihren Umzug nach D vorgegangen?
Nach HKÜ darf sie das nämlich nicht gegen deinen Willen.
Ob das wiederum in der Schweiz jemand juckt weiß ich aber auch nicht.

Vermutlich hat sie einen dynamischen Titel erwirkt, der tatsächlich die automatische Anpassung an die neue DT zur Folge hat. Völlig Kostenlos für sie.
Die entsprechende Anpassung nach unten wegen der verringerten Anzahl der Berechtigten und vor allem die entsprechende Anpassung ihres EU-Anspruchs wirst du aber auf eigene Kosten erst mühsam erstreiten müssen.

Deine Kinder von der Schweiz aus wirksam vor der Mutter zu schützen halte ich für extrem schwierig bis aussichtslos.
Das ist für inländische Väter schon kaum möglich und mal dir mal aus wie eine Schweizerische JA-Mutterschützerin reagieren würde, wenn ein Deutscher aus dem Busch kommen würde und ihr was über die Schlechtigkeit einer Schweizer Mutter erzählen möchte.

Die einzig gute Nachricht ist, dass sie tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, dir ihren neuen Job mitzuteilen.
Jedenfalls für den Ehegattenunterhalt. Beim KU ist ihr Einkommen wurscht.
Gerade im Hinblick auf das Alter der Kinder solltest du den EU mittlerweile eigentlich weg klagen können müssen.

Wenn du das tun möchtest, unterhalten wir uns über die Details weiter.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2010 20:12
(@rasada)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo

Danke für Deine Antwort.
Ich bekomme immer mehr und mehr Fragen beantwortet. Es sind zwar noch viele offen, aber wir abreiten dran  😉
Versuchen wir die ganze Lage nochmals Detailiert zu schildern:
Wir wurden in der Schweiz geschieden, nach schweizer Recht, vor schweizer Richtern.
Dabei wurde für die KU und EU die Düsseldorfer Liste als Richtlinie verwendet. Die Richterin hat die Liste in den Händen gehalten und diese als Massstab verwendet. Es wurde dann alles etwas angepasst und geschoben bis dann alle zufrieden waren. Im Scheidungsurteil wird nie die Düsseldorfer Liste erwähnt (siehe Unten)
Ich muss für meine Ex monatlich Fr. 1'000.00 (ca. 650.00 Euro) zahlen, solange bis der Jüngste 16 Jahr alt ist (2013). Dann sei es Ihr wieder zumutbar, dass sie arbeiten geht. Was sagt das EU recht dazu? Könnte mann da etwas anfechten?
Damals hatte ich dem Umzug zugestimmt (War mein grösster Fehler in meinem Leben  :mad:)
Das Sorgerecht hat sie beantragt und wurde auch ihr zugesprochen, wegen der grossen Distanz. (Es sind ca. 350Km, mit dem Auto ca 3.1/2 Stunden)

Wie sieht das aus mit eurem Netto Lohn (Kapier ich nicht ganz :redhead:
Bei uns hast du eien Brutto Lohn (inkl Kinderzulage). Davon wird AHV/IV, Sozialabgaben, Unfallversicherung und Vorsorge abgezogen.
Daraus entsteht der Netto Lohn (Ausbezahlt auf das Konto :-). Davon müssen wir aber am Ende des Jahres noch die Steuern bezahlen. Das sind je nach Kanton etwa 1,5 mal der Netto Lohn.
Bei euch werden die Steuern direkt abgezogen, oder. Ist das dann der Nettolohn welcher zur Berechnung verwendet wird?

Also ich habe das Scheidungsurteil nochmals durchgelesen. Und jetzt kommts: Da steht kein Wort drin von einer Düsseldorfer Tabelle 😡
Da steht drin (wer das auch immer versteht):
Anwendbares Recht: Auf die Scheidung findet schweizerisches Recht Anwendung (Art. 61 Abs. 1 IPRG). Die Nebenfolgen der Scheidung unterstehen grundsätztlich dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht.
Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Gesuchstellerin persöndlich findet das schweizerische Recht Anwendung (Art.63 Abs.2 und Art. 49 IPRG i.V m Art 8 Abs.1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SP0211.213.01)) Für die Kinderunterhaltsbeiträge ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder massgebend (Art.63 Abs.2 und Art.83 Abs.1 IPRG iVm Art.4 Abs.1 des Haager Übereikommens über das auf Unterhaltspflichtigen anzuwendende Recht).
Zusammenfassend  ist die zuständigkeit für den Scheidungspunkt, die Festsetzung der persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin, die Festsetzung der Kinderalimente (jedoch unter Anwendung vom Deutschem Recht), das Güterrechtund die Teilung Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge gegeben.
Für die Sorgerechtsregelung und die Reglung des persöndlichen Verkehrs ist das Gericht am Wohnsitz der Kinder zuständig, weshalb die in der Vereinbarung vm 19.5.2008 enthaltenen einschlägigen Regelungen nur als Absichtserklärung zu verstehen sind und ohne Genehmigung des zuständigen deutsches Gericht nicht in Rechtskraft erwachsen.

So das steht drin und noch ganz viel mehr 🙂 🙂

Das mit den Kindern ist halt so eine Sache. Der Jüngste (12J) sagt ganz klar: Wenn ich 16 bin und die Schule fertig habe haue ich ab in die Schweiz. ich mache meine Lehre in der Schweiz.
Er meint, dass er bis 16 in DE bleiben MUSS. Am liebsten würde er schon jetzt zurück in die Schweiz kommen.
Der Mittlere (14J) ist sehr unentschlossen. Er ist sehr beeiflussbar. Ich dränge sie nicht, mache keine Versprechungen oder Versuche sie in die Schweiz zu locken.
Der Älteste (16J) bleibe bei seiner Mutti. Hat sich so entschieden, ist o.k. so.

Gruss
Rasada

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2010 00:31
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin rasada,

der grösste Fehler in der Vergangenheit liegt in Deinem Sorgerechtsverzicht. Da warst Du sicher schlecht beraten, denn wegen 350 Kilometern Entfernung braucht niemand das alleinige Sorgerecht, sondern nur etwas Kommunikationsbereitschaft. Gegen Deinen Willen hätte ein deutsches Gericht Dir das SR jedenfalls kaum entzogen; da ist die Schweiz wohl noch rückständiger als der grosse Kanton.

Für die gegen Ende Deines Posts ausgeführten Planungen ist die SR-Frage allerdings essentiell: Keines Deiner Kinder kann vor Erreichen seiner Volljährigkeit seinen Wohnort (mit-)bestimmen; das kann allein die Mutter. Und die wird vorhersehbar einen Teufel tun, diese Einkommensquelle zu gefährden. Irgendwelche Überlegungen, ein Kind in Deinen Haushalt zu "locken" (was man sowieso nicht tun sollte) oder auch nur auf einen freiwilligen Umzug zu warten sind also obsolet, solange es ihre Mutter nicht erlaubt; das wäre Kindesentziehung. Rein rechtlich stehst Du als nicht sorgeberechtigter Vater leider nur etwa auf der Stufe des Briefträgers oder Nachbarn.

Was Du tun kannst, ist Deine Ex zu einer neuerlichen Sorgeerklärung nach deutschem Recht zu überreden. Keine Ahnung, ob sie das tun würde. Ein bockender Teenie, der gegen seine Mutter revoltiert, ist allerdings kein Quell der Freude; das könnte ihr die Entscheidung zu gegebener Zeit erleichtern...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 03:28
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wir wurden in der Schweiz geschieden, nach schweizer Recht, vor schweizer Richtern.
Dabei wurde für die KU und EU die Düsseldorfer Liste als Richtlinie verwendet. Die Richterin hat die Liste in den Händen gehalten und diese als Massstab verwendet. Es wurde dann alles etwas angepasst und geschoben bis dann alle zufrieden waren. Im Scheidungsurteil wird nie die Düsseldorfer Liste erwähnt (siehe Unten)
Ich muss für meine Ex monatlich Fr. 1'000.00 (ca. 650.00 Euro) zahlen, solange bis der Jüngste 16 Jahr alt ist (2013). Dann sei es Ihr wieder zumutbar, dass sie arbeiten geht. Was sagt das EU recht dazu? Könnte mann da etwas anfechten?

Du bist zu KU nach deutschem Recht verurteilt worden und zu EU nach Schweizer Recht!
Na sauber!
D.h. sie könnte vor einem deutschen Gericht locker die Erhöhung nach DT2010 durchsetzen.
Ob ein deutsches Gericht aber im Gegenzug einer Absenkung deines EU nach schweizer Recht zustimmt, steht in den Sternen.

Damals hatte ich dem Umzug zugestimmt (War mein grösster Fehler in meinem Leben  :mad:)
Das Sorgerecht hat sie beantragt und wurde auch ihr zugesprochen, wegen der grossen Distanz. (Es sind ca. 350Km, mit dem Auto ca 3.1/2 Stunden)

Wie sieht das aus mit eurem Netto Lohn (Kapier ich nicht ganz :redhead:
Bei uns hast du eien Brutto Lohn (inkl Kinderzulage). Davon wird AHV/IV, Sozialabgaben, Unfallversicherung und Vorsorge abgezogen.
Daraus entsteht der Netto Lohn (Ausbezahlt auf das Konto :-). Davon müssen wir aber am Ende des Jahres noch die Steuern bezahlen. Das sind je nach Kanton etwa 1,5 mal der Netto Lohn.
Bei euch werden die Steuern direkt abgezogen, oder. Ist das dann der Nettolohn welcher zur Berechnung verwendet wird?

Richtig. Bei uns werden Steuern, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung direkt vom Lohn abgezogen.
Wenn es bei euch anders ist, (Nachversteuerung) wirst du einen deutschen Richter darauf sehr deutlich hinweisen müssen.
Zusätzlich kannst du in der Regel 5% vom Netto als pauschale Erwerbskosten und, wenn du hast, bis zu 4% vom Brutto für zusätzliche private Altersvorsorge abziehen. Da sie die Entfernung geschaffen hat, solltest du auch die Umgangskosten zur Sprache bringen.
Darauf hast du zwar keinen Rechtsanspruch aber versuchen solltest du es.
Ebenso wie du auf den Preisindex D/CH hinweisen musst.
Sage uns doch mal, was du nach Abzug von Steuern verdienst, dann können wir mal konkret rechnen.

Also ich habe das Scheidungsurteil nochmals durchgelesen. Und jetzt kommts: Da steht kein Wort drin von einer Düsseldorfer Tabelle 😡
Da steht drin (wer das auch immer versteht):
Anwendbares Recht: Auf die Scheidung findet schweizerisches Recht Anwendung (Art. 61 Abs. 1 IPRG). Die Nebenfolgen der Scheidung unterstehen grundsätztlich dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht.
Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Gesuchstellerin persöndlich findet das schweizerische Recht Anwendung (Art.63 Abs.2 und Art. 49 IPRG i.V m Art 8 Abs.1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SP0211.213.01)) Für die Kinderunterhaltsbeiträge ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder massgebend (Art.63 Abs.2 und Art.83 Abs.1 IPRG iVm Art.4 Abs.1 des Haager Übereikommens über das auf Unterhaltspflichtigen anzuwendende Recht).
Zusammenfassend  ist die zuständigkeit für den Scheidungspunkt, die Festsetzung der persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin, die Festsetzung der Kinderalimente (jedoch unter Anwendung vom Deutschem Recht), das Güterrechtund die Teilung Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge gegeben.
Für die Sorgerechtsregelung und die Reglung des persöndlichen Verkehrs ist das Gericht am Wohnsitz der Kinder zuständig, weshalb die in der Vereinbarung vm 19.5.2008 enthaltenen einschlägigen Regelungen nur als Absichtserklärung zu verstehen sind und ohne Genehmigung des zuständigen deutsches Gericht nicht in Rechtskraft erwachsen.

Ancheinend wurde dir das Sorgerecht nur innerhalb der Schweiz entzogen!
Für Deutschland wurde auf die Anwendung deutschen Rechts verwiesen und da bleibt es i.d.R. beim gemeinsamen Sorgerecht bei Ehelichen Kindern!
Was dir das in der Praxis nützt, sei mal dahin gestellt.
Im Extremfall könnte dein Jüngster mit 16 (oder sogar früher) in D seinen Willen durchsetzen und zu seinem Sorgeberechtigten Vater ziehen und die Schweizer würden ihn wieder zurück schicken, sobald er die Schweiz betritt, weil du dort eben kein Sorgerecht hast! Super!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 04:29
(@rasada)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute

Wegen dem Sorgerecht wurde mir das so erklärt:
Im Normalfall haben beide Elter das gemeinsame Sorgerecht. Beantragt aber ein Elternteil das gemeinsamme Sorgerecht, kommt es zu einem Gerichtsentscheid.
Dass heisst mit anderen Worten, dass der eine Elternteil nicht mehr mit dem Teilen einverstanden ist und somit das Sorgerecht einem einzigen Elternteil zugesprochen wird.
Somit liegt es auf der Hand, dass die Mutter das Sorgerecht zugesprochen kriegt, da die Kids bei der Mutter leben. Wurde mir so von schweizer Richter und Anwalt erklärt.
Ob das in DE auch so ist weiss ich nicht. Ich habe mit einem Deutschen Richter gesprochen. Der hat mir das erklärt, dass es sinvoll wäre, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, da die Kinder bei Ihr leben und es immer einen riessen Aufwand sei, wenn es darum ginge, etwas "zum Wohle" der Kinder zu entscheiden. (Verstehe man wie man will  :wink:)

Laut Schweizer recht, darf ein Kind ab 12J. mitbestimmen (mitreden) bei wem es leben will. Ob die Richter dem Kind zustimmen ist sehr fraglich. Aber wie gesagt, das Gericht muss das Kind anhören.

zu m,einem Einkommen. Laut Scheidungsurteil habe ich einen Nettolohn von Fr. 7'100.00 (ca.4'800.00 Euro). Ob davon wirklich alle Abzüge gemacht wurden und ob ich die 4% und 5% Erwerbsauslage wie Altersvorsorge auch abziehen kann ist fraglich. Dieser Betrag wurde mir vom Gericht ausgerechnet.
Und davon muss (sorry, darf) ich jeden Monat Fr. 4'150.00 (ca. 2'700.00 Euro bezahlen. Je Fr. 1'050.00 pro Kind und Fr. 1'000.00 für die Ex. Bis der jüngste 16 Jahr alt ist, dann muss ich keinen EU mehr bezahlen.

Nebenbei: Ich bin mir bewusst, dass die Chance sehr gering sind, dass meine Kinder zu mir kommen. Aber ich kann sie doch nicht einfach "in Stich" lassen. Ich muss es doch versuchen und um sie kämpfen.
Später kann mir keiner den Vorwurf machn ich hätte mich nicht um meine Jungs gekümmert :exclam: oder??

Gruss

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2010 19:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wegen dem Sorgerecht wurde mir das so erklärt:
Im Normalfall haben beide Elter das gemeinsame Sorgerecht. Beantragt aber ein Elternteil das gemeinsamme Sorgerecht, kommt es zu einem Gerichtsentscheid.
Dass heisst mit anderen Worten, dass der eine Elternteil nicht mehr mit dem Teilen einverstanden ist und somit das Sorgerecht einem einzigen Elternteil zugesprochen wird.
Somit liegt es auf der Hand, dass die Mutter das Sorgerecht zugesprochen kriegt, da die Kids bei der Mutter leben. Wurde mir so von schweizer Richter und Anwalt erklärt.
Ob das in DE auch so ist weiss ich nicht.

Das ist  nur in CH so.
In D wird einem ehelichen Elternteil das Sorgerecht nur aus wichtigem Grund entzogen und nicht, weil ein Elternteil das so möchte.

Ich habe mit einem Deutschen Richter gesprochen. Der hat mir das erklärt, dass es sinvoll wäre, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, da die Kinder bei Ihr leben und es immer einen riessen Aufwand sei, wenn es darum ginge, etwas "zum Wohle" der Kinder zu entscheiden. (Verstehe man wie man will  :wink:)

Leider gibt es in genug Idioten als Richter, die die Rechtslage nicht ignorieren und den Mutterwunsch in den Vordergrund stellen.
Zu denen gehört offenbar dein "Ratgeber". Ich hoffe, der ist nicht für deinen Fall zuständig.

Laut Schweizer recht, darf ein Kind ab 12J. mitbestimmen (mitreden) bei wem es leben will. Ob die Richter dem Kind zustimmen ist sehr fraglich. Aber wie gesagt, das Gericht muss das Kind anhören.

Gut. In Deutschland auch, aber nur bei gemeinsamem Sorgerecht.
Ab 12-14 wird er Wunsch des Kindes auch sehr ernst genommen.
Insofern ist es gut, dass dein SR-Entzug ausschließlich auf die CH begrenzt ist.

zu m,einem Einkommen. Laut Scheidungsurteil habe ich einen Nettolohn von Fr. 7'100.00 (ca.4'800.00 Euro). Ob davon wirklich alle Abzüge gemacht wurden und ob ich die 4% und 5% Erwerbsauslage wie Altersvorsorge auch abziehen kann ist fraglich. Dieser Betrag wurde mir vom Gericht ausgerechnet.
Und davon muss (sorry, darf) ich jeden Monat Fr. 4'150.00 (ca. 2'700.00 Euro bezahlen. Je Fr. 1'050.00 pro Kind und Fr. 1'000.00 für die Ex. Bis der jüngste 16 Jahr alt ist, dann muss ich keinen EU mehr bezahlen.

Gut, ob die 7.100,- Sfr nun stimmen oder nicht weiß ich natürlich auch nicht.
Ich rechne mal den 4.800,-€ weiter und ziehe mal die 5% Erwerbskosten und und den Lebenskostenfaktor von 1/1,14 ab. Zusammen rund 20% also ca. 4.000,-€. 
Damit gehe ich in die Düsseldorfer Tabelle
zunächst in Zeile 8. Da du 4 Personen unterhaltspflichtig bist gehe ich 2 Zeilen runter in die 6.
Dort finde ich für Kinder über 12, 546,-€.

Wenn sie in D auch noch Kindergeld bekommt, kann man davon noch je 92,- abziehen.
Das wären dann noch 452,- Pro Kind und ein Tacken weniger als deine 1.050,- Sfr.

Über die Erfolgsaussicht, die 1.000,- Sfr an deine Ex los zu werden, wage ich keine Prognose.
Nach deutschem Recht hättest du eine Chance aber ob die sich über das schweizer Urteil hinwegsetzen weiß ich nicht.
Arbeitet sie?

Nebenbei: Ich bin mir bewusst, dass die Chance sehr gering sind, dass meine Kinder zu mir kommen. Aber ich kann sie doch nicht einfach "in Stich" lassen. Ich muss es doch versuchen und um sie kämpfen.
Später kann mir keiner den Vorwurf machn ich hätte mich nicht um meine Jungs gekümmert :exclam: oder??

Nachdem du in CH kein SR dafür brauchst, sehe ich die Chancen gar nicht soo schlecht.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 20:00




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich halte es gerade in der Sorgerechts- und Unterhaltsfrage für bedeutsam, ob das Scheidungsurteil aus der Schweiz in Deutschland anerkannt wurde (was meines Wissens nur auf Antrag geschieht). Nähere Infos beispielsweise >>>HIER<<<. Hat die Ex einen solchen Antrag gestellt, wird üblicherweise sowohl die Sorgerechts- als auch die Unterhaltsentscheidung zu in D gültigem Recht; ungeachtet der Umstände, aus denen sie zustandekam.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 20:27
(@rasada)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo

Danke für deine Infos.
Und die wollte mich erpressen dass ich mehr bezahlen soll. Jetzt weiss ich auch, warum sie das nicht weiter gezogen hat. Die wäre ja schön flach raus gekommen  :rofl2:

Auf deine Frage ob sie arbeitet: Ja sie hat seit kurzem einen Job. Dieser hat sie aber vor mir verheimlicht. Offiziell weiss nich nichts davon.
Meine Jungs waren in den Sportferien bei mir. Da hat sich der älter verplappert. Er hat dann mit Tränen in den Augen mich gebeten, der Mutti ja nichts zu sagen.
Da sie ihm gesagt hat: "Aber der Papa darf davon ja nichts erfahren. Sonst habe wir zwei wieder Streit miteinander und dan seit ihr schuld daran. Und das wollt ihr doch nicht?"

Nun ja, traurig aber wahr. Ich weiss nun wirklich nicht was ich machen soll. Soll ich mir einen Anwalt nehmen und alles versuchen Einzuklagen resp. anzufechten? Ist das der Aufwand wert?
Wie sieht das aus in DE. Wie hoch sind die Anwaltskosten? Gibt es vom Staat eine Unterstützung, wenn man finanziell nicht so stark ist? Für mich aus "Ausländer" auch?

Wenn die Angaben in etwas stimmen, müsste ich für die Kids ca. Fr. 2'500.00 bezahlen, und für die Ex nochmals Fr.1'000.00. Zusammen wären das dann noch Fr. 3'500.00, also eine Einsparung von Fr. 650.00 pro Monat. Wenn ich damit durchkomme. 🙂

Kennt jemanden einen guten Anwalt/Anwältin für den Landkreis GAP?
Oder hat jemanden Erfahrung mit der Frau Barbara Bosshard-Melzer, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, 82335 Berg

Gruss aus dem Schweizerländli..... und Danke an alle
Sehe wieder etwas mehr Licht am Horizont

Gruss
Rasada

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2010 20:34
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Rasada,

ob es betrügerisch ist, wenn Deine Ex eigene Einkünfte hat und diese verschweigt, hängt vom Inhalt des Scheidungsurteils ab. Findet sich dort ein Passus, nach dem eigene Einkünfte auf Deinen Unterhalt angerechnet werden, müsste sie Dir das umgehend mitteilen. Steht dort nur "Rasada bezahlt seinem Ex-Schnuckiputz den Betrag X bis Datum Y", kann sie tun und lassen und dazuverdienen, was sie möchte. Wobei mich auch das im Zweifelsfall nicht daran hindern würde, ein Fass aufzumachen und wenigstens zu versuchen, vom nachehelichen Unterhalt wegzukommen. Schliesslich ist sie nicht mehr bedürftig. Und da sie keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hat, dürfte es für sie schwierig sein, eine Klage in der Schweiz anzuleiern, wenn Du nicht mehr oder weniger bezahlst.

In Summe scheint mir, dass Du bei Deiner Scheidung aus Unwissenheit ganz schön über den Löffel gezogen worden bist; allem voran durch den Umstand, dass Deine Scheidung in CH verhandelt und entschieden wurde, obwohl Ex und Kinder zu dieser Zeit vermutlich schon wieder in Deutschland waren. Aber das CH-gesetz scheint noch mütterfreundlicher zu sein als das deutsche; da wären mit Sicherheit nicht solche Beträge herausgekommen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 20:47
(@rasada)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

ich halte es gerade in der Sorgerechts- und Unterhaltsfrage für bedeutsam, ob das Scheidungsurteil aus der Schweiz in Deutschland anerkannt wurde (was meines Wissens nur auf Antrag geschieht). Nähere Infos beispielsweise >>>HIER<<<. Hat die Ex einen solchen Antrag gestellt, wird üblicherweise sowohl die Sorgerechts- als auch die Unterhaltsentscheidung zu in D gültigem Recht; ungeachtet der Umstände, aus denen sie zustandekam.

Grüssles
Martin

Hallo Martin

Ja da stellst du mir wieder Fragen 😉
Ich weiss dass das die Scheidung nur dan wirksam wurde, wenn das Sorgerecht innert 30 tage geregelt ist.
Im Scheidungsprotokoll steht geschrieben:
Rechtsspruch

1. Die Ehe wird geschieden
2. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 19.05.2008 wird im Zuständigkeitsbereich gerichtlich genehmigt und im Übrigen vorgemerkt. Sie lautet in breinigter Fassung wie folgt:
2.1 Es wird Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin im zuständigen Gerichtsbezirk GAP inner 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils ein Ergänzungsbegehren betreffend Reglung der elterlichen Sorge und Besuchsrecht einreichen wird.
2.2 Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsteller im Sinne einer Absichtserklärung übereinstimmend die Zuteilung der elterlichen Sorge über die Kinder an die Gesuchstellerin beantragen.
2.3 Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsteller im Sinne einer Absichtserklärung berechtigt und verpflichtet wird, die Kinder jedes erste und dritte Wochenende des Monates mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. (zusätzlich noch 3Wo Ferien).

Mir wurde das so erklärt: Entweder gibst du das Sorgerecht deiner Frau ab, oder die Scheidung wird nicht Rechtskräftig.
Darauf hin hat sich ein Richter bei mir Telefonisch gemeldet. Er sagte, wenn ich damit einverstanden bin, muss ich nicht nach DE kommen. Wir können die Anhörung auch Telefonisch machen.
Und so habe ich zugestimmt, dassdas SR an die KM geht. Was solte ich tun?

Gruss
Rasada

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2010 21:14
(@rasada)
Schon was gesagt Registriert

. Und da sie keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hat, dürfte es für sie schwierig sein, eine Klage in der Schweiz anzuleiern, wenn Du nicht mehr oder weniger bezahlst.

Ich denke sie wird sich die gleiche Anwältin wie bei der Scheidung aussuchen und bei Ihr eine Klage einreichen. Wie das bei uns ist, wenn eine DE Bürgerin einen Schweizer Anwältin nimmt und klagt, weiss ich nicht.

Was mich aber noch mehr interessiert, wie ich mein Begehren in DE durchsetzen kann.

Wie sieht es aus mit einem Konkubinatspartner aus? Seit ca. 4Jahren wohnt sie mit einem Freund zusammen. Wird das für die EU berücksichtigt?

Bis bald

Grus
Rasada

(Ihr macht mir Mut zum weiter Kämpfen. Danke
)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2010 21:39
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Rasada,

Du stellst mehr Fragen als Du beantwortest. Solange können wir hier Ratespiele spielen, aber nicht wirklich helfen.

Zentrale Fragen wären beispielsweise:
- Wurde ein Antrag auf Anerkennung der Schweizer Scheidung nach deutschem Recht gestellt?
- Wie sind die genauen Formulierungen bezüglich Unterhalt? (Stichwort: Eigene Einkünfte, neuer Partner etc.)

Hint: Konkubinat gibt es in Deutschland schon seit Jahrzehnten nicht mehr; nur "nichteheliche Lebensgemeinschaften"...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 21:56
(@rasada)
Schon was gesagt Registriert

ok sorry, ich bin gerade dabei den Überblick zu verlieren. Das istzu viel Neuigkeiten auf einmal. 😉

Also eines nach dem Anderen:

Zentrale Fragen wären beispielsweise:
- Wurde ein Antrag auf Anerkennung der Schweizer Scheidung nach deutschem Recht gestellt?

Meines Wissen nach nicht. Ich habe so ein Antrag nicht gestellt. Von meiner Ex weis ich nichts.

Zur UZ der EG steht geschrieben:
2.4 Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft dieses Urteils folgende monatliche,
vorausbezahlbare und ab Verfall zu 5% verzugszinliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- bis 31.07.2009  Fr. 1'200.00
- danach bis 31.07.2013 Fr.1'000.00
Danach kommt nur noch die Bemerkung vom schweizerischem Landesindex. Bei Veränderung des Indexes wird die Zahlund angepasst.

Gruss
rasada

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Themenstarter Geschrieben : 26.02.2010 00:30
(@rasada)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo

Wenn sie in D auch noch Kindergeld bekommt, kann man davon noch je 92,- abziehen.
Das wären dann noch 452,- Pro Kind und ein Tacken weniger als deine 1.050,- Sfr.

Kindergeld? Sorry, ist wieder was neues für mich. Ich erhalte von meinem Arbeitsgeber pro Kind Kinderzulage (Kindergeld) welches ich auch voll ablöffeln muss.
Kann sie in DE auch nochmals Kindergeld verlangen? Kann ich das nachfragen oder gibt man mir Auskunft ob sie Kindergeld beantragt hat oder erhält?

Gruss
Rasada

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2010 00:43
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

da sie in D wohnhaft ist, hat sie auch einen Anspruch auf Kindergeld. § 62 EStG.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 00:48
(@rasada)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

da sie in D wohnhaft ist, hat sie auch einen Anspruch auf Kindergeld. § 62 EStG.

LG LBM

Da ich in der Schweiz für unserre Kinder kindergale erhalte, dachte ich,dass sie in DE für die Kinder kein Kindergeld erhält :redhead:
Schon wieder was dazu gelernt.

Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2010 19:15




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