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Re: Geänderte Nutzungsbedingungen

 
(@skorpion)
Nicht wegzudenken Registriert

Bis auf eine einsame Ausnahme des OLG Schleswig werden pauschale Haftungsausschlüsse doch als völlig bedeutungslos oder gar als Ausdruck von Unrechtsbewußtsein angesehen, oder habe ich da eine neue Entwicklung verpaßt?

Für juristische Definitionen der Netzwelt, speziell zu Verlinkungen, empfehle ich mal <diese Seite> zur Lektüre.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2007 16:14
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

nunja, was (Hyper-)Links sind, dürfte gemeinhin bekannt sein. Die in den Nutzungsbedingungen aufgeführten Regelungen lehnen sich an die von disclaimer.de an und sind juristisch geprüft.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2007 16:41
(@skorpion)
Nicht wegzudenken Registriert

nunja, was (Hyper-)Links sind, dürfte gemeinhin bekannt sein.

...gut, ich dachte die eher amüsante Natur der verlinkten Seite erschließt sich bereits durch deren Namen (DAUFAQ), wirklich ernst gemeint war das nicht...

Die in den Nutzungsbedingungen aufgeführten Regelungen lehnen sich an die von disclaimer.de an und sind juristisch geprüft.

Ein diesmal ernst gemeinter <Link zu Disclaimern>, diese und ähnliche Informationen, daß Disclaimer nicht vor Rechtsfolgen schützen, sind die mir geläufigen, deshalb fragte ich, ob es da neuere Entwicklungen gibt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2007 17:01
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zu Fragen des Internetrechts oder Recht der Neuen Medien ist Dr. Bahr ein kompetenter Ratgeber. Auf seiner HP auf die Rechts-FAQ gehen, "Recht der Neuen Medien" und dann "Links / Link-Haftung" wählen.

Des BGH hat sich wie folgt geäußert:

a) Spezialgesetzliche Vorschriften, nach denen die Verantwortlichkeit der Beklagten für das Setzen eines Hyperlinks in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Die Vorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar/12. Februar 1997 (MDStV, GBl. BW 1997 S. 181) über die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sind - nicht anders als die entsprechenden Vorschriften des Teledienstegesetzes (§§ 8 ff. TDG) - auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 20./21. Dezember 2001 (GBl. BW 2002 S. 208) ist der frühere § 5 MDStV aufgehoben und die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter in den §§ 6 bis 9 MDStV neu geregelt worden. Diese Vorschriften beziehen sich ebenso wie die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. deren Art. 21 Abs. 2), die sie umgesetzt haben, nicht auf die Haftung für das Setzen von Hyperlinks (vgl. Leupold/

und

aa) Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.

Du hast aber insofern Recht, als dass es der Distanzierung nicht bedarf angesichts des Urteiles des BGH.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2007 18:01