Hallo,
ist ein bischen off topic, aber vielleicht weiß jemand, wie das so läuft.
War heute beim Finanzamt am Service-Point um endlich die Steuerklärung 2004 vollständig abzugeben. Da ich als Krankenpfleger gerade eine Ausbildung zum Heilpraktiker mache, will ich natürlich die Ausbildungskosten geltend machen.
Mir wurde gesagt, dass diese Ausbildung nichts mit meinem Beruf zu tun habe und ich die Ausbildungskosten nur in der Anlage GSE unter "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" als Negativ-Gewinn einzutragen habe.
Dann soll ich noch schriftlich in loser Form angeben, wie lange die Ausbildung dauert, und vor allem dass ich eine "Gewinnerzielungsabsicht" habe. Dann könnte ich ohne Probleme alles rund um die Ausbildung absetzten. Sollte ich aber aus irgendwelchen Gründen, und da gibt es schon einige, in den nächsten Jahren keine Praxis eröffnen, muß ich alles wieder zurückzahlen.
Fragen:
1. Wenn ich dem vorgeschlagenen Weg des Finanzamtes folge, bin ich dann als "Selbstständiger" gemeldet?
2. Daraus ergeben sich aber doch auch Nachteile, oder? Siehe Überbrückungsgeld, Existenzgründerdarlehen wenn es soweit ist,...
3. Warum kann ich die Ausbildungskosen nicht anderswo, z.B. unter Werbungskosten unterbringen?
Ist ein wenig speziell, aber vielleicht weiß ja tatsächlich jemand, wie das so läuft.
Danke!! :heartpump:
flyaway
(die Anlage U hat sie inzwischen unterschrieben !!!!!! lag heute Mittag in meinem Briefkasten 😉 )
Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)
Moin flyaway,
das FA hat damit nicht ganz unrecht.
EStG § 9 Werbungskosten
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Da du mit einer Tätigkeit als Heilpraktiker derzeit keine Einkünfte erzieltst, sind dies auch keine Wk.
Wenn du keine Lust auf Anmeldung einer selbstständigen Tätigkeit hast (Rückseite der Anlage GSE) kannst du die Ausbildung wie folgt geltend machen:
EStG § 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben
noch Werbungskosten sind:
...
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine
Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 920 Euro im
Kalenderjahr. 2Dieser Betrag erhöht sich auf 1.227 Euro, wenn der
Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des
Orts untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält.
...
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
hallo flyaway,
da war jemand schneller als ich :yltype:
hab dir ne p. n. geschickt.
gruß,
paulina
„Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten.“ --- Dieter Nuhr
Danke für Eure Antworten DT u. paulina,
bin damit zum FA mit folgendem Ergebnis:
1. @ DT
es scheint wohl so, dass es den § 10 (1) 7 in dieser Form nicht mehr gibt seit dem 1.1.2004.
Entweder sind es WK oder es geht um das Erlernen einen neuen Berufes MIT GEWINNERZIELUNGSABSICHT (keine Liebhaberei). Und hier kann nur die Anlage GSE zu Verwendung kommen. Die Kosten sind auf der Rückseite unter "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anzugeben" als negativer Gewinn.
Nachteil:
a) ich muß mich als "Freiberufler" beim FA anmelden, mit all den Nachteilen die das bringen kann (bin noch am nachforschen)
b) zwar kann ich bis 4.000 Euro/ Jahr jede Bleistiftmine absetzten, aber im Falle eines Scheiterns (in meinem Fall: Keine Praxiseröffnung) muß die steuerlicher Ersparnis der gesamten Jahre zurück gezahlt werden.
Problem hierbei bei Unterhaltspflichtigen: Steuerrückzahlungen an mich werden meinem Einkommen angerechnet und erhöhen meine Unterhaltsleistung (wie soeben im aktuellen Streitfall geschehen).
Sollte ich nun in ca 5-7 Jahren gezwungen sein, meinen Steuervorteil wieder ans FA zurückzuzahlen, dann müßte eigentlich auch dadurch mein Einkommen sinken und damit auch meine Unterhaltsleistungen.
Damit wird sich die Gegenseite wohl nicht abfinden, denn die Ausbildung ist mein Privatvergnügen.
Das widerrum würde bedeuten, dass eine Steuerrückerstattung bezgl. der Ausbildungsaufwendungen NICHT in die Unterhaltsberechnungen einfließen darf, oder?
Also, für 2004 sind nur wenig Kosten angefallen, und ich habe auf die Berücksichtigung verzichtet, damit ich in Ruhe klären kann, wie das nun für 2005 laufen soll.
:knockout: :knockout: :knockout:
Liebe Grüße
flyaway
Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)
