Frankreich mißachte...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Frankreich mißachtet geltende EU-Richtlinien

 
(@andrejs)
Schon was gesagt Registriert

Ich bin Kroatischer Staatsbürger, meine Frau ist Französin und mein, jetzt
5 jähriger Sohn ist sowohl französischer, als auch kroatischer Staatsbürger.

Ich und meine Frau haben im Jahre 1997 in Deutschland, in Stuttgart, nach dem Deutschen
Recht geheiratet und wir lebten in gemeinsamer Wohnung bis August 2004.

Mein Sohn ist auch hier in Deutschland im Januar 2000 geboren worden.

Meine Frau hat meinen Sohn Ende August 2004 wiederrechtlich nach
Frankreich verbracht. Nachdem ich fast einen Monat lang nicht einmal wusste
wo sie sich befindet, habe ich ende September einen Rückführungsantrag nach
dem Haager Abkommen gestartet. Zu dem Zeitpunkt fand ich dann heraus, daß
meine Frau einen Scheidungsantrag in Frankreich gestellt hatte, nach dem
französischen Recht. Ihr Antrag wurde 2 Tage bevor sie überhaupt Deutschland verlassen hat datiert.

Der ursprüngliche Termin dieser Scheidung wurde auf Anfang Januar 2005 gesetzt, was nach dem Deutschen Recht nicht möglich gewesen wäre, da ja das Trennungsjahr ja garnicht vorbei war. Zudem wiederspricht eine Scheidung in Frankreich der damals geltenden
EU Richtline 1347/2000 und jetzt 2201/2003, per welcher das Deutsche
Gericht, am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes die Zuständigkeit hat.

Obwohl mein Anwalt das Gericht in Frankreich diesbezüglich aufmerksam
gemacht hat, haben wir nach fast einem Jahr bislang keine Antwort des Gerichtes erhalten. Dieses hätte sich jedoch per der EU Richtline 1347/2000 bzw. 2201/2003 als nicht
zuständig erklären sollen, und das ganze Verfahren von sich aus nach Deutschland übergeben sollen, tat es bis heute aber nicht.

Trotzdem wurde die Verhandlung Anfang Januar auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Frankreich verschoben, da ja zuerst die Verhandlungen bezüglich der Rückführung stattfinden sollten.

Diese fanden auch statt. Die erste Ende März und die Berufung Anfang Oktober 2005. In
beiden Verhandlungen lehnte das Gericht die Rückführung ab, basierend auf
nicht bewiesenen Äußerungen meiner Frau, daß mein Sohn, durch meine
Zugehörigkeit einer Religionsminderheit in Gefahr sei. Obwohl in Ähnlichen
Fällen sogar der EGMR in der Vergangenheit festgestellt hat, daß dadurch
keine Gefahr bestehen kann, ignorierten die französischen Gerichte diese
Entscheidungen und berücksichten lediglich die Äußerungen meiner Frau,
obwohl ich in meinen Stellungnahmen klar beweisen konnte, daß mein Sohn
keiner Gefahr durch meine Religionszugehörigkeit oder sonst gefährdet ist.

Zwischenzeitlich stellte ich jedoch im März dieses Jahres in Deutschland
einen Sorgerechtsantrag, begründet mit mangelnder Bindungstolleranz meiner
Frau, da ich meinen Sohn nach ihrer Flucht insgesamt 10 Stunden sehen
konnte. Seit Ende April.2005 habe ich keinen Kontakt mehr zu meinen
Sohn.

Das zuständige Amtsgericht in Deutschland stellte seine Zuständigkeit per der EU Richtline
2201/2003 fest, stellte auch ein Wiederrechtliches verbringen meines Sohnes
durch meine Frau fest und gab mir per einsweiliger Anordnung ein
Umgangsecht solange das Hauptverfahren läuft.

Meine Frau mißachtete jedoch diese Entscheidung und weigerte sich nach wie vor mir Umgang zu meinem Sohn zu geben, obwohl die Gerichtsentscheidungen per der EU Richtline 2201/2003
automatisch gültigkeit in der EU haben und mir dies von den Französischen
Behörden bestätigt wurde. Ich hatte sogar versucht diese Entscheidung mit einem Gerichtsvollzieher in Frankreich zu vollstrecken, jedoch weigerte sie sich sogar dem Gerichtsvollzieher meinen Sohn zu übergeben. Ein Protokoll wurde darüber erstellt und eine Strafanzeige deswegen in Frankreich in Oktober 2005 erstattet. Die Französischen Behörden unternahmen bislang jedoch garnichts um mir den Umgang zu gewähren und es passierte bislang garnichts, was diese Strafanzeige betrifft.

Die Hauptverhandlung bezüglich dem Sorgerecht findet in Deutschland mitte Dezember statt. Jedoch hat jetzt das Familiengericht in Frankreich ungeachtet dieser Tatsache einen erneuten Scheidungstermin meiner Frau für Ende November 2005 in Frankrech anberäumt, wo auch über das Sorgerecht entschieden werden soll. Obwohl wir erneut dieses Gericht aufmerksam auf die EU Richtline 2201/2000 gemacht haben, per welcher dieses Gericht nicht
zuständig ist, sonder das Gericht in Deutschland, weigert es sich seine
Nichtzuständigkeit in diesem Fall festzustellen.

Ich habe jetzt keine Ahnung welche "Hebel" ich ziehen kann um diese EU
Richtline in Frankreich Anwendung zu bringen. Ich erwäge eine Klage vor dem
EGMR, jedoch weiß ich, daß ich vorher alle Rechtsmittel in Frankreich
ausschöpfen müsste, was jetzt bedeuten würde, daß ich zum obersten
Gerichtshof in Frankreich gehen müsste. Wie ich aber weiß, dauern die
Verfahren dort bis zu 2 Jahren und danach erst der EGMR mit weiteren 1-2 jahren, was dann bedeuten würde, daß mein Sohn dann schon 9 wäre...

Andererseits weiß ich auch nicht wie sich die Verhandlung Ende November
in Frankreich auf das laufende Sorgerechtsverfahren in Deutschland auswirken
könnte. Kennen jemand einen Weg, wie ich schneller vor dem EGMR zugelassen
werde, oder wo ich bezüglich der Nichteinhaltung der EU Richtlinie von der Seite der
Franzosen eine Beschwerde einreichen kann?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2005 02:38